Die Möglichkeiten, wie ein Unternehmen seine Position in einem bestimmten Markt ausbauen kann, sind vielfältig. Beispielsweise ist es üblich, dass Unternehmen – insbesondere solche, deren Produkte weithin bekannt sind oder die eine gefestigte Position in einem bestimmten Sektor einnehmen – erhebliche Anstrengungen unternehmen, um ein effizientes Vertriebssystem zu implementieren. Diese Art von Unternehmen hat aufgrund ihrer Fähigkeit, anderen Wirtschaftsteilnehmern Geschäftsbedingungen aufzuerlegen, einen großen Spielraum bei der Konfiguration ihres Vertriebsnetzes. Das Wettbewerbsrecht der E.U. verbietet jedoch, dass ein Unternehmen, das in einem bestimmten Sektor eine beherrschende Stellung einnimmt, unlautere Geschäftsbedingungen auferlegt, um seine Konkurrenten vom Markt zu verdrängen (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union).

Dieser Fall wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“) in seinem jüngsten Urteil vom 19. Januar 2023 in der Rechtssache Unilever (Rechtssache C-680/20) analysiert. Die wichtigsten Fakten des Falls sind die folgenden:

– Das italienische Unternehmen Unilever Italia Mkt. Operations Srl (im Folgenden „Unilever“) widmete sich, was hier relevant ist, der Herstellung und Vermarktung von Speiseeis in Italien und nutzte dabei ein Netz von mehr als 150 Vertriebshändlern. Auch Unilever hatte auf diesem Markt eine beherrschende Stellung.

– Aufgrund einer Beschwerde eines Wettbewerbers leitete die Wettbewerbs- und Marktverteidigungsbehörde (im Folgenden „ADCM“) ein Strafverfahren gegen Unilever ein, das am 31. Oktober 2017 zur Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen für ein Betrag von mehr als sechzig Millionen Euro wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, ex-Artikel 102 AEUV. 

– Der ADCM war der Ansicht, dass Unilever eine Ausschlussstrategie verfolgt hatte, die geeignet war, das Wachstum seiner Konkurrenten zu behindern und sie daran hinderte, einen echten Wettbewerb auf der Grundlage der Vorzüge ihrer Produkte auszuüben. Konkret wies Unilever seine Vertriebshändler an, den Betreibern der Verkaufsstellen seiner Produkte Ausschließlichkeitsklauseln aufzuerlegen, wodurch sie gezwungen wurden, Speiseeis ausschließlich über Unilever zu beziehen. Im Gegenzug genossen die Verkaufsstellen von Abzügen und Provisionen.

– Der ADCM ging nicht auf die Bewertung der von Unilever vorgelegten wirtschaftlichen Studien ein, denen zufolge seine Geschäftspraktiken keine Verdrängungswirkung auf seine Wettbewerber hatten, da er davon ausging, dass Unilever ein marktbeherrschendes Unternehmen, deswegen die Verwendung von Ausschließlichkeitsklauseln stelle einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar.

– Für ADCM war es gleichgültig, dass die missbräuchlichen Praktiken im Wesentlichen nicht von Unilever durchgeführt wurden, sondern es musste klar sein, dass Unilever und seine Vertriebshändler aufgrund des hohen Maßes an Einflussnahme, die Unilever ausübte, eine einzige wirtschaftliche Einheit bildeten.

– Unilever focht die Entscheidung an und der Fall erreichte den italienischen Staatsrat, der dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte:

(i) Reicht die Tatsache, dass ein gewisses Maß an Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen anderer Unternehmen besteht, aus, um davon auszugehen, dass diese Unternehmen dieselbe wirtschaftliche Einheit bilden? Oder ist im Gegenteil eine „hierarchische“ Beziehung zwischen den beiden Unternehmen notwendig?

(ii) Ist die nationale Wettbewerbsbehörde bei der Prüfung des Vorliegens eines durch Ausschließlichkeitsklauseln begangenen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verpflichtet zu prüfen, ob solche Klauseln dazu führen, dass ebenso leistungsfähige Wettbewerber vom Markt ausgeschlossen werden?

In Bezug auf die erste Vorlagefrage geht der EuGH davon aus, dass die Handlungen von Händlern, die Teil des Vertriebsnetzes von Produkten oder Dienstleistungen eines Herstellers sind, der eine beherrschende Stellung einnimmt, diesem zugerechnet werden können, wenn dies nachgewiesen wird dass sie nicht unabhängig gehandelt haben, sondern dass diese Handlungen Teil einer von diesem Hersteller einseitig beschlossenen Geschäftsstrategie sind. Daher muss in einem Fall wie dem vorliegenden davon ausgegangen werden, dass die Unilever-Händler lediglich als Instrument der territorialen Verzweigung der Geschäftspolitik des Unternehmens gehandelt haben, durch das die Ausweisungspraxis erzeugt wird. Folglich ist für den EuGH das Bestehen einer „hierarchischen“ Verbindung nicht erforderlich, um die Handlungen seiner Vertriebshändler einem Unternehmen in einer beherrschenden Stellung zuzurechnen.

In Bezug auf die zweite Vorlagefrage erkennt der EuGH an, dass nach seiner eigenen Rechtsprechung die Klauseln, mit denen sich die Parteien verpflichten, sich über ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung zu beliefern, ihre gesamten oder einen großen Teil ihrer Bedürfnisse, stellen per se einen Akt der Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar. Gleiches gilt für vom marktbeherrschenden Unternehmen gewährte Treuerabatte.

Der EuGH erinnert jedoch daran, dass diese Rechtsprechung durch das Urteil „Intel gegen Kommission“ (Rechtssache C-413/14) relativiert wurde. In diesem Fall schätzte der EuGH ein, dass die Wirkung des Ausschlusses von Wettbewerbern, die sich aus einem für den Wettbewerb ungünstigen Rabattsystem ergibt, durch die Vorteile ausgeglichen werden kann, die solche Praktiken den Verbrauchern bringen, und dass diese Praxis daher gerechtfertigt sein kann.

Da sowohl Rabattpraktiken als auch Ausschließlichkeitsklauseln in manchen Fällen gerechtfertigt sein können, argumentiert der EuGH, sei die Begründung des Gerichts in „Intel gegen Kommission“ im vorliegenden Fall sinngemäß anwendbar. Mit anderen Worten, für den EuGH erzeugen Ausschließlichkeitsklauseln nicht von sich aus die Wirkung eines Ausschlusses von Wettbewerbern, sondern dies muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls nachgewiesen werden.

 

 

Joan Lluís Rubio

Vilá Abogados

 

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27. Januar 2023