Der wirksame Wettbewerb zwischen den Unternehmen ist einer der wichtigsten Bestandteile der Marktwirtschaft.

Es scheint sehr verlockend zu denken, dass das Fehlen jeglicher Regulierung zum Thema Wettbewerb die günstigste Situation wäre, um eine Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb auf Höchstmaß zu erzeugen. Wenn man jedoch den freien Wettbewerb bis zur letzten Konsequenz verfolgt, würde dieser paradoxerweise zu wettbewerbsfeindlichen Verhalten führen. Daher ist dieses Gebiet in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der EU reguliert worden. Aufgrund dessen ist jede Verhaltensweise verboten, die auf eine Verfälschung des Wettbewerbs in der EU abzielt oder zu diesem Ergebnis führen könnte.

Um festzustellen, ob die Beschränkung seitens des Herstellers der Möglichkeit des Vertreibers, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen, ein rechtswidriges Verhalten im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsrechts ist, müssen die folgenden Vereinbarungsmöglichkeiten, die zu einer eventuellen Beschränkung der Festsetzung des Verkaufspreises führen, einzeln in Betracht bezogen werden:

  1. Die Festsetzung eines bestimmten Verkaufspreises
  1. Die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises
  1. Die Festsetzung eines Höchstverkaufspreises
  1. Die Empfehlung eines Verkaufspreises

In der Regel verfälschen die vier oben genannten Vereinbarungen den Wettbewerb des Marktes und sind daher in der EU verboten. Unbeachtet des Falles in welchem der Abgabepreis unter dem Preis liegt, zudem der Vertreiber die Ware erworben hat, da dies als unlauterer Wettbewerb bezeichnet werden kann.

Als Ausnahme der erwähnten allgemeinen Regel ist gemäß der Verordnung 330/2010, die Festsetzung eines Höchstverkaufspreises wie auch die Empfehlung eines Verkaufspreises zulässig, wenn der Marktanteil sowohl des Herstellers als auch des Händlers, jeweils nicht mehr als 30 % beträgt.

Diese Ausnahme ergibt sich aus dem Grund, dass sowohl die Festsetzung eines Höchstverkaufspreises, als auch die Empfehlung eines Verkaufspreises die wirtschaftliche Effizienz innerhalb einer Vertriebskette erhöhen kann, da sie dazu beitragen können, die Transaktions- und Vertriebskosten der beteiligten Unternehmen zu verringern und deren Umsätze und Investitionen zu optimieren.

Der EU-Gesetzgeber ist der Auffassung, dass in Unternehmen, deren Marktanteil nicht mehr als 30% beträgt und daher der Konkurrenz anderer Anbieter von Waren, welche von den Kunden als Ersatzprodukte angesehen werden können, ausgesetzt sind. Die erwähnten Vorteile der Festsetzung eines Höchstverkaufspreises oder der Empfehlung eines Verkaufspreises gleichen somit die verbundene Minderung des Wettbewerbseffekts aus. Damit ergibt sich, dass die Erhöhung der wirtschaftlichen Effizienz innerhalb einer Vertriebskette positive Auswirkungen auf die Endverbraucher haben kann.

Wie oben erwähnt kann der Schluss gezogen werden, dass die Festsetzung eines exakten Verkaufspreises sowie die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises seitens des Herstellers und des Vertreibers einen Verstoß des Wettbewerbsrechts darstellt, während die Festsetzung eines Höchstverkaufspreises sowie die Empfehlung eines Verkaufspreises, rechtmäßig sind. Vorausgesetzt, deren Marktanteil auf den sich ihre Vertragswaren beziehen, jeweils nicht mehr als 30 % beträgt.

 

 

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27.03.2015