Die Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates ins spanische Recht spiegelt sich in dem Gesetz 21/2014 wieder. Durch dieses Gesetz wurde sowohl der neue Artikel 37 bis des spanischen Urheberrechtsgesetzes als auch das vor kurzem verabschiedete Königliche Dekret 224/2016 eingeführt. Dieses Dekret wurde zur Grundlage dieses Artikels, da darin die neue gesetzliche Regelung der Werke, die noch nicht gemeinfrei geworden sind und deren Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, behandelt wird. Solche Werke werden gemeinhin als verwaiste Werke bezeichnet.

Durch die Schaffung dieses neuen Rechtsrahmens wird das Fehlen gesetzlicher Regelungen in diesem Bereich ausgeglichen. Dadurch wird die Verbreitung verwaister Werke seitens kultureller Institutionen, wie z.B. Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Archive, Museen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und Einrichtungen, die im Bereich des Film- und Tonerbes tätig sind, durch die Garantierung der Rechtssicherheit in der Nutzung solcher Werke erleichtert.

Mit der Umsetzung der Richtlinie ins innerstaatliche spanische Recht werden u.a. Aspekte von geringerer Relevanz festgelegt, wie Z.B.: die Bedeutung des Wortes verwaister Werke, der Gegenstand und Anwendungsbereich verwaister Werke, die gegenseitige Anerkennung des Status als verwaistes Werk, die Möglichkeit des Inhabers des geistigen Eigentumes, den Status als verwaistes Werk jederzeit zu beenden, zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke sowie das Suchverfahren nach den Inhabern des geistigen Eigentumes, die seitens der begünstigten Institutionen (Bibliotheken, Museen,..) zur Anerkennung des Status als verwaistes Werks sorgfältig durchgeführt werden müssen.

Weiterhin ist hervorzuheben, dass die Nutzung verwaister Werke seitens der begünstigten Institutionen ohne Erwerbszweck, mit dem Ziel des öffentlichen Interesses und der Instandhaltung und Restaurierung der Werke, die sich in deren Sammlungen befinden sowie zur Erleichterung des Zuganges zu diesen Werken aus kulturellem oder didaktischem Zweck, erfolgen muss.

 

Ismael Marina Schneider

Vilá Abogados

 

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1. Juli 2016