In diesem Vermerk beschreiben wir kurz die außerordentlichen Maßnahmen, die durch die Artikel 40 und 43 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 vom 17. März festgelegt wurden, die ab diesem Datum für juristische Personen des Privatrechts gelten und die für einen Zeitraum von einem Monat in Kraft bleiben werden, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Regierung nach einer Bewertung der Situation deren Dauer verlängern kann:

  1. Sitzungen per Videokonferenz, auch wenn die Satzung dies nicht vorsieht:

Diese Maßnahme gilt für die Sitzungen der Leitungs- und Verwaltungsorgane der Vereine, der Zivil- und Handelsgesellschaften, des Verwaltungsrates der Genossenschaften und des Kuratoriums der Stiftungen während der Alarmzeit. Die verwendeten telematischen Mittel müssen die Authentizität und die bilaterale oder plurilaterale Verbindung in Echtzeit mit Bild und Ton der Fernteilnehmer gewährleisten. Die Sitzung wird so verstanden, dass sie am Sitz der juristischen Person abgehalten wird.

  1. Schriftliche Stimmabgabe ohne Sitzung, auch wenn die Satzung dies nicht vorsieht:

Die Leitungs- und Verwaltungsorgane der Vereine, der Zivil- und Handelsgesellschaften, die Verwaltungsrate der Genossenschaften und die Kuratoria der Stiftungen können während der Alarmzeit Vereinbarungen im Wege der schriftlichen Abstimmung und ohne Sitzung treffen, sofern der Präsident oder mindestens zwei der Mitglieder des Organs dies beschließen. Die Sitzung wird so verstanden, dass sie am Sitz der juristischen Person abgehalten wird.

In diesen Fällen müssen die zur Bescheinigung befugten Personen die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Namen der Gesellschafter oder gegebenenfalls der Geschäftsführer und des Systems zur Willensbildung des betreffenden Gesellschaftsorgans in das Protokoll aufnehmen und die von jedem von ihnen abgegebene Stimme gemäß Artikel 100 des Reglements des Handelsregisters angeben, auch wenn es sich nicht um Handelsgesellschaften handelt.

  1. Aussetzung der Frist für die Erstellung des Jahresabschlusses und die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate:

Die Frist von drei Monaten ab dem Ende des Geschäftsjahres für das Leitungsorgan oder die Verwaltung einer juristischen Person zur Erstellung des Jahresabschlusses (und anderer gesetzlich vorgeschriebener Dokumente), die im Allgemeinen am 31. März endet, wird ausgesetzt und für weitere drei Monate ab dem Datum, an dem der Alarmzustand endet, wieder aufgenommen.

  1. Verlängerung der Frist für die Prüfung des Jahresabschlusses um weitere zwei Monate:

Hat das Leitungsorgan oder die Verwaltung einer rechtlich gebundenen juristischen Person zum Zeitpunkt der Erklärung des Alarmzustands (14. März 2020) bereits den Jahresabschluss für das Vorjahr erstellt, so gilt die Frist für die buchhalterische Überprüfung von diesem Jahresabschluss, sofern die Prüfung obligatorisch ist, als um zwei Monate ab dem Zeitpunkt des Endes des Alarmzustands verlängert.

  1. Verlängerung der Frist für, ggf. die Billigung des Jahresabschlusses:

Die ordentliche Generalversammlung zur Billigung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr findet notwendigerweise innerhalb von drei Monaten nach Ende der Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses (anstatt des 30. Juni) statt.

  1. Änderung oder Widerruf der bereits veröffentlichten Einberufung der Generalversammlung:

Wenn die Einberufung der Generalversammlung vor der Erklärung des Alarmzustands veröffentlicht wurde und der Tag der Versammlung jedoch später als diese Erklärung liegt, kann das Verwaltungsorgan den Ort und die Zeit, die für die Abhaltung der Versammlung vorgesehen wurden, ändern oder den Beschluss zur Einberufung der Versammlung durch eine mindestens achtundvierzig Stunden im Voraus auf der Website der Gesellschaft und, falls die Gesellschaft keine Website hat, im „Offiziellen Staatsanzeiger“ veröffentlichte Mitteilung widerrufen. Im Falle eines Widerrufs des Einberufungsbeschlusses muss das Verwaltungsorgan die Sitzung innerhalb des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Alarmzustand beendet wurde, erneut einberufen.

  1. Notarielle Funktion durch Fernkommunikation:

Der Notar, der zur Teilnahme an einer Hauptversammlung und zur Erstellung des Protokolls der Versammlung aufgefordert wäre (gemäß Artikel 203 des Kapitalgesellschaftsgesetzes), wird Mittel für Fernkommunikation in Echtzeit verwenden, um die ordnungsgemäße Erfüllung der notariellen Funktion zu gewährleisten.

