Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für Investoren – im Volksmund „Goldenes Visum“ genannt – ist in den letzten Jahren zu einer beliebten Möglichkeit für Ausländer mit hoher Kaufkraft geworden, sich in Spanien niederzulassen.
Nach dem Vorbild anderer europäischer Länder wie Portugal, Malta, Bulgarien oder Lettland führte Spanien 2013, mit dem Gesetz 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und deren Internationalisierung, die Aufenthaltserlaubnis für Investoren ein, um ausländisches Kapital und Talent anzuziehen und das Unternehmensnetzes zu stärken. Diese Erlaubnis, die den Inhaber berechtigt, sich im spanischen Hoheitsgebiet zu wonen und zu arbeiten, kann auf den Ehepartner oder die Person, mit der er eine analoge affektive Beziehung unterhält, Kinder unter 18 Jahren, volljährigen Kinder, die wirtschaftlich von ihren Eltern abhängig sind, oder unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie ausgedehnt werden.
Um die Genehmigung zu erhalten, muss der Antragsteller ein Nicht-EU-Bürger sein. Wenn eine Persone doppelter Staatsangehörigkeit hat und eine davon die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, dann gilt die im Königlichen Dekret 240/2007 vom 16. Februar geregelte Gemeinschaftsregelung; in diesem Fall sollten die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
– Sie dürfen sich nicht irregulär in Spanien aufhalten;
– Sie müssen über 18 Jahre alt sein;
– Sie dürfen weder in Spanien noch in den Ländern, in denen sie sich in den letzten fünf Jahren aufgehalten haben, vorbestraft sein;
– Sie dürfen keine Einreiseverweigerung haben in den Hoheitsbereich von Ländern, mit denen Spanien ein entsprechendes Abkommen unterzeichnet hat;
– Sie sollten über eine vollständige Krankenversicherung in Spanien verfügen; und
– Sie sollten ausreichende wirtschaftliche Mittel für sich und seine Familienangehörigen haben (derzeit muss der Antragsteller nachweisen, dass er über einen Betrag in Höhe von 400 % des jährlichen IPREM, d. h. ca. 28 000 € verfügt, und zusätzlich über einen Betrag in Höhe von 100 % des jährlichen IMPREM, d. h. ca. 7 000 €, für jedes Familienmitglied, das die Genehmigung in Anspruch nimmt.
Der Antragsteller muss außerdem entweder persönlich oder über eine vom Antragsteller kontrollierte juristische Person eine der folgenden Investitionen in Spanien getätigt haben:
(i) Eine Investition in Höhe von 2.000.000 € in öffentlichen Schuldtiteln oder 1.000.000 € in Aktien oder Eigenkapital, Investmentfonds oder Bankeinlagen;
(ii) Ein Geschäftsprojekt, das als von allgemeinem Interesse angesehen wird; oder
(iii) Der Erwerb von Immobilien.
Die letzte Option, für die sich die meisten Antragsteller entscheiden, erfordert den Erwerb einer oder mehrerer Immobilien für einen Betrag von 500.000 € (ohne Steuern). Dieser Betrag muss zum Zeitpunkt des Erwerbs lastenfrei gezahlt werden, weshalb eine Hypothek auf diesen Betrag nicht zulässig ist. Für den Teil des Kaufpreises, der diesen Betrag übersteigt, kann jedoch eine Hypothek gewährt werden. Zum Nachweis der Investition muss eine Bescheinigung des Grundbuchamtes, in dem die Immobilie eingetragen ist, über die Eigentumsverhältnisse und Belastungen vorgelegt werden. Weist die Bescheinigung nicht den Kaufbetrag aus, muss der Antragsteller auch die öffentliche Kaufurkunde vorlegen. Wenn der Kauf/Verkauf noch nicht formalisiert ist, aber der Antragsteller einen Anzahlungsvertrag unterzeichnet hat, kann er die Aufenthaltsgenehmigung ebenfalls beantragen, indem er diesen vorlegt und nachweist, dass er eine Bankeinlage in Höhe des für den Kauf erforderlichen Betrags geleistet hat.
Die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung hängt davon ab, wo sich der Antragsteller befindet. Befindet sich der Antragsteller im Ausland, muss er beim spanischen Konsulat seines Landes ein Aufenthaltsvisum beantragen, was ihm erlaubt, sich ein Jahr lang in Spanien aufzuhalten. Befindet sich der Antragsteller hingegen bereits in Spanien, muss er bei der Abteilung für Großunternehmen eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die drei Jahre gültig ist und um jeweils fünf Jahre verlängert werden kann, solange die Investition aufrechterhalten wird. In dem vorgenannten Fall, in dem die Immobilie noch nicht erworben wurde, aber ein Anzahlungsvertrag unterzeichnet ist, beträgt die Dauer des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis 6 Monate.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Aufenthaltstitel für Investoren zahlreiche Vorteile gegenüber anderen ähnlichen Titeln, wie z. B. dem Aufenthaltstitel ohne Erwerbszweck, bietet. Die Aufenthaltsgenehmigung ohne Erwerbscharakter hat eine Dauer von einem Jahr und berechtigt die Person nur zum Aufenthalt in Spanien (ohne die Möglichkeit zu arbeiten) und verpflichtet ihren Inhaber, einen steuerlichen Wohnsitz in Spanien zu begründen und sich daher mindestens 183 Tage im Jahr in unserem Land aufzuhalten. Dagegen hat die Aufenthaltsgenehmigung für Investoren eine Dauer von drei Jahren und erlaubt ihren Inhaber zu arbeiten und verpflichtet ihn nicht, seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien zu festzulegen, so dass es keine obligatorische Mindestaufenthaltsdauer im spanischen Hoheitsgebiet gibt. Dies ermöglicht dem Inhaber der Genehmigung, seinen steuerlichen Wohnsitz in seinem Herkunftsland oder in dem Land, das ihm eine günstigere Regelung bietet.
Daraus lässt sich schließen, dass das Goldene Visum die Aufenthaltsgenehmigung schlechthin ist und eine hervorragende Möglichkeit für kaufkräftige Ausländer darstellt, die sich schnell und einfach in Spanien niederlassen wollen.
Joan Lluís Rubio
Vilá Abogados
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16. Juni 2023