Paragraph 51.1 des spanischen Gesetzes über die Rechte der Arbeitnehmer („Estatuto de los Trabajadores“(ET)) legt die Schwellenwerte zur Festlegung fest, ob die Entlassung einer bestimmten Arbeitnehmeranzahl als Massenentlassung („Despido Colectivo“), oder als Einzelne Objektive Entlassungen, behandelt werden muss.

Nach spanischem Gesetz sind folgende Fälle als Massenentlassung zu bezeichnen:

Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmen
≥ 10 < 100
   10 % ≥ 100 y ≤ 300
≥ 30 > 300
   100 % ≥ 5

Wie aus der Obigen Tabelle zu entnehmen ist, nimmt der spanische Gesetzgebers die Gesamtzahl der Arbeitnehmer eines Unternehmens als Berechnungseinheit zur Festlegung der Schwellenwerte der Massenentlassung.

Was geschieht aber, wen ein Unternehmen mehr als einen Betrieb hat?. Ist in solchen Fällen weiterhin die Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens zur Berechnung der Zahl entlassener Arbeitnehmer maßgebend, oder muss im Gegensatz nur die Anzahl der Arbeitnehmer, welche ihre Dienstleistung in einem konkreten Betrieb erbringen, berücksichtigt werden?.

Dies ist ein sehr stichhaltiger Punkt, da nach der auf die vorstehende Frage erteilte Antwort die Entlassung einer bestimmten Arbeitnehmeranzahl entweder getrennt als individuelle Objektive Entlassungen, oder im Rahmen eines Arbeitsregelungsverfahren, mit dem entsprechenden Information- und Konsultationsprozess, behandelt werden muss.

Der spanische Oberste Gerichtshof („Tribunal Supremo“ (TS)) konnte sich zur Angelegenheit in seinem Urteil, vom 18. März 2009, äußern. Damals entschied es, dass trotz der Existenz mehrerer Betriebe, die Berechnungseinheit weiterhin die Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ist. Dies unter der Begründung, dass „Paragraph 51.1 des spanischen Gesetzes über die Rechte der Arbeitnehmer unzweideutig zum Unternehmen als Einheit zur Berechnung der Zahl betroffener Arbeitnehmer“, deutet.

Allerdings wurden nachträglich zu diesem Urteil seitens des Gerichtshofs der Europäischen Union („EuGH“) die Kernfrage im lichte des Paragraphs 1 der Richtlinie 98/95 EG des Rates, welcher durch dem erwähnten Paragraph 51.1 des spanischen Gesetzes über die Rechte der Arbeitnehmerin die Spanische Rechtsordnung, umgesetzt wurde, analysiert.

Konkret wurde die Angelegenheit seitens des EuGHs in folgenden Urteilen ausgewertet:

Zusammenfassend ergibt sich aus den Urteilen des EuGHs, dass der spanische Gesetzgeber die Richtlinie 98/95 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Dies erklärt sich daraus, dass die Richtlinie den Betrieb als Berechnungseinheit zur Festlegung der Schwellenwerte der Massenentlassung, und nicht die Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens, nimmt.

Im Hinblick darauf musste der im Vollsitzung tagende spanische Oberste Gerichtshof, in seinem jüngsten Urteil vom 17. Oktober 2016, seine Meinung bezüglich der umstrittenen Frage im sinne, dass in bestimmten fällen die Berechnungseinheit zur Festlegung der Schwellenwerte einer Massenentlassung ein bestimmter Betrieb des Unternehmens, und nicht das komplette Unternehmen ist, vervollständigen.

Dieses Wechselkurskriterium führte jedoch zur Bedürfnis, dass der spanische Oberste Gerichtshof ebenfalls die qualitativen und quantitativen Kriterien die ein Betrieb erfüllen muss, um als Berechnungseinheit genommen zu werden, festlegt.

In diesem sinne, und was die qualitativen Kriterien ausmacht, wurde seitens des spanischen Obersten Gerichtshofs festgelegt, dass man sowohl zur Definition die in Paragraph 1.5 des Gesetzes über die Rechte der Arbeitnehmer von dem Begriff „Betrieb“ gemacht wird, wie auch zur Definition die seitens des EuGHs in seinen Urteilen gemacht wird, in welchen „für den Zweck der Anwendung der Richtlinie 98/59 ein „Betrieb“ im Rahmen eines Unternehmens u.a. eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität sein kann, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt“ (Absatz 49 der Rechtsache „Wilson“).

Was die quantitativen Kriterien ausmacht wurde seitens des spanischen Obersten Gerichtshofs, im Einklang mit der Richtlinie 98/59 und den Urteilen des EuGHs etabliert, dass ein Betrieb nur dann als Berechnungseinheit zur Festlegung der Schwellenwerte einer Massenentlassung genommen werden kann, wenn es mit in der Regel mehr als 20 stabile Arbeitnehmer hat.

Aus den genannten Gründen wird letztendlich seitens des spanischen Obersten Gerichtshofs etabliert, dass die spanischen Gerichtsbehörden eine richtlinienkonforme Auslegung von Paragraph 51.1 des spanischen Gesetzes über die Rechte der Arbeitnehmer, sodass in Fällen, in denen sowohl die qualitativen wie auch quantitativen genannte Kriterien erfüllt werden, ein Betrieb im rahmen eines Unternehmens als Berechnungseinheit zur Festlegung der Schwellenwerte der Massenentlassung, und nicht die Gesamtzahl der Arbeitnehmer eines Unternehmens, genommen wird.

 

 

Ismael Marina Schneider

Vilá Abogados

 

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02. Dezember 2016