Das Gesetz 10/2021 vom 9. Juli über die Telearbeit wurde am 11. Juli 2021 in Kraft getreten (im Folgenden das „Gesetz“ genannt) und regelt die Erstellung einer Arbeitsvereinbarung über Telearbeit.

Wir geben daher einen Überblick darüber, wann eine Vereinbarung über Telearbeit abgeschlossen werden sollte, was in der Vereinbarung enthalten werden muss und welche Verfahren nach Abschluss einer solchen Vereinbarung durchzuführen sind.

I.- Die Bedeutung des Begriffs „Telearbeit“.

Gemäß dem Gesetz bedeutet „Telearbeit“ wie die Arbeit organisiert wird oder wie die Arbeitstätigkeit während des gesamten Arbeitstages oder eines Teils davon in dem Wohnsitz des Arbeitnehmers oder an einem vom Arbeitnehmer gewählten Ort ausgeübt wird.

Regelmäßige Telearbeit bedeutet die Arbeit in Form von Telearbeit, die während eines Bezugszeitraums von drei Monaten mindestens 30 Prozent der täglichen Arbeitszeit oder der entsprechende proportionale Prozentsatz je nach Dauer des Arbeitsvertrags geleistet wird.

Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise weiterhin fünf Tage in der Woche acht Stunden pro Tag arbeitet, aber nur einmal in der Woche Telearbeit leistet, sind dies nur 20 % der täglichen Arbeitszeit und wird nicht als „regelmäßig“ angesehen. Daher fällt eine solche Telearbeit nicht unter die nachstehende Regelung.

II.- Merkmale der Vereinbarung über Telearbeit

Gemäß dem Gesetz, ist es erforderlich, eine Vereinbarung über die Telearbeit zu unterzeichnen.

Diese Vereinbarung muss schriftlich unterzeichnet werden und kann Teil des ursprünglichen Vertrags sein oder zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden.

Telearbeit ist für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber freiwillig.

Telearbeit ist nicht verpflichtet, selbst wenn eine der Parteien dies wünscht.

Die Entscheidung, im Homeoffice zu arbeiten, ist für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer reversibel.

III.- Inhalt der Telearbeitsvereinbarung

Die Vereinbarung über Telearbeit sollte Folgendes vorsehen:

  • Verzeichnis der Mittel, Ausrüstungen und Werkzeuge, die für die Durchführung der vereinbarten Telearbeit erforderlich sind;
  • Die Kosten, die dem Arbeitnehmer durch die Erbringung von Ferndienstleistungen entstehen können, wie die Vergütung, die der Arbeitgeber zwingend bezahlen muss, quantifiziert wird und wann und wie die Zahlung erfolgen wird;
  • Arbeitszeiten des Arbeitnehmers und ggf. Regeln für die Verfügbarkeit;
  • Prozentsatz und Aufteilung zwischen persönlich und im Homeoffice arbeiten, falls zutreffend;
  • Dauer der Kündigungsfristen für die Ausübung von Reversibilitätssituationen, falls zutreffend;
  • Die Mittel, die das Unternehmen einsetzen wird, um die entsprechende Tätigkeit zu beaufsichtigen;
  • Das Verfahren, das eingehalten werden muss für den Fall, dass technische Schwierigkeiten die normale Entwicklung der Telearbeit verhindern;
  • Die Dauer der Vereinbarung über die Telearbeit.

IV.- Verfahren nach Abschluss der Vereinbarung

Das Unternehmen muss den gesetzlichen Vertretern der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von höchstens zehn Tagen nach Abschluss der Vereinbarung eine Kopie aller Fernarbeitsvereinbarungen zur Verfügung stellen, die zum Nachweis der Zustellung unterzeichnet wird.

Anschließend muss diese Kopie an das Arbeitsamt gesendet werden. Wenn es keine gesetzliche Vertretung der Arbeitnehmer gibt, ist ebenfalls eine einfache Kopie zu erstellen und an das Arbeitsamt zu senden.

 V.- Kollektivvereinbarungen

Die Arbeitsbedingungen für Telearbeit können in Kollektivvereinbarungen festgelegt werden, einschließlich der Bedeutung „regelmäßig„.

Wenn Sie ein Telearbeitssystem einrichten möchten, ist es daher wichtig, die für das Unternehmen geltende Kollektivvereinbarung zu kennen und fachliche Beratung erhalten.

 

 

Satoshi Minami

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen, bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail unter:

va@vila.es

 

28. Juli 2023