Am vergangenen 1. März ist das Königliche Dekret-Gesetz 3/2014, vom 28. Februar, bezüglich Maßnahmen zur Arbeitsförderung, in Kraft getreten.

Diese Norm senkt die Sozialversicherungsbeiträge, die spanische Unternehmen für ihre Angestellten bezahlen.

A) Umfang der Absenkung.

Der Beitrag für allgemeine Krankheiten („contingencias comunes“) wird wie folgt erbracht:

  • 100 Euro im Monat für Vollzeitarbeitsverträge.
  • 75 Euro im Monat für Teilzeitarbeitsveträge (Tagesarbeitszeit muss mindestens 75% der Normalarbeitszeit betragen).
  • 50 Euro im Monat für Teilzeitarbeitsverträge (Tagesarbeitszeit muss mindestens 50% der Normalarbeitszeit betragen).

B) Dauer der Maßnahmen

In der Regel 24 Monate,  aber Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern haben Anspruch auf eine Absenkung der Beiträge auf 50% für 12 weitere Monate.

C) Bedingungen :

  • Das Unternehmen muss einige Bedingungen erfüllen, z.B. es muss seinen Steuer- und Sozialversicherungspflichten nachgekommen sein.
  • Das Unternehmen muss das Niveau der unbefristeten Beschäftigung, sowohl der allgemeinen Arbeitsverhältnissen, während einer Frist von 3 Jahren halten.
  • Die neue Arbeitsverträge müssen unbefristet sein.

D) Ausnahmen:

Das Königliche Dekret-Gesetz enthält einige Ausnahmen zur Anwendung dieser abgesenkten Sozialversicherungsbeiträgen. Diese dürfen z. B. nicht angewendet werden, wenn der Arbeitsvertrag mit dem/der Ehegatten/Ehegattin, oder mit Verwandten ersten oder zweiten Grades des Unternehmers abgeschlossen wird.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen, kontaktieres Sie:

va@vila.es

 

5. März 2014