Gemäß Absatz 1, Artikel 43 vom Gesetz 3/2009, vom 3. April, zu Gesellschaftsänderungen, müssen die Gesellschaften bei Fusionen diese Vereinbarung im Amtsblatt des Handelsregisters so wie in einer bekannten regionalen Zeitung veröffentlichen.
Welche Folgen hat die Veröffentlichung falscher Daten der Fusionsgenehmigung? Wird dies als ein kleines Vergehen oder als ein grosser Fehler, aus Sicht der Gläubiger und Gesellschafter betrachtet?
Dieses Problem wurde im Handelsregister Vizcaya in der Entscheidung vom 19. Juni 2017 des DGRN (Generaldirektion des Registers und Notariats) behandelt.
In diesem Fall wurde eine Fusion zwischen zwei Gesellschaften innerhalb derselben Unternehmensgruppe durchgeführt. Die übernehmende Gesellschaft bekam 100% der Anteile der zu übertragenden Gesellschaft. Die Genehmigung dieser Fusion fand in der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 23. Juli 2016 statt. Das Fusionsprojekt wurde am 30. Mai 2016 im Handelsregister eingetragen.
Im BORME (Amtsblatt des Handelsregisters) wurde veröffentlicht, dass die Entscheidung zur Fusion am 8. Februar 2016 vereinbart wurde. Daher gab es eine Diskrepanz bezüglich der Daten, da die Fusionsvereinbarung nicht am 8. Februar genehmigt wurde, sondern am 23. Juli 2016. Darüber hinaus wurde das Fusionsprojekt nicht bis zum 30. Mai 2016 veröffentlicht. Aus diesem Grund lehnte das Handelsregister die Eintragung der Fusion ab.
Die übernehmende Gesellschaft argumentierte, dass der Unterschied zwischen den Daten ein kleiner Fehler war und aus diesem Grund das Recht der Gesellschafter oder Gläubiger nicht beschränkt wird. Infolgedessen ergrifft die Gesellschaft Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Handelsregisters. Laut die Entscheidung der DGRN vom 19. Juni 2017 müssen die Rechte der Gläubiger so wie das Widerspruchsrecht geschützt werden (Absatz 2, Artikel 44, Gesetz zu Gesellschaftsänderungen).
Diese Entscheidung etabliert, dass die obengenannte Kommunikation an jeden Gesellschafter bzw. die Veröffentlichung realisiert werden müssen, damit die Rechte der Gläubiger geschützt werden.
Anderseits legt Artikel 43 des obengenannten Gesetzes fest, dass der Inhalt der Veröffentlichung oder der individuellen Kommunikation nicht alle Informationen über die Fusion enthalten muss.
Daraufhin hätte die Eintragung dieser Vereinbarung im Handelsregister kein Hindernis darstellen sollen wenn das Datum der Fusionsvereinbarung nicht erwähnt worden wäre.
Jedoch laut des DGRN stellt dieser Fehler ein wichtiges Problem für die Gläubiger dar, im Bezug auf ihr Widerspruchsrecht für bestehende Forderungen vor dem 8. Februar 2016 (wie in der Veröffentlichung).
Aus diesem Grund hat das DGRN festgelegt, dass diese Gläubiger der Fusion widersprechen können, obwohl ihre Forderungen nach Veröffentlichung (8. Februar) und vor der Fusion (30. Mai) entstanden sind.
Mika Otomo
Vilá Abogados
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04. August 2017