Eine der in der allgemeinen Praxis bei Vertriebsverträgen am häufigsten angenommenen Möglichkeiten ist es, zu verstehen, dass es für die Parteien vollkommen akzeptabel ist, auf den Ausgleichanspruch zu verzichten, zu dem der Vertriebshändler bei der Vertragskündigung, nach der umfangreichen Rechtsprechung berechtigt wäre, wenn diesbezüglich nichts vereinbart worden wäre. Dieser Ausgleich ist nach der Rechtsprechung nicht dazu bestimmt, den Vertreiber für die Einnahmen zu entschädigen, die er nicht mehr erhalten wird (Verarmung), sondern für den Aufwand zur Schaffung eines Betriebsvermögens (Goodwill), das nach der Vertragsbeendigung vom Hersteller genutzt wird.

Ein solcher Verzicht hat sich jedoch in jüngster Zeit von den Gerichten als weder unbeweglich noch unanfechtbar erwiesen, obwohl er durch den Grundsatz der Autonomie der Parteien nach Artikel 1255 des Zivilgesetzbuches gestützt wird.

Dies wurde in den Urteilen des Provinzgerichts von Barcelona vom 18. Juni 2015 und vom 2. Februar 2018 klargestellt, in denen das Gericht in zwei Fällen entschieden hat, in denen zwar ein Verzicht auf den Ausgleichanspruch ausdrücklich vereinbart worden war, das Gericht dem Händler in dieser Hinsicht jedoch schließlich eine Entschädigung gewährte.

Im ersten Fall handelt es sich um einen exklusiven Liefer- und Vertriebsvertrag zwischen einem Telefonbetreiber und einem Händler, der den erwähnten Verzicht durch eine Vertragsklausel akzeptiert hatte.

Es wird betont, dass Klauseln, die eine Vertragsauflösung durch einseitige Kündigung durch eine der Parteien mit einer bestimmten Kündigungsfrist ohne Anspruch auf Entschädigung für eine der Parteien ermöglichen, nicht missbräuchlich sind oder gegen das Recht, die Moral oder die öffentliche Ordnung verstoßen. In diesem speziellen Fall bestätigt das Berufungsgericht jedoch das Kriterium des Gerichts erster Instanz, wobei es davon ausgeht, dass der Verzicht, da es sich um einen Haftungsvertrag handelt, den der Telefonbetreiber in allgemeiner Form für alle seine Vertriebshändler verwendet, ohne dass es Raum für Verhandlungen über die darin enthaltenen Bedingungen gibt, ein unzulässiger Punkt für den speziellen Fall ist.

Im zweiten Fall handelte es sich hingegen ebenfalls um einen Alleinvertriebsvertrag, der Folgendes vorsah:

a) Die Beendigung des Vertrags würde die Rechte, die der Hersteller nach dem geltenden Recht gegen den Händler hatte, nicht beeinträchtigen.

b) Der Händler verzichtete ausdrücklich auf jeglichen Anspruch gegen den Hersteller auf Entschädigung, der sich aus „dem Verlust von vertraglichen Gewinnen, dem Verlust von Weiterverkaufsrechten, dem Verlust von Goodwill, dem Verlust von Gewinnen oder jeglichen anderen Verlusten“ infolge der Kündigung ergibt. Ebenfalls, verzichtete dieser auch auf „alle gesetzlich vorgesehenen Rechte auf Ausgleich oder Entschädigung durch den Hersteller“ bei der Beendigung.

In Anbetracht dieses Szenarios ist das Gericht der Ansicht, dass der Ausschluss so beschaffen ist, dass er unter Verletzung von Artikel 1.256 des Zivilgesetzbuches die Erfüllung des Vertrags in das Ermessen einer der Parteien stellt, so dass dieser das Kriterium bestätigt, das im Urteil des Gerichts erster Instanz angenommen wurde, indem es dem Vertriebshändler einen Ausgleich gemäß den in diesem Urteil bewerteten Bedingungen gewährte, wobei es die entsprechende Klausel als null und nichtig ansieht.

Es ist daher klar, dass nicht jeder vertragliche Verzicht auf eine den Ausgleich voll wirksam sein wird, da wir sicherstellen müssen, dass er die von der Rechtsprechung geforderten Mindestanforderungen erfüllt.

Dennoch wiederholt das Gericht voll und ganz, dass unbeschadet des Vorstehenden der Verzicht auf das Recht auf Ausgleich im Rahmen eines Vertriebsvertrags vollkommen zulässig ist, wobei jedoch die Weigerung angemerkt wird, automatisch und analog den für den Handelsvertretervertrag vorgesehenen Ausgleichanspruch als allgemeine Regel anzuwenden.

 

 

Andreas Terán

Vilá Abogados

 

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14 Februar 2020