Im Staatsanzeiger (BOE) vom 6. August 2021 wurde der Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und Öffentlichen Glauben (das „DGSJFP“) vom 28. Juli 2021 bezüglich einer negativen Qualifizierung vom Handelsregisterführer Nummer XVII von Madrid veröffentlicht, hinsichtlich der Eintragung einer Notarielle Urkunde zur Änderung der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
In diesem Fall schlägt die Gesellschaft vor, die Satzung betreffend die Mehrheitsregelung der Hauptversammlung und das System des Gesellschafterausschlusses zu ändern. In diesem Artikel werden wir uns den Teil des Gesellschafterausschlusses ansehen.
In Artikel 35 der Satzung wird Folgendes festgelegt:
– „1. – Gründe für den Ausschluss der Gesellschafter sind: „
-
- c) „Ablehnung oder Nichterfüllung der Verpflichtung zur Übertragung ihrer Beteiligungen aufgrund der Ausübung eines Erwerbsrechts eines anderen Gesellschafters oder anderer Gesellschafter …“.
– „4. – Im konkreten Fall des Ausschlusses des Gesellschafters aus dem in Ziffer 1.c) genannten Grund wegen Unterlassens der Verpflichtung zur Übertragung seiner Beteiligungen kann dem ausgeschlossenen Gesellschafter als Erstattung den Betrag nach dem Willen der Gesellschaft bezahlt werden: (i) in Geld und/oder in Natura; und (ii) aufgeschoben innerhalb des Kalenderjahres nach der Beschlussfassung zum Rückkauf seiner Beteiligungen ”.
In Bezug auf die obligatorische Übermittlung sieht Artikel 10 der Satzung folgendes vor:
– „1. Wenn ein Gesellschafter „…“ eine Beteiligung am Kapital der Gesellschaft von 50% oder mehr erreicht, hat er das Recht, alle verbleibenden Beteiligungen der Gesellschaft zu erwerben.
– Wenn die anderen Gesellschafter nicht übermitteln möchten, gelten die Bestimmungen zum Ausschluss.
– Der Erwerbspreis der Beteiligungen ist „ihr angemessener Wert, d.h. der Buchwert, der sich aus der letzten von der Hauptversammlung genehmigten Bilanz ergibt. Ebenso ist der Kaufpreis, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, in voller Höhe in bar zu zahlen und kann dennoch um höchstens ein Jahr ab dem Tag der Unterzeichnung der notariellen Urkunde hinsichtlich der Übermittlung vershoben, in den Bedingungen, dass vom Erwerber frei bestimmt werden“.
Der Registerführer hat die Eintragung aus folgenden Gründen ausgesetzt:
Es ist nicht möglich, dass „die Zahlung des Erwerbspreises der Beteiligungen im Falle einer Zwangsübertragung um höchstens ein Jahr ab dem Tag der Erteilung der Übertragungsurkunde aufgeschoben werden kann“ und es ist nicht möglich, dass im Falle des Ausschlusses, die Erstattung kann auch um ein Jahr aufgeschoben werden, „weil bei Analogie der Übermittlungspflicht mit dem Ausschluss des Gesellschafters und infolge der Verletzung der Übermittlungspflicht, der Zahlungsaufschub in ein Jahr der Beteiligungen ist unvereinbar mit der in Artikel 356.1 des LSC festgelegten Frist (zwei Monate), dem ausgeschlossenen Partner den Wert seiner Beteiligungen zu erstatten, ohne dass die Satzung dem Gesellschaftern Verzögerungen bei der Realisierung des Eigenkapitalwertes seiner Beteiligungen auferlegen könnte, wie vom Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben in Beschluss vom 23. November 2020 angegeben.
Gegen diese Qualifikation wurde Berufung eingelegt.
Die Generaldirektion räumte ein, dass die Generaldirektion selbst „dargestellt hat, dass den Gesellschaftern grundsätzlich keine Verzögerungen bei der Realisierung des Eigenkapitalwertes ihrer Beteiligungen auferlegt werden können (vgl. des ausgeschlossenen Partners und desjenigen, der das Trennungsrecht ausübt, Art. 356 KGG), kann es ebenso richtig sein, dass eine zu strenge Anwendung dieses Grundsatzes das soziale Interesse verlassen kann, dem die gesetzliche und satzungsmäßige Beschränkung der Übertragbarkeit von die Anteile. “ Ebenso heißt es: „und deshalb, solange es keine Rechtsnorm gibt, die eine Barzahlung verlangt (vgl. Für „mortis causa“-Übermittlungen, Art 110 KGG, können die Verschiebungsklausel benutzt werden, die mit den Grundsätzen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einverstanden sind.
Und in Bezug auf den vorliegenden Fall analysierte sie, dass „die in Rede stehende Klausel eine Verpflichtung zur Übertragung von Beteiligungen begründet, die in Wirklichkeit eine Folge des Vorzugserwerbsrechts ist, das dem Partner zusteht, der auf alle verbleibenden Beteiligungen kommt, so dass es in den Anwendungsbereich der freiwilligen Übertragungen durch „unter Lebenden“ fällt und nicht in den Bereich der Zwangsübertragungen“. „Und gerade wegen dieser eigentümlichen Ausgestaltung des Beteiligungen Vorzugsrechts sind die Folgen, die sich aus der Anwendung des Gesellschafterausschlussregimes ergeben würden, nicht übertragbar.“ Ohne den Spielraum des Artikels 356.1 des LSC vorgreifen zu müssen, „ist es daher gerechtfertigt, dass im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Übertragung seiner Beteiligungen (unter den Bedingungen des Aufschubs der Zahlung des zu zahlenden Preises, die als rechtmäßig nach der von dieser Generaldirektion bezeichneten Doktrin angesehen wird) wird satzungsgemäß und mit Zustimmung aller Gesellschafter als Sanktion der Ausschluss des verstoßenden Gesellschafters unter den gleichen Bedingungen bei der Rückerstattung des Wertes der Beteiligungen verhängt, die übertragen worden wären, wenn er dieser Verpflichtung nachgekommen hätte“.
Und es kommt zu dem Schluss, dass aus diesen Gründen zu berücksichtigen ist, dass die jetzt analysierte spezifische Klausel, die den Aufschub des nicht einwilligenden Partners um ein Jahr vorschreibt, die allgemeinen Grenzen der Willensautonomie nicht überschreitet und ein System schafft, das die Realisierung des Eigenkapitalwerts der Beteiligungen nicht mit einer praktisch unüberwindbaren objektiven Schwierigkeit stören. Wenn andererseits die Aufschiebung der Zahlung oder Rückerstattung des Wertes dieser Beteiligungen aufgrund der Umstände ein übermäßiges oder missbräuchliches Verhältnis für den Gesellschafter oder einen Schaden für Dritte bedeuten könnte, ist die eventuelle gerichtliche Kontrolle immer möglich.
Schließlich gab die Generaldirektion dem Rechtsmittel der Partei bezüglich des Aufschubs der Zahlung der übertragenen Beteiligungen statt.
Vilá Abogados
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17. September 2021