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Am 13. November verkündete das Gericht der Europäischen Union sein Urteil in der Rechtssache T-426/23, in der Chiquita Brands der Markenschutz für sein Logo mit der Begründung verweigert wurde, es sei nicht unterscheidungskräftig.

Chiquita Brands, ein multinationales Unternehmen, dessen Hauptzweck die Fertigung und der Vertrieb von Bananen und anderen frischen Früchten ist, hatte eine Bildmarke (bestehend aus einem blauen Oval, das von einem gelben Rand umgeben ist) als EU-Marke für eine Reihe von Produkten eingetragen, zu denen auch frische Früchte gehören.

Im Mai 2020 beantragte die Compagnie financière de participation, ein französisches Unternehmen, dessen Hauptzweck ebenfalls die Fertigung und der Verkauf von Obst ist, beim EU-Amt für geistiges Eigentum (im Folgenden „EUIPO“) die Löschung der Eintragung der Marke. Ihr Antrag wurde damit begründet, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Kodifizierter Text) als absolutes Eintragungshindernis „Zeichen, die keine Unterscheidungskraft haben“, vorsieht.

Das EUIPO gab dem Antrag des französischen Unternehmens statt und veröffentlichte seine Entscheidung im Mai 2023, in der es die Marke in Bezug auf frische Früchte, einschließlich Bananen, für nichtig erklärte. Die Entscheidung stützte sich auf das Argument, dass das blaue Oval mit gelbem Rand keine Unterscheidungskraft habe, sowie auf die Tatsache, dass Chiquita Brands nicht nachweisen konnte, dass die Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte.

Chiquita Brands legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Gericht ein, das die Nichtigkeit der Marke für frisches Obst und Bananen aus folgenden Gründen bestätigte:

  • In Bezug auf die Form und das Design der Marke betonte das Gericht, dass ovale Etiketten nicht per seunterscheidungskräftig seien, da sie in der Frischobstbranche, insbesondere für Bananen, häufig verwendet würden. Außerdem sei das Logo von Chiquita Brands zu einfach und weise keine einprägsamen oder einzigartigen Merkmale auf.
  • In Bezug auf die Farbgebung bestätigte das Gericht, dass die Kombination von Blau und Gelb in der Frischobstbranche ebenfalls üblich ist und nicht ausreicht, um die Produkte des Unternehmens zu individualisieren und Assoziationen mit einer bestimmten Herkunft oder Eigenschaft zu wecken.
  • Ähnlich wie das EUIPO vertrat das Gericht die Auffassung, dass Chiquita Brands nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die bloße geometrische Form ihres Logos ohne das Wort „Chiquita“ eine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, um als Marke eingetragen zu werden.

Schließlich betonte das Gericht, dass eine Marke nur dann Unterscheidungskraft besitzt und somit als Marke eingetragen werden kann, wenn sie hinreichend eigenartig und einprägsam ist, so dass sie vom Publikum leicht erkannt werden kann.

 

 

Oscar Vilá

Vilá Abogados

 

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va@vila.es

 

13. Dezember 2024