Um das Problem der Bestimmung des Ortes für die Abhaltung der Aktionärsversammlung von Kapitalgesellschaften zu verstehen, müssen wir zunächst daran denken, dass Artikel 175 des spanischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften besagt: „Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, findet die Hauptversammlung in der Gemeinde statt, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist der Tagungsort in der Einberufung nicht angegeben, so gilt die Einberufung als am Sitz der Versammlung erfolgt“; und in Bezug auf die Weltversammlung sieht Artikel 178.2 vor: „Die Weltversammlung kann überall in Spanien oder im Ausland abgehalten werden“.

 Hinsichtlich der Auslegung dieser Artikel müssen wir auf die jüngsten Beschlüsse der Generaldirektion der Register und Notare (derzeit die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen) verweisen, wie z.B. den vom 30. Oktober 2019, der besagt, dass die Satzung einer Gesellschaft vorsehen kann, dass die Aktionärsversammlung in einer anderen Gemeinde als dem eingetragenen Sitz abgehalten wird. Dies ist möglich, aber mit zwei Einschränkungen:

(i) der Ort des Betriebs muss ordnungsgemäß bestimmt werden

(ii) der Ort muss sich auf einen geographischen Raum beziehen, der durch einen Gemeindebezirk oder einen kleineren Raum wie eine Stadt oder Gemeinde bestimmt wird. Daher ist es nicht möglich, einen Ort ohne eine bestimmte geographische Abgrenzung festzulegen, da die Festlegung auf den Gesamtwillen der Verwalter einen Schaden für die Partner hinsichtlich der Ausübung ihrer Teilnahme-, Informations- und Stimmrechte usw. vermuten lassen kann.

Auf der Grundlage dieser Prämisse verweigert der Handelsregisterbeamte in dem im Beschluss vom 18. Juni 2019 analysierten Fall die Eintragung einer Urkunde über eine Hauptversammlung, die an einem anderen Ort im Ausland als dem Sitz der Gesellschaft, nämlich in einer italienischen Stadt, abgehalten wurde. Dieser Ort wird aufgrund einer Klausel in der Satzung des Unternehmens gewählt, die vorsieht, dass die Hauptversammlung der Aktionäre überall in Spanien oder im Ausland abgehalten werden kann. Der Kanzler versteht, dass eine Ungewissheit bezüglich des Versammlungsortes besteht, die es den Verwaltern erlaubt, nach eigenem Ermessen den Ort zu bestimmen, an dem die Versammlung abgehalten werden soll, und dass daher nach dem wörtlichen Wortlaut des oben erwähnten Artikels 175 verstanden werden muss, dass der Ort, an dem die Versammlung abgehalten werden soll, der Sitz sein muss; in diesem Fall eine mallorquinische Stadt.

Bemerkenswert an diesem Beschluss ist, dass die Generaldirektion in diesem Fall von den Vorschriften über den Grundsatz der Genauigkeit des Registers Gebrauch machen muss, die in Artikel 20.1 des Handelsgesetzbuches festgelegt sind, wonach: „Der Inhalt des Registers wird als richtig und gültig vorausgesetzt. Die Eintragungen in das Register stehen unter dem Schutz der Gerichte und entfalten ihre Wirkung, solange die gerichtliche Erklärung ihrer Ungenauigkeit oder Ungültigkeit nicht eingetragen ist“.

Dem Kanzler wird seine negative Qualifikation von der Generaldirektion entzogen werden, denn obwohl es zutrifft, dass die Satzungsklausel, die es erlaubt, die Versammlung überall in Spanien oder im Ausland abzuhalten, nicht gültig ist, trifft es nicht minder zu, dass die Versammlung aufgrund der Statuten einberufen wurde, die 2005 in das Handelsregister eingetragen wurden. Daher unterlagen diese Statuten bereits der Eintragungsqualifikation und wurden in das Handelsregister aufgenommen, und ihr Inhalt steht daher bereits unter dem Schutz der Gerichte.

Die Generaldirektion stellt diesbezüglich klar, dass in Fällen, in denen die eingetragenen gesetzlichen Bestimmungen aufgrund einer Gesetzesänderung mit dem Gesetz unvereinbar sind, der rechtliche Inhalt Vorrang haben muss. In dem gelösten Fall wurden diese Statuten jedoch seinerzeit nach den geltenden Rechtsvorschriften qualifiziert, die zwar nicht das geltende Körperschaftsrecht sind, deren Inhalt jedoch nicht geändert wurde. Infolgedessen muss die Versammlung als gültig an dem von der eingetragenen Satzung erlaubten Ort abgehalten gelten, ohne dass der Registrator die Gültigkeit des Ortes, an dem die Versammlung abgehalten wurde, neu qualifizieren kann.

 

 

Jaime Madero

Vilá Abogados

 

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10. September 2020