Am kommenden 20. Juli werden zwei neue Verordnungen der Europäischen Union (EU) in Kraft treten, welche, ohne dass diese in die nationalen Rechtsordnungen umgesetzt werden müssten, in allen EU Mitgliedstaaten anwendbar sind, weshalb man sich auf sie direkt berufen kann:

  • Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016, über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, durch welche die Verordnung (EG) Nr. 597/2009, welche die Normen und Bedingungen zur Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen festlegt, aufgehoben wird.
  • Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 8 Juni 2016, über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, durch welche die Verordnung Nr.1225/2009, welche das Verfahren zur Anwendung von Antidumpingmaßnahmen in der EU festlegt, aufgehoben wird. 

(beide Verordnungen wurden am 30. Juni 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht).

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1037, wird davon ausgegangen, dass es eine Subvention gegeben hat, wenn es seitens einer öffentlichen Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung eine finanzielle Beihilfe, oder irgendeine Form von Einnahme oder Unterstützung der Preise im Sinne des Artikels XVI des GATT von 1994, gegeben hat, und das subventionierte Unternehmen dadurch einen Vorteil erhalten hat. 

Gleichfalls wird gemäß der Verordnung (EU) 2016/1036 davon ausgegangen, dass ein Produkt gedumpt ist, wenn sein Exportpreis in die EU im Vergleich zu dem Preis eines ähnlichen Produktes innerhalb einer normalen Verkaufsoperation im Exportland niedriger ist.

¿Wie kann man in einem solchen Fall den fairen Wettbewerb für ein bestimmtes Produkt innerhalb des Marktes der Europäischen Union gewährleisten?

Für den Fall, das eine bestimmte Industrie der EU, verstanden als die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller von vergleichbaren Produkten oder eine Mehrheit der Gemeinschaftshersteller, der Ansicht ist, dass eine Schädigung aufgrund der Einfuhr eines vergleichbaren Produktes aus einem Nichtmitgliedstaat, welcher die Herstellung dieses Produktes entweder subventioniert oder Dumpingpraktiken anwendet, kann eine Beschwerde bei der Kommission oder bei einem Mitgliedstaat, welcher diese an die Kommission weiterleiten wird,  eingereicht werden.

Der Antrag gilt als von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in dessen Namen gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

Andererseits, sollte im Falle solcher Praktiken keine Klage seitens der Gemeinschaftshersteller eingereicht werden, kann ein Mitgliedstaat diejenigen Beweismittel der Subventionen oder Dumpingpraktiken, die ihm zu Verfügung stehen, an die Kommission weitergeben.

Daraufhin wird die Kommission entscheiden, ob die erhaltenen Beweismittel zur Einleitung einer formlichen Untersuchung ausreichend sind. In jedem Fall wird das Herkunfts- oder Ausfuhrland vor der Eröffnung einer solchen Untersuchung informiert.

Während der Untersuchung kann die Kommission kompensatorische Rechte oder vorläufige antidumping-Regelungen festlegen, die durch Garantien zu sichern sind. Dies kann sie unter folgenden Bedingungen:

– bei Vorliegen einer vorläufigen Entscheidung, welche bestätigt, dass das importierte Produkt von Fördermitteln und dumping profitiert;

– bei Vorliegen einer vorläufigen Entscheidung, welche eine Gefahr für die Industrie der EU bestätigt;

– wenn die Interessen der EU ein Einschreiten erforderlich machen, um die erwähnte Gefahr zu unterbinden

Zudem wird die Kommission, wenn, nach bewiesener Tatsachenlage diese dazu führt, dass kompensatorische Rechte oder dumping gegeben sind, welche eine Gefahr hervorrufen, und die Interessen der EU ein Eingreifen erforderlich machen, ein kompensatorisches Recht oder ein definitives antidumping festlegen, welche nach fünf Jahren ablaufen, es sei denn, der Fall würde wieder aufgegriffen. Die genannten kompensatorischen Rechte oder antidumping, sowohl vorläufig als auch endgültig, werden durch eine Verordnung festgelegt, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Die Mitgliedstaaten setzen diese dann nach der Art und Weise um, wie sie in der Verordnung festgelegt wird (normalerweise durch die Zollbehörden des betroffenen Mitgliedstaates).

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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08. Juli 2016