Am vergangenen 9. April 2015 wurde im spanischen Amtsblatt eine Entscheidung der Generaldirektion für Register und Notariat, vom 13. März 2015, veröffentlicht, in der erneut die Bewertung des Handelsregisters in Bezug auf Jahresabschlüsse behandelt wurde.
Kraft Art. 280.1 des Kapitalgesellschaftengesetzes hat das Register unter eigener Verantwortung die eingereichten Dokumente zu bewerten, sowie zu entscheiden, dass diese den gesetzlichen Forderungen entsprechen, sowie von den Gesellschaftern abgestimmt worden sind.
Gleichwohl ist laut o.g. Entscheidung das Handelsregister ebenfalls dazu berechtigt die Gültigkeit des Inhalts der genannten Dokumente zu überprüfen, insbesondere was aus deren Inhalt und den vorigen Eintragungen hervorgeht.
Aus dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Handelsregister die Befugnis hat nicht nur das Zertifikat der Jahresabschlüsse sondern den Inhalt dieser Jahresabschlüsse zu bewerten. Diese Befugnis hat anscheinend keine Grenzen und könnte daher in der Zukunft Probleme mit sich bringen.
Vilá Abogados
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17. April 2015