Um das noch gültige, jedoch teilweise obsolet gewordene Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland aus dem Jahr 1966 abzulösen, haben der Deutsche Finanzminister und die spanische Vizepräsidentin am Rande des deutsch-spanischen Gipfels im Februar 2011 ein neues Abkommen unterzeichnet.

Im Juli diesen Jahres wurde der Ratifizierungsprozess abgeschlossen, sodass das neue Doppelbesteuerungsabkommen am 18. Oktober 2012 in Kraft treten wird. Zu beachten ist jedoch, dass gemäß Artikel 30 die Mehrzahl der Bestimmungen des neuen Abkommens erst ab dem 1. Januar 2013 Anwendung finden.

Zweck der Überarbeitung des Doppelbesteuerungsabkommens ist es, die Vorschriften an die aktuelle ökonomische und wirtschaftliche Beziehungen beider Staaten anzupassen. Außerdem wurde das neue Abkommen in seiner Struktur und Wirkungsweise am aktuellen Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgerichtet.

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen findet Anwendung auf die folgenden spanischen Steuern: Einkommenssteuer (Impuesto sobre la renta de las personas físicas), Unternehmenssteuer (Impuesto sobre sociedades), Einkommenssteuer für Nichtresidente (Impuesto sobre la renta de no residentes), Vermögenssteuer (Impuesto sobre el patrimonio) und örtliche Einkommens- und Vermögenssteuern. In Deutschland wird das Abkommen auf die folgenden Steuern angewendet werden: Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer.

Hervorzuheben sind die Neuerungen in Artikel 13 des neuen Abkommens bezüglich von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen. Bereits das Abkommen aus dem Jahr 1966 sah in Artikel 13.1 vor, dass diejenigen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, in dem anderen Staat besteuert werden können.

Mit der Einführung der Absätze 13.2 und 13.3 wird diese Grundregel ausgeweitet auf Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft – oder vergleichbarer Beteiligungen – erzielt, deren Aktivvermögen zu mindestens 50% unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, sowie auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten, die den Eigentümer unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung des unbeweglichen Vermögens berechtigten, das in einem Vertragsstaat liegt.

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14/09/2012