  1. Aussetzung der Ausübung des Trennungsrechts in Kapitalgesellschaften:

In Kapitalgesellschaften dürfen die Gesellschafter das Recht auf Trennung, auch wenn ein rechtlicher oder gesetzlicher Grund vorliegt (Artikel 346 ff. des Gesetzes über Kapitalgesellschaften), bis zum Ende des Alarmzustandes und dessen eventuell vereinbarter Verlängerung nicht ausüben.

  1. Verlängerung um sechs Monate zur Rückerstattung der Beiträge von Genossenschaftsmitgliedern, die das Unternehmen verlassen:

Die Rückerstattung von Beiträgen an Genossenschaftsmitglieder, die während der Gültigkeit des Alarmzustands ausscheiden, wird bis sechs Monate nach Ende des Alarmzustands verlängert.

  1. Verlängerung um zwei Monate für die vollständige Auflösung von Kapitalgesellschaften nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Frist:

Wenn während der Gültigkeitsdauer des Alarmzustandes die satzungsgemäße Dauer der Gesellschaft ablaufen würde, soll die vollständige Auflösung (Art. 360.1.a) des Gesetzes über Kapitalgesellschaften) erst nach Ablauf von zwei Monaten ab dem Datum, an dem der Alarmzustand endet, erfolgen.

  1. Aussetzung der Pflicht der Geschäftsführer, die Hauptversammlung einzuberufen, um die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen:

Wenn vor der Erklärung des Alarmzustandes und während der Gültigkeit dieses Zustandes ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund für die Auflösung der Gesellschaft bestehen würde, wird die gesetzliche Frist für die Einberufung der Generalversammlung durch das Verwaltungsorgan zur Annahme des Auflösungsbeschlusses der Gesellschaft oder der Vereinbarungen, die den Zweck hätten, den Grund zu entkräften (Artikel 365 des Kapitalgesellschaftsgesetzes), bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Alarmzustandes ausgesetzt.

  1. Befreiung der Geschäftsführer von der Haftung für entstandene Unternehmensschulden:

Artikel 367 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften sieht die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer für die Verpflichtungen der Gesellschaft nach dem Eintritt eines rechtlichen Auflösungsgrundes vor, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Einberufung einer Hauptversammlung innerhalb von zwei Monaten nicht nachkommen, um gegebenenfalls den Auflösungsbeschluss zu fassen.

In dieser Hinsicht und in Übereinstimmung mit Maßnahme 11 oben sieht der Königliche Erlass vor, dass die Geschäftsführer, wenn der gesetzliche oder satzungsgemäße Auflösungsgrund während der Dauer des Alarmzustandes eingetreten ist, nicht für die während dieses Zeitraums eingegangenen Unternehmensschulden haften.

  1. Aussetzung der Frist für die Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens:

Solange der Alarmzustand in Kraft ist, ist der Schuldner, der sich im Zustand der Zahlungsunfähigkeit befindet, nicht verpflichtet, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Alarmzustandes lassen die Richter die notwendigen Insolvenzvefahrensanträge, die während dieses Zustandes oder während dieser zwei Monate gestellt wurden, nicht zur Bearbeitung zu. Wenn man einen Antrag für ein freiwilliges Insolvenzverfahren stellen würde, würde dieser zur Bearbeitung bevorzugt, obwohl er erst zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht worden wäre.

Auch der Schuldner, der dem für die Insolvenzerklärung zuständigen Gericht die Aufnahme von Verhandlungen mit den Gläubigern zur Erzielung einer Refinanzierungsvereinbarung oder einer außergerichtlichen Vereinbarung oder zur Erlangung der Einhaltung eines vorherigen Einigungsvorschlags mitgeteilt hätte, wird nicht verpflichtet sein, die Insolvenzerklärung zu beantragen, solange der Alarmzustand in Kraft sei, selbst wenn die Dreimonatsfrist gemäß Artikel 5 bis Absatz 5 des Gesetzes 22/2003 vom 9. Juli über Insolvenz abgelaufen wäre.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte:

va@vila.es

 

20 März 2020

 

 

Achtung! Artikel 40 des Königlichen Gesetzdekrets 8/2020 vom 17. März wurde durch den Königlichen Gesetzderekt 11/2020 vom 31. März teilweise geändert. Für weitere Informationen zu den Änderungen, die die außerordentlichen Maßnahmen (1), (3), (4) und (6) betreffen, konsultieren Sie bitte den folgenden Link: AUßERORDENTLICHE MAßNAHMEN FÜR JURISTISCHE PERSONEN AUFGRUND DES ALARMZUSTANDES (II)