Letzte Woche hat der Ministerrat den vom Justizministerium geförderten Gesetzentwurf zur digitalen Effizienz des öffentlichen Justizdienstes verabschiedet. Dieses Gesetz bildet zusammen mit dem Gesetz über die Verfahrenseffizienz und dem Gesetz über die Effizienz der Organisation (beide in Bearbeitung) die gesetzliche Grundlage des Justizplans 2030, um den öffentlichen Justizdienst zu transformieren und effizienter zu machen.

Ziel des Digitaleffizienzgesetzes ist es, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Digitalisierung erleichtert und fördert, die den Bürgern zugänglichen digitalen Dienste reguliert, die Rechtssicherheit im digitalen Bereich stärkt und die Justizsysteme auf Daten ausrichtet.

Beispielsweise wird die Verordnung die Durchführung von telematischen Verfahren und Verhandlungen in einer sicheren digitalen Umgebung ermöglichen und das Recht der Bürger auf einen personalisierten Dienst des Zugangs zu Verfahren, Informationen und Diensten (über die elektronische Gerichtsakte) anerkennen.

Ebenso wird es die Erbringung von Notar- und Registerdiensten ohne physische Anwesenheit erleichtern und die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, die die Richtlinie (EU) 2017/1132 ändert, regeln, hinsichtlich des Einsatzes digitaler Tools und Prozesse im Bereich des Gesellschaftsrechts.

Diese Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten vor dem 1. August 2021 umgesetzt werden sollte, legt gemeinsame Regeln für die Online-Gründung von Gesellschaften, die Online-Registrierung von Zweigniederlassungen, die Online-Vorlegung von Dokumenten und Informationen durch Gesellschaften und Zweigniederlassungen fest.

In Bezug auf die Online-Gründung von Gesellschaften schreibt die Richtlinie vor, dass die Gründung in ihrer Gesamtheit erfolgen kann, „ohne dass der Antragsteller persönlich vor einer Behörde oder Person oder Stelle erscheinen muss, die nach nationalem Recht befugt ist, sich mit irgendeinem Aspekt der Online-Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Formalisierung der Gründungsurkunde einer Gesellschaft “, außer wenn aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Missbrauch oder Änderung der Identität Maßnahmen ergriffen werden müssen, die die physische Anwesenheit des Antragstellers zu Überprüfungszwecken Ihre Identität erfordern (z.B. bei Verdacht auf eine falsche Identität oder zur Einhaltung der Vorschriften zur Rechtsfähigkeit und zur Vertretungsbefugnis von Bewerbern, die eine Gesellschaft vertreten wünschen).

Hierfür können die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronischer Transaktionen im binnen Markt verwendet werden.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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29. Oktober 2021