I. EINFÜHRUNG

Der Ministerrat hat am vergangenen 3. Oktober 2014 den Entwurf eines neuen Gesetzes zur Förderung der Unternehmensfinanzierung abgestimmt. Hauptziel des Projektes ist bessere Finanzierungsmittel der Firmen, insbesondere KMU’s, zu ermöglichen.

II.- INHALT

Die hauptsächlichen Neuerungen des Projektes sind:

(1) Verbesserung der Finanzierung von KMU’s

Fristen:

Das neue Gesetz setzt die Pflicht der Kreditanstalten zukünfitg KMU’s schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten über etwaige bedeutende Kürzungen (35% oder mehr) bzw. Unterbrechungen des bestehenden Finanzierungsflusses zu informieren. Den KMU’s soll dementsprechend die Möglichkeit gegeben werden, deren Finanzierungsmittel am schnellsten reorientieren zu können. Den KMU’s wird zugleich das Recht gewährt von der Kreditanstalt die entsprechende Auskunft über deren Finanzstellung, Zahlungsverhalten, Auszüge, Kredit-Rating, usw., sowie deren Kreditwürdigkeit gemäß spezifischer Regelung, die seitens der spanischen Zentralbank zu entwickeln ist, zu erhalten. Dieser Antrag ist innerhalb einer Frist von 10 Werktagen kostenlos zu beantworten. Ferner müssen diese Daten zu jedem beliebigem Zeitpunkt vorbehaltlos verfügbar sein. Dieser Antrag ist innerhalb von 15 Werktagen und mit geringen Kosten zu beantworten.

(2) Rechtliche Rahmenbedingungen für Kreditfinanzierungsanstalten.

Das Projekt sieht ebenfalls eine Regulierung der Kreditfinanzierungsanstalten, die eine bedeutenden Rolle in der Finanzierung des Konsums in Spanien haben, vor. Diese Anstalten werden seit der national- und europaweiten Reform nicht mehr als Kreditinstitute bezeichnet, weshalb es nötig war, ihnen rechtliche Rahmenbedingungen zu geben. Das Projekt erteilt den Kreditfinanzierungsanstalten die Maßnahmen der Aufsicht und Solvenz für Banken, was bedeutet, dass diese Anstalten im Umkreis der Finanzkontrolle und Aufsicht eingeschlossen werden.

(3) Rechtliche Rahmenbedingungen für Verbriefungen

In dem Projekt wird eine neue Regelung für Verbriefungen vorgesehen, mit dem Ziel diese einfacher und durchschaubarer zu machen, ihnen entsprechende Qualität zu geben und deren Abhängigkeit von Rating-Agenturen bezüglich der Wertpapiere aus Verbriefung zu vermindern.

(4) Verbesserung beim Zugang und des Funktionieren des Kapitalmarktes.

Alternativmarkt zur Börse:

Mit dem Ziel den Alternativmarkt zu fördern wird der Übergang vom Aternativmarkt zur Börse derjenigen Firmen, die für deren Wachstum und Entwicklung die Notierung in dem offiziellen Markt erfordern, vereinfacht.  So wird für einen Übergangszeitraum von 2 Jahren die Pflicht einer unmittelbaren Verwaltungserklärung abgeschafft. Ferner  können Firmen auf die Einreichung eines zweiten Halbjahresberichts, welcher EU-weit nicht erforderlich ist, verzichten. Darüber hinaus, wird eine Kapitalisierungschwelle von 500 Millionen festgesetzt, ab welcher Gesellschaften, die in dem Alternativmarkt notieren, die Annahme in geregelten Märkten beantragen müssen, so dass diese automatisch den Bestimmungen hinsichtlich Unternehmensführung sowie anderen Voraussetzungen bezüglich Transparenz unterliegen.

(5) Rechtliche Rahmenbedingungen der “Crowdfunding” Platformen (Mezzanine-finanzierung)

Der Gesetzesentwurf sieht ein rechtliches System für Internet-Platformen für Mezzanine-finanzierung, mittels Darlehen oder Emission von Aktien, Verbindlichkeiten oder Anteile einer GmbH, vor. Es wird daher ein angemessener Rahmen für das sogenannte Crowdfunding erlaubt, mit dem Ziel einen ausgeglichenen Schutz der Investoren und gleichzeitig eine neue direkte Finanzierungsmöglichkeit von Unternehmensprojekten in deren Anfangsphase zu ermöglichen.

(6) Verstärkung der Überwachungskapazitäten der spanischen Börsenaufsichtsbehörde (“CNMV”).

Der Gesetzesentwurf enthält eine Reform der Befugnisse der CNMV, mit dem Ziel dessen Unabgängigkeit sowie Überwachungskompetenzen zu verstärken. Sie erhält weitere Befugnisse zur Überwachung, Inspektion und Sanktionierung, angesichts der Steigerung der Finanzmärkte. Die CNMV kann technische Anweisungen zur Anwendung der Gesetzesbestimmungen anfertigen und ist die einzige zuständige Behörde für die Authorisierung bzw. Widderuf der Gesellschaften des Börsenmarkts, sowie auch zur Anwendung von Sanktionen.

III.- INKRAFTTRETTUNG

Das Projekt muss noch die parlamentarische Verhandlung durchgehen. Nach Verabschiedung im Parlament wird das neue Gesetz am Tag nach Veröffentlichung im spanischen Amtsblatt in Kraft treten.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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10. November 2014