Gemäß den Vorschriften der EU und Spaniens sind bestimmte Unternehmen verpflichtet, nicht-finanzielle Informationen (hauptsächlich, von ökologischer und sozialer Art) zur Verfügung zu stellen, um dem Europäischen Grüner Deal zu entsprechen.
Anläßlich der Verabschiedung der EU-Richtlinie 2014/95 zur Angabe nichtfinanzieller Informationen (auf Englisch “Non-Financial Reporting Directive” oder “NFRD” genannt) wurde das Gesetz 11/2018 vom 28. Dezember in Spanien verabschiedet. Aufgrund diesem Gesetz wurden die folgenden Gesetze in Spanien verändert:
– Das Handelsgesetzbuch (“Código de Comercio”);
– Das Kapitalgesellschaftsgesetz (“Ley de Sociedades de Capital”), und;
– Das Gesetz zur Prüfung der Jahresabschlüsse (“Ley de Auditoría de Cuentas”).
Das Gesetz 11/2018, das die NFRD-Richtlinie in Spanien umsetzte, verbreitete das Anwendungsbereich von betroffenen Unternehmen, regelte mehr im Detail den Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung (in Spanien “Estado de Información No Financiera” genannt, oder “EINF” genannt) und führte die Vepflichtung ein, die in der nichtfinanziellen Erklärung enthaltenen Informationen durch einen unabhängigen Erbringer zu überprüfen.
Um die informationspflichtigen Vorschriften, die für bestimmte Unternehmen gelten, zu moderniesieren und verstärken, und angesichts der von der Europäischen Kommission festgestellten Mängel hinsichtlich der Wirksamkeit der NFRD-Richtlinie, wurde die EU-Richtlinie 2022/2464 (als “Corporate Sustainability Reporting Directive” oder “CSRD” bekannt) verabschiedet. Mit der verabschiedung der CSRD-Richtlinie wurde die NFRD-Richtlinie in Bezug auf die Darstellung von nichtfinanziellen Informationen ersetzt.
Die wichtigsten Neuigkeiten der CSRD-Richtlinie, die am 5. Januar in Kraft trat, sind die folgende:
– Die Verbreitung des Anwendungsbereichs auf alle „großen“ Unternehmen und Unternehmensgruppen, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder nicht, sowie auf börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) ;
– Der Inhalt der Nachhaltigkeitsinformationen, die Vorschriften, nach denen die Informationen zu erstellen sind und die Verpflichtung, diese zu überprüfen.
– Die Ersetzung des Begriffs “nichtfinanzielle Informationen” durch “Nachhaltigkeitsinformationen”.
Gemäß Artikel 5 der CSRD-Richtlinie, müssen die Mitgliedstaaten dieses europäisches Gesetzt spätestens am 6. Juli 2024 umsetzen (das “Umsetzungsdatum”). In Spanien hat das spanische Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung (“ICAC”) auf Veranlassung des spanischen Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation (das “Ministerium”) am 5. Mai 2023 einen Gesetzesvorentwurf zur Regelung der Unternehmensberichterstattung zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Fragen veröffentlicht (der “Gesetzesvorentwurf”). Als Folge davon wurde das Handelsgesetzbuch, das Kapitalgesellschaftsgesetz und das Gesetz zur Prüfung der Jahresabschlüsse geändert.
Das Ziel des Gesetzesvorentwurfs ist die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen festzustellen und die Überprüfung dieser Informationen zu regeln. Im Gesetzesvorentwurf wird festgelegt, welche Unternehmen verpflichtet sind, Nachhaltigkeitsinformationen durch Ausstellung des entsprechenden Berichts bereit zu stellen (im gleichen Sinne wie die CSRD-Richtlinie):
1) „Große“ Unternehmen, d. h. Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zum jeweiligen Abschlussstichtag mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
(i) Die Vermögenswerte übersteigen 20 Millionen Euro;
(ii) Der jährliche Nettoumsatz übersteigt 40 Millionen Euro;
(iii) Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer übersteigt 250.
2) Börsennotierte KMU, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen;
3) Tochtergesellschaften mit Sitz in Spanien, deren oberste Muttergesellschaft dem Recht eines Drittlandes unterliegt, im Falle von:
(i) Tochtergesellschaften, die als „groß“ gelten, oder börsennotierte KMU;
(ii) Tochtergesellschaften, deren oberste Muttergesellschaft in jedem der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro in der EU erzielt hat.
4) In Spanien ansässige Zweigniederlassungen einer Gesellschaft, die dem Recht eines Drittlandes unterliegt und nicht Teil einer Gruppe ist oder letztlich zu einer anderen Gesellschaft gehört, die nach dem Recht eines Drittlandes gegründet wurde, wenn:
(i) Die Zweigniederlassung hat im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen Euro;
(ii) Das Unternehmen im Drittland, das die Zweigniederlassung gegründet hat, hat keine Tochtergesellschaft mit Sitz in Spanien.
(iii) Das Unternehmen im Drittland hat in jedem der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als 150 MIllionen Euro in der EU erzielt.
5) Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (sofern sie große Unternehmen oder börsennotierte KMU sind, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen).
Außerdem trägt der Gesetzesvorentwurf den Bestimmungen der Verordnung 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, die von den zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen zusätzliche Informationen verlangt.
Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass Spanien derzeit dabei ist, das vom Ministerium mit der Vorlage des Gesetzesvorentwurfs geplante Gesetz zu verabschieden, um die CSRD-Richtlinie spätestens vor dem Umsetzungsdatum umzusetzen.
Die ersten Erklärungen über Nachhaltigkeitsinformationen werden schrittweise veröffentlicht, so wie es in der Sechsten Schlussbestimmung des Gesetzesvorentwurfs vorgesehen ist. Demnach müssen die genannten verpflichteten Unternehmen einmal jährlich anlässlich der Billigung und Hinterlegung des Jahresabschlusses die entsprechenden Nachhaltigkeitsinformationen (die in den Lagebericht aufzunehmen ist) vorlegen, der von allen Geschäftsführern ordnungsgemäß unterzeichnet werden muss.
Es sei darauf hingewiesen, dass, solange die CSRD nicht für verpflichtete Unternehmen gilt, die Bestimmungen des NFRD (und damit auf nationaler Ebene das Gesetz 11/2018) weiterhin gelten.
Albert Zúñiga Carulla
Vilá Abogados
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20. Oktober 2023