I. Einleitung
Wie in jedem Jahr beginnt die „Kampagne“ zur Erstellung und anschließenden Feststellung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet. dadurch ergeben sich erneut Zweifel an der Verwendung des Bilanzgewinns.
In diesem Artikel werden wir einige der praktischen Fragen behandeln, die Unternehmen häufig im Zusammenhang mit der jährlichen Gewinnausschüttung von Dividenden und der Ausschüttung von Beträgen aufgrund von Dividenden aufwerfen.
II. