Das königliche Dekret 1333/2012 vom 21. September, das am 6. Oktober im spanischen Amtsblatt (“BOE”) veröffentlicht wurde, regelt die im Insolvenzgesetz (“Ley Concursal”) eingeführte Verpflichtung für Insolvenzverwalter, über eine Haftpflichtversicherung bzw. eine gleichwertige Garantie zu verfügen.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind diejenigen Insolvenzverwalter, die zugleich Träger öffentlicher Verwaltung bzw. eine öffentliche Einrichtung sind, sofern die natürliche Person, die zur Ausübung der Tätigkeit berufen wurde ein Beamter ist.
Der Besitz und die Gültigkeit der Haftpflichtversicherung bzw. der gleichwertigen Garantie ist Voraussetzung für die Annahme der Berufung als Insolvenzverwalter.

1).- Welche Risiken muss die Garantie abdecken?

a) Mögliche Schäden an der aktiven Insolvenzmasse durch die Handlungen und Unterlassungen des Insolvenzverwalters im Rahmen der Ausübung seiner Funktionen.

b) Mögliche Schäden für Handlungen oder Unterlassungen des Insolvenzverwalters, welche die Interessen von Schuldnern, Gläubigern oder Dritten direkt verletzen.

c) Im Falle dass die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters erklärt wird, die Kosten und Aufwendungen die durch die Einlegung der entsprechenden Klage angefallen sind.

2) Akkreditierung.

Vor der Annahme seiner Berufung zum Insolvenzverwalter muss dieser vor Gericht die Innehabung der entsprechenden Haftpflichtversicherung bzw. gleichwertigen Garantie bescheinigen. Ist die Versicherung nicht ausreichend, kann der Insolvenzverwalter die Berufung annehmen, wenn er die Versicherung innerhalb von 15 Tagen anpasst und das Gericht darüber informiert.

3) Deckungshöhe.

Die Mindestdeckungshöhe beträgt 300.000 Euro. Jedoch:

a) Wenn der Versicherungsnehmer zum Insolvenzverwalter bei mehr als zwei ordentlichen Insolvenzen berufen ist, beträgt die Mindestdeckungshöhe 800.000 Euro.

b) Wenn es sich um eine Insolvenz von besonderer Bedeutung mit gemäß Artikel 27 des Insolvenzgesetzes handelt, beträgt die Mindestdeckungshöhe 1.500.000 Euro.

c) Im Falle der Insolvenz eines Emittenten von Wertpapieren oder Derivaten oder einem Kreditinstitut oder Versicherungsträger, beträgt die Mindestdeckungshöhe 3.000.000 Euro.

4).- Alternative Garantie zur Haftpflichtversicherung.

Der Insolvenzverwalter kann die Versicherung durch eine gleichwertige gesamtschuldnerische Bürgschaft bei einem Kreditinstitut ersetzen, welche noch vier Jahre nach dem Rücktritt des Insolvenzverwalters von seiner Berufung in Kraft bleiben soll.

5) Dauer der Haftpflichtversicherung.

Der Vertrag soll Verlängerungen für einen oder mehrere Zeiträume von jeweils einem Jahr beinhalten. Sollten der Versicherungsträger oder die bürgende Bank den Versicherungsvertrag jedoch nicht verlängern, muss der Insolvenzverwalter einen neuen Haftpflichtvertrag oder eine gleichwertige Garantie stellen, noch bevor die Laufzeit des ersten Vertrags ausläuft.

6) Zeitliche Beschränkung.

La cobertura del asegurador comprenderá las reclamaciones presentadas contra el administrador concursal durante el ejercicio de su función o en los 4 años siguientes al momento en que cesión en su cargo, y siempre que las reclamaciones se basen en daños y perjuicios causados a la masa activa durante el tiempo que actuó como administrador concursal.

Versicherungsschutz sind die Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter für die Ausübung ihrer Aufgaben und in den 4 Jahren nach der Übertragung der Zeit im Amt, und wenn die Ansprüche auf Schäden an der Konkursmasse des Kriteriums die Zeit, fungierte als Konkursverwalter.

7) Anspruch

Haftpflichtzivilaktionen gegen den Konkursverwalter haben eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Ansprüche werden in einem Justizprozess vor den Richter wer das Konkurs kennt oder kennengelernt hat, durchgeführt.

Für weitere informationen, kontaktieren Sie:

Eduardo VILÁ: vila@vila.es

2012/10/09