Der Umweltgrundsatz „der Verursacher zahlt“ ist ein Grundprinzip des Umweltrechts, das seit Jahrzehnten europäische und staatliche Gesetzesänderungen angeregt hat. Seine Anwendung auf unser Sachrecht ist unter anderen Weisen durch die erweitere Haftung der Hersteller (EHH) verwirklicht worden, ein Begriff, der versucht, die Haftung der Abfallhandlung ihrer Produkte auf die Hersteller abzuwälzen.

Dieses Prinzip ist vom Artikel 8 der Richtlinie 2008/98/CE des Europaparlaments und des Rates vom 19. November 2008geschützt und autorisiert die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, die die Wiederverwendung, Vermeidung, Wiederverwertung und Aufwertung von Abfall verbessern. Diese Maßnahmen dienen als Anreiz für die Entwicklung, Herstellung und Kommerzialisierung von Produkten, die Mehrfachnutzungsgerecht und technisch dauerhaft sind. Nachdem diese Produkte zu Abfall geworden sind, können sie einfach umweltverträglich beseitigt werden. Es geht im Wesentlichen um die Tatsache, dass der Hersteller derjenige, der die Kosten der Abfallhandlung seiner Produkte trägt ist. Auf diese Art und Weise benachteiligen die Kosten keineswegs die Verbraucher, Verwaltung oder direkt die Umwelt.

Mit dem Inkrafttreten am 10. April 2022 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) 7/2022, vom 8. April, wurde einen neuen Ordnungsrahmen gegründet, der die erweiterte Haftung von Herstellern vorschrieb. Fortan sind Hersteller verpflichtet, ihnen der Haftung bewusst sein und der folgen. Dieses Gesetz, das die Umsetzung der (EU) Richtlinie 2018-851 des Europaparlaments und des Rates vom. 30. Mai 2018 mit sich bringt und aufhebt und ersetzt Abfallwirtschaftsgesetz 22/2011, vom 28. Juli, integriert zwei bedeutende Änderungen in Bezug auf seine ehemalige Version:

Zunächst ist der Begriff eines „Herstellers“ erweitert worden, so, dass er nicht bloß natürliche oder juristische Personen einschließt, die entwickeln, herstellen, und mit dem Verfahren, der Behandlung, dem Verkaufen oder der Einfuhr zu tun haben, sondern auch diejenige, die:

(i) Produkte „ausfüllen“

(ii) Produkte durch Fernabsatzverträge und

(iii) e-Commerce Plattformen verkaufen, in Fällen, wo der im Ausland niedergelassene Verkäufer in die Register nicht eingeschrieben ist und den Bedingungen der von der EHH festgelegten Regeln nicht folgt.

Zweitens legt der Artikel 37 des AWGs fest, die Bedingungen, die auf die Hersteller zutreffen können. Also, werden Hersteller eine Erweiterung ihrer Haftung erfahren und neben anderen Aufgaben verpflichtet sein:

(i) Produkte und ihre Bestandteile gestalten, die eine niedrigere Umweltauswirkung haben;

(ii) Die Rücksendung von wiederverwendbaren Produkten und die Lieferung des Abfallaufkommens nach Produktgebrauch zu akzeptieren; die darauffolgende Abfallbehandlung und finanzielle Verantwortung dieser Aktivitäten zu tragen;

(iii) Information, die zum Publikum leicht zugänglich ist, über die Eigenschaften des Produktes zu versorgen, in Bezug auf seine Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparaturfähigkeit und Wiederverwertbarkeit;

(iv) Materialen zu benutzen, die vom Abfall der Produktherstellung ausgehen;

(v) die Garantiefrist der Produkte zu verlängern;

(vi) den notwendigen Bedingungen zu folgen, um das Reparaturrecht des Herstellers zu garantieren; oder

(vii) Information über die Eigenschaften des Produkts zu versorgen, die die möglichen Übungen von vorzeitigem Veralten zulassen.

Genau wie es im aufgehobenen Gesetz 22/2011 festgestellt war, werden die konkrete Bedingungen der Hersteller vom Königlichen Dekret des Ministerrats festgelegt. Sowohl die technische und ökonomische Durchführbarkeit dieser Bedingungen, als auch die Reihe von Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen und die Notwendigkeit, das korrekte Funktionieren des Binnenmarkts zu garantieren, werden beachtet.

Dadurch, obwohl das AWG vielleicht besonders anspruchsvoll zu sein scheint, seinen Zielen betreffend, werden wir noch abwarten müssen, um den tatsächlichen Kern und Umfang dieser spezifischen Bedingungen zu entdecken, der die Hersteller zwingend folgen werden müssen.

 

 

Joan Lluís Rubio

Vilá Abogados

 

Für spezifische Informationen kontaktieren Sie bitte:

va@vila.es

 

14. April 2022