In unseren Artikeln vom 22. September 2023 und vom 8. März 2024 haben wir die Änderung der Kriterien des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf die Abzugsfähigkeit der Vergütungen von Geschäftsführern und die Anwendung der sogenannten „Verbindungstheorie“ (teoría del vínculo) analysiert. Entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Vergütungen von leitenden Angestellten, die gleichzeitig Teil des Verwaltungsorgans der Gesellschaft sind, keine nicht abzugsfähige Liberalität im Sinne von Artikel 14.1. e) der TRLIS, weil die Beziehung zwischen den Empfängern der Vergütung und der Gesellschaft kommerzieller Natur ist oder weil die kommerziellen Anforderungen an die Vergütung nicht erfüllt sind (Bestimmung in der Satzung, dass die Position des Geschäftsführers vergütet wird, und Genehmigung der Vergütung durch den Verwaltungsrat), sofern die Vergütung buchmäßig erfasst und anerkannt ist und den tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht. An diesem Kriterium hat der Oberste Gerichtshof unter anderem in seinen Urteilen vom 27. Juni 2023, 2. November 2023, 18. Januar 2024 und 13. März 2024 sowie in seinem jüngsten Urteil vom 13. Juni 2024 festgehalten.
Dieser Standpunkt wurde auch vom Zentralen Wirtschaftsverwaltungsgericht (Tribunal Económico Administrativo Central – TEAC) in seinen Urteilen vom 22. Februar 2024 und 27. Mai 2024 akzeptiert. In dem Urteil vom 22. Februar 2024 hatte der TEAC die Abzugsfähigkeit von Vergütungen zu prüfen, die Mitglieder eines Verwaltungsrats mit Exekutivfunktionen erhalten. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und in Anerkennung der Überwindung der „Verknüpfungstheorie“ bestätigte der TEAC die Abzugsfähigkeit der von diesen leitenden Angestellten erhaltenen Vergütungen, da sie in dem betreffenden Fall ordnungsgemäß verbucht wurden und den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprachen.
Der TEAC vertrat jedoch die Auffassung, dass in Fällen, in denen ein und dieselbe Person eine Vergütung als Direktor und eine andere als leitender Angestellter erhält und diese Vergütungen individualisiert werden können, festgestellt werden könnte, dass die als Direktor erhaltene Vergütung nicht abzugsfähig ist, wenn die Handelsvorschriften für die Vergütung von Direktoren nicht eingehalten werden. Dies hätte keine Auswirkungen auf die Vergütung als leitender Angestellter, die steuerlich absetzbar wäre.
Daraufhin erließ der TEAC am 27. Mai 2024 ein neues Urteil, in dem er feststellte, dass das in seinem früheren Urteil vom 22. Februar 2024 verwendete Kriterium durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. März 2024 überholt ist. Folglich entschied der TEAC, dass, selbst wenn es möglich wäre zu bestimmen, welche Vergütung als Direktor (Handelsbeziehung) und welche Vergütung als leitender Angestellter (Arbeitsverhältnis) erhalten wird, das Fehlen einer Bestimmung in der Satzung allein nicht dazu führt, dass die als Direktor erhaltene Vergütung steuerlich nicht abzugsfähig ist.
Joan Lluís Rubio
Vilá Abogados
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19. Juli 2024