In diesem Artikel wird untersucht, ob ein ausländisches Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Niederlassung Immobilienvermögen in Spanien erwerben kann.

Diese Frage ergab sich aus der Weigerung eines Handelsregisters, eine in Spanien gelegene Immobilie in das Grundbuch einzutragen, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung in das Kapital einer Gesellschaft aus einem Land der Europäischen Union eingebracht wurde.

Im vorliegenden Fall ging es um eine ungarische Gesellschaft, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung eine in Spanien gelegene Immobilie einbrachte. Die Gesellschaft beurkundete die Beschlüsse der Versammlung und legte unter anderem ins Spanische übersetzte Bescheinigungen über die Beschlüsse mit beglaubigten und apostillierten Unterschriften sowie ins Spanische übersetzte und apostillierte Bescheinigungen des Handelsregisters des Budapester Gerichts vor, in dem die Eintragung der Gesellschaft vermerkt war.

Das Grundbuchamt von El Escorial lehnte die Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ab mit der Begründung, dass die ungarische Gesellschaft in Spanien keine Niederlassung errichtet hatte, die als ständiger Vertreter handelte, und berief sich dabei auf die Artikel 295 ff. der spanischen Handelsregisterordnung (“Reglamento del Registro Mercantil”) und Artikel 22.2 des spanischen Handelsgesetzbuchs (“Código de Comercio”).

Gegen diese Ablehnung legten die betroffene Gesellschaft und der Notar, der die Urkunde über die Kapitalerhöhung in eine öffentliche Urkunde ausfertigte, Widerspruch ein, der zu einer Entscheidung der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen (“DGSJFP”) vom 22. März 2023 führte, mit der der spezifische Konflikt zugunsten der klagenden Gesellschaft, aber auch die aufgeworfene materiellrechtliche Frage gelöst wurde.

Die DGSJFP beginnt mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft gemäß Artikel 9.11 des spanischen Zivilgesetzbuches. Außerdem erinnert sie daran, dass Artikel 58 des spanischen Gesetzes 29/2015 vom 30. Juli vorsieht, dass das Eintragungsverfahren, die rechtlichen Voraussetzungen und die Wirkungen der Eintragungen dem spanischen Recht unterliegen. Ebenso sieht Artikel 51 der Hypothekenverordnung vor, dass bei juristischen Personen, die ihre Handlungen eintragen lassen, ihre Klasse, ihr Name, ihre Steueridentifikationsnummer, ihre Eintragung in das entsprechende Register, ihre Staatsangehörigkeit (wenn sie ausländisch ist) und ihr Wohnsitz angegeben werden müssen. Im Falle einer ausländischen Gesellschaft ist das Handels- oder Firmenregister des Landes anzugeben, in dem die Gesellschaft gegründet oder eingetragen wurde.

Sie verweist dann auf Artikel 5 der Handelsregisterordnung, wonach die Existenz und die gültige Gründung der eingetragenen Unternehmer sowie die Gültigkeit der Stellung und die Hinlänglichkeit der Befugnisse derjenigen, die sie vertreten, durch eine Beglaubigung, Apostille oder Legalisation bestätigt werden können.

Schließlich wird daran erinnert, dass die Richtlinie (EU) 2017/1132 vom 14. Juni 2017 zu berücksichtigen ist, deren Artikel 14 vorsieht, dass elektronische Kopien der Urkunden und Angaben über Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass diese Urkunden und Angaben im System der Registervernetzung in einem formalisierten Format und auf elektronischem Wege zugänglich sind. Zu den genannten Rechtsakten gehören auch solche, die – wie im vorliegenden Fall – die Gesellschaftssatzung ändern.

Aus den vorstehenden Ausführungen und der Artikel 155 und 165 der Notariatsordnung hob die DGSJFP die Entscheidung des Grundbuchbeamten auf und kam zu dem Schluss, dass das Erscheinen einer ausländischen Gesellschaft vor einem Notar „nicht notwendigerweise über eine Niederlassung oder einen Vertreter einer Betriebsstätte in Spanien erfolgen muss“, unbeschadet der Tatsache, dass dies eine Möglichkeit ist. Das einzige, was von der ausländischen Gesellschaft und ihrem Vertreter verlangt werden muss, ist der Nachweis ihrer Existenz nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit sowie die Angabe der entsprechenden Steueridentifikationsnummer. Auch das Vorhandensein einer Betriebsstätte ist nicht erforderlich, damit die ausländische Gesellschaft vor einem spanischen Notar auftreten und Verträge beurkunden kann, die unter anderem den direkten oder indirekten Erwerb von in Spanien gelegenen Immobilien zum Gegenstand haben, es sei denn, es handelt sich um im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Ausnahmefälle.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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5. Mai 2023