Das Legalitätsprinzip erfordert, dass Titel, die im Handelsregister eingetragen werden, einer vorherigen Überprüfung und rechtlichen Qualifizierung unterzogen werden, um zu vermeiden, dass die Eintragung im Handelsregister fehlerhafte oder nicht gültige Titel begünstigt.

Diese Vorsichtsmaßnahme garantiert die Rechtsmäßigkeit des Inhalts der Titel und rechtfertigt die Auswirkungen der Eintragung der Titel im Handelsregister , bestehend aus der Annahme ihrer Richtigkeit und Gültigkeit.

Was passiert aber, wenn letztendlich doch ein fehlerhafter oder nicht gültiger Titel im Handelsregister eingetragen wird?

Die Modifizierung oder Löschung eines eingetragenen Titels erfordert entweder die Einigung der betroffenen Parteien, oder eine Gerichtsentscheidung, die dies so feststellt.

¿Und wenn die Eintragung eines fehlerhaften oder nicht gültigen Titels zur Eintragung späterer Titel führt, die ohne den anfechtbaren Titel gar nicht erst entstanden wären?

Die Eintragung solcher Titel ist gleichfalls nichtig und daher löschbar. Ein typisches Beispiel dafür ist die Eintragung im Handelsregister der Ernennung eines Geschäftsführers, die aus irgendwelchem Grund mangelhaft ist, was dazu führen wird, dass die späteren Entscheidungen des Geschäftsführers, die im Handelsregister eingetragen werden, wie z.B. die Erteilung von Generalvollmachten, gleichfalls nichtig sind. Jedoch wird die Annahme der Richtigkeit und Gültigkeit eines eingetragenen Titels nicht aufgehoben, bis die Gerichtsentscheidung, in welcher die Nichtigkeit erklärt wurde, im Handelsregister eingetragen wird.

Artikel 208.2 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (im folgenden, „LSC“), bestimmt, dass die Gerichtsentscheidung, in welcher die Nichtigkeit eines im Handelsregister eingetragenen Titels erklärt wird, neben seiner Löschung die Nichtigkeit der späteren Eintragungen, die im Wiederspruch zur Gerichtsentscheidung stehen, entscheidet.

Nun aber – wer ist dafür zuständlich die genauen Eintragungen, die im Wiederspruch zur Gerichtsentscheidung stehen, genau zu identifizieren?

Diesbezüglich etabliert die kürzlich entlassene Entscheidung der spanischen Behörde für Notar- und Registerrecht („DGRN“), dass „es nicht Sache des Handelsregister ist, den Umfang der Gerichtsentscheidung festzulegen“ in Bezug auf die eingetragenen Titel, die widersprüchlich zur Gerichtsentscheidung stehen, sondern, dass diese Formalität ausschließlich dem Richter zusteht“. Frühere Entscheidungen der DGRN wiesen darauf hin, dass das Handelsregister im Falle von Gerichtsentscheidungen, in denen   eindeutig hervorgeht, auf welche Eintragungen sich die Löschungsanordnung bezieht, nicht eine übermäßig formale Strenge anwenden sollte. Das Handelsregister kann somit nicht eingetragene Titel löschen, wenn in der Gerichtsentscheidung die Titel, die widersprüchlich zum Urteil sind und daher gelöscht werden müssen, zumindest allgemein, bezeichnet sind.

Es versteht sich von selbst, dass eine private Instanz in welcher der Antragssteller die Eintragungen von Titeln, die seines Erachtens gelöscht werden müssen, nicht die Zuständigkeit des Gerichtes, den Umfang seines Urteiles zu beschließen, ersetzen kann.

Sollte in einem gerichtlichen Verfahren   die Nichtigkeit eines im Handelsregister eingetragenen Titels entschieden werden , ist es äußerst wichtig, ebenfalls die Löschung, der mit dem eventuellen Urteil widersprüchlichen später eingetragenen Titeln, gemäß Artikel 208.2 LSC, zu fordern, denn die bloße Erklärung, dass die widersprüchlichen später im Handelsregister eingetragenen Titel gelöscht werden, ist nicht ausreichend, da das Handelsregister nicht zuständig ist, den Umfang des Urteils zu bestimmen.

 

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22. Januar 2016