ES|EN|日本語|DE

Am 20. Dezember 2023 veröffentlichte der Gerichtshof der Europäischen Union das lang erwartete „Superliga“-Urteil (Rechtssache C-333/21).

Dieses Urteil geht auf eine Vorabentscheidung des Handelsgerichts Nr. 17 von Madrid zurück, das über die Klage der Europäische Superliga Gesellschaft, die aus 12 europäischen Fußballklubs besteht, gegen FIFA und UEFA eingelegt wurde. Die Klägerin war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Regeln der FIFA und der UEFA zur Genehmigung von Sportwettkämpfen und zum Betrieb von Übertragungsrechten gegen das Recht der Europäischen Union verstießen.

Das Verfahren begann, nachdem beide Vereinigungen den Gründerklubs der Superliga und ihren Spielern mit Sanktionen gedroht hatten und aus den von FIFA und UEFA organisierten Sportwettkämpfen  ausgeschlossen hatten.

Die Sache ist, dass die internen Vorschriften der FIFA und der UEFA die Gründung eines neuen Klubwettbewerbsprojekts in der Europäischen Union von der vorherigen Genehmigung dieser Vereinigungen abhängig machen. Nach der Kläger solche Vorschriften einen Verstoß gegen Artikel 101 und 102 GTEU darstellen, da sie die Wettbewerbsbeschränkung bzw. der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verbieten.

Bezüglich der möglichen Verletzung Artikel 102 GTEU, kommt der EuGH zu dem Schluss, dass die Gründung einer neuen Klubsportswettkämpf durch eine dritte Gesellschaft, falls diese   von einer vorheriger Genehmigung abhängig ist, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt. Diese Genehmigung muss materiellen Kriterien und Verfahrensregeln unterliegen, die transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Charakteren gewährleisten. Ohne diese Voraussetzungen ein Missbrauch der marktbeherrschende Stellung erfolgt.

Der EuGH ist jedoch der Auffassung, dass angesichts der Besonderheiten des berufliches Fußballs die Tatsache, dass diese Vereinigungen solche vorherigen Genehmigungen benötigen, um sicherzustellen, dass künftige Sportswettkämpfe dem europäischen Sportmodell entsprechen, „per se“ keinen Verstoß einer marktbeherrschende Stellung darstellt. Jedoch ist es erforderlich, dass die  Vorschriften, die diese  Genehmigungen regeln, den oben genannten Kriterien und Verfahren unterliegen.

Was betrifft Artikel 101 GTEU (Handlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken), stellt der EuGH fest, dass die Regeln der FIFA und der UEFA es erlauben, jedes konkurrierenden Unternehmen, auch wenn es nicht gleich effizient ist, vom Unionsmarkt auszuschließen, und auch die Konzeption und Vermarktung von alternativen oder neuer Sportswettkämpfen aufgrund ihres Formats oder Inhalts einzuschränken. Da die FIFA- und UEFA-Vorschriften nicht den oben genannten Kriterien unterliegen, diese eine Verhinderung des freien Wettbewerbs und einen Verstoß gegen Art. 101GTEU darstellen.

 

 

Joan Lluís Rubio

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen bitte kontaktieren:

va@vila.es

 

9. Februar 2024