In diesem Artikel analysieren wir ein Sanktionsverfahren der spanischen Datenschutzbehörde (im Folgenden „AEPD“) bezüglich des Zugriffs auf die eigenen Telefongespräche eines Kunden mit einem Unternehmen.

In diesem besonderen Fall handelt es sich um einen Kunden der Fluglinie Iberia. Der Beschwerdeführer erklärt, dass ihm 4 Telefonaufzeichnungen nicht zugesandt wurden, obwohl er von seinem Auskunftsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Antwort des Unternehmens lautete: „Iberia kann Ihrer Bitte nur dann nachkommen, wenn Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen„.

Folglich reichte dieser eine Beschwerde bei der AEPD ein, weil sein Auskunftsrecht nicht gebührend beachtet wurde. Darüber hinaus hat das Unternehmen nicht nur das Auskunftsrecht nicht eingehalten, sondern der AEPD auch die getroffenen Maßnahmen nicht mitgeteilt, was zu dem Sanktionsverfahren führte, für den die Fluglinie mit einer Geldbuße von 7.500 Euro belegt wurde.

Nach diesen Ereignissen kam das Unternehmen weiterhin seinen Verpflichtungen nicht nach und hielt sich nach Ablauf der gewährten Frist nicht an die Entscheidung der AEPD zum Rechtsschutz, die das Unternehmen zur Übersendung der angeforderten Telefonaufzeichnungen aufforderte.

Die AEPD leitete die entsprechenden Untersuchungsmaßnahmen ein und stellte fest, dass der Betroffene Informationen über sein Iberia-Plus-Programm, seine Reservierungsdaten, die Kommunikationen zwischen den Parteien usw. erhalten hatte, aber keine Beweise dafür fand, dass die angeforderten Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt worden waren.

Es wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Auskunft vor dem Beklagten ausgeübt hatte, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Antwort zu erhalten, sowie eine mangelnde Zusammenarbeit mit der AEPD, um den Verstoß zu beheben.

Infolge des Vorstehenden verhängte die AEPD gegen Iberia eine Geldbuße in Höhe von 40.000 Euro.

Im Verlauf des Sanktionsverfahrens bot die AEPD Iberia zwei Möglichkeiten an, die Höhe der Sanktion zu reduzieren:

a) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 85 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen kann der Beklagte, wenn es sich bei der zu verhängenden Sanktion um eine Geldbuße handelt, seine Haftung innerhalb der Frist anerkennen, die diesem für die Formulierung von Allegationen zu dieser Vereinbarung zur Einleitung des Verfahrens eingeräumt wurde; dies führt zu einer Verringerung der in dem entsprechenden Verfahren zu verhängenden Sanktion um 20 %, was in diesem Fall 8.000 Euro entspricht. Mit der Anwendung dieser Ermäßigung würde die Strafe auf 32.0000 Euro festgelegt und das Verfahren mit der Verhängung dieser Strafe beendet.

b) Ebenso kann der Beklagte jederzeit vor der Lösung dieses Verfahrens die freiwillige Zahlung der vorgeschlagenen Strafe vornehmen, die eine Verringerung um 20% ihres Betrags nach sich zieht, was in diesem Fall 8.000 Euro entspricht. Mit der Anwendung dieser Reduzierung würde die Sanktion auf 32.000 Euro festgelegt und seine Zahlung würde die Beendigung des Verfahrens bedeuten.

Die Ermäßigung für die freiwillige Zahlung der Sanktion kann mit der Ermäßigung für die Anerkennung der Haftung kumuliert werden, vorausgesetzt, dass diese Anerkennung der Haftung innerhalb der Frist nachgewiesen wird, die für die Formulierung von Allegationen bei der Eröffnung des Verfahrens gewährt wurde. Wenn in diesem Fall beide Ermäßigungen zur Anwendung kämen, würde die Höhe der Strafe auf 24.000 Euro festgelegt.

Vor diesem Hintergrund zahlte Iberia schließlich die 24.000 Euro Strafe für die Nichteinhaltung ihrer Datenschutzverpflichtungen.

Aus all diesen Gründen möchten wir Sie an die Notwendigkeit erinnern, den Betrieb von Unternehmen im Hinblick auf den Datenschutz richtig zu strukturieren und dazu Experten auf diesem Bereich ordnungsgemäß zu konsultieren.

 

 

Andreas Terán

Vilá Abogados

 

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23. Oktober 2020