In dem Urteil der Vierten Kammer des Obersten Gerichtshofs vom 9. März 2022 (ECLI:ES:TS:2022:1005) wurde die Natur der Beziehung zwischen einem Selbständigen, der Wirtschafts- und Finanzberatungsfunktionen ausübte, einem Gesellschafter und Vorstandsberater (im Folgenden „Rechtsmittelführer“) und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden „Gesellschaft“) untersucht.
Der Oberste Gerichtshof stützte seine Schlussfolgerung auf die im Folgenden dargelegten Hintergründe und Rechtsgründe.
Hintergrund
- Am 1. März 2011 schloss die Rechtsmittelführerin mit der Gesellschaft eine Vereinbarung über die Erbringung von Finanzberatungsdienstleistungen gegen eine feste monatliche Vergütung.
- Seit diesem Zeitpunkt war er bei der TGSS als Selbständiger gemeldet.
- Am 17. Januar 2012 wurde ihm eine Generalvollmacht erteilt, die am 20. April 2015 widerrufen wurde, und am gleichen Tag wurde eine neue Vollmacht erteilt.
- Am 12. Juni 2015 wurde er zum Vorstandsberater ernannt.
- Am 10. Oktober 2016 erwarb er 18 % der Anteile.
- Am 30. August 2017 wurde ihm ein Vorstandsbeschluss mitgeteilt, mit dem (i) seine Vollmachten widerrufen wurden; (ii) der Dienstleistungsvertrag gekündigt wurde; (iii) ihm der Zugang zum Geschäftssitz und zu ähnlichen Gebäuden untersagt wurde; (iv) seine Visitenkarten und Urkunden annulliert und eingezogen wurden.
- Am 12. Dezember 2018 erließ die Sozialkammer des Obersten Gerichtshofs von Kastilien-La Mancha ein Urteil, mit dem sie das Urteil der Vorinstanz bestätigte, die die Kündigungsklage der Rechtsmittelführerin gegen die Gesellschaft abgewiesen hatte, da sie der Ansicht war, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe.
Rechtliche Gründe
Der Rechtsmittelführer behauptete das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und legte ein gegenteiliges Urteil der Sozialabteilung des Obersten Gerichtshofs von Kastilien-La Mancha vor, in dem es heißt:
(i) Es handelte sich um einen Fall, der auch gegen das Unternehmen gerichtet war;
(ii) es handelte sich um eine Beschwerde gegen dieselben Beschlüsse der Kammer;
(iii) es wird erwähnt, dass der Betroffene auch Mitglied des Verwaltungsrats war, Befugnisse als Mitverwalter hatte und 19 % des Aktienkapitals hielt; und
(iv) seine Berufsgruppe war kaufmännisch, er übte kaufmännische, Kundenverwaltungs- und Wartungsfunktionen aus und war bei der RETA registriert.
In dem Verfahren, in dem dieses Urteil erging, hatte das erstinstanzliche Gericht der Klage auf disziplinarische Entlassung teilweise stattgegeben und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bejaht, was von der Kammer mit der Begründung bestätigt wurde, dass der Status eines Gesellschafters nicht ausschlaggebend sei und er für die Erbringung seiner Tätigkeit einen festen monatlichen Betrag erhalte, was zu dem Verständnis führe, dass es sich auch um ein Arbeitsverhältnis handele, ohne dass es Beweise dafür gäbe, dass er Aufgaben der Vertretung und der Geschäftsführung der Gesellschaft wahrgenommen habe.
Im vorliegenden Fall konzentrierte sich die Kammer auf die Frage, ob es sich bei der Beziehung zwischen der Rechtsmittelführerin und dem Unternehmen um ein Arbeitsverhältnis oder um ein Handelsverhältnis handelt. Zu diesem Zweck verwies es auf sein Urteil vom 28. September 2017, in dem es ausführte, dass sich der Ausschluss von Partnern, die andere Aufgaben (neben den eigenen Aufgaben) wahrnehmen, aus dem Arbeitsverhältnis ergeben kann:
(a) die fehlende Abhängigkeit (von 50 % oder mehr des Aktienkapitals); oder
(b) das Fehlen einer Abhängigkeit bei Personen, die dem obersten Leitungsorgan der Gesellschaft angehören, wobei „die typische Funktion dieser Personen in der Vertretung und der obersten Leitung der Gesellschaft besteht, ohne dass sich ihr Verhältnis aus einem Arbeitsvertrag, sondern aus einer Ernennung durch das oberste Leitungsorgan ergibt, so dass ihr Verhältnis kommerzieller Natur ist“.
Damit diese Personen ein Arbeitsverhältnis haben, müssten sie eine gewöhnliche oder normale Arbeit verrichten. Wenn sie gleichzeitig die Aufgaben eines Vorstandsberaters und die eines leitenden Angestellten (Manager, Generaldirektor) wahrnehmen, „hat das Doppelverhältnis den alleinigen Zweck der obersten Leitung und Verwaltung der Gesellschaft, d.h. die Position des Vorstandsberaters oder des Verwalters umfasst in sich selbst die Funktionen der leitenden Angestellten“.
Die Kammer stellt fest, dass für die Einstufung des Verhältnisses als gewerblich oder als Arbeitsverhältnis nicht der Inhalt der Aufgaben, sondern die Art des Verhältnisses ausschlaggebend ist, so dass es sich bei einem Verhältnis der organischen Eingliederung nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein gewerbliches Verhältnis handelt, und dass nur bei abhängigen Arbeitsverhältnissen, die nicht leitend, sondern gewöhnlich sind, die gleichzeitige Ausübung von Verwaltungs- und Arbeitsaufgaben zugelassen werden könnte.
Schlussfolgerung
Die Kammer kam zu dem Schluss, dass die von der Rechtsmittelführerin ausgeübte Tätigkeit, die in der Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorstandsberaters und der Geschäftsführung besteht, als gewerblich einzustufen ist, da eine organische Eingliederung in die Verwaltung des Unternehmens gegeben ist.
Mireia Bosch
Vilá Abogados
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1. Juli 2022
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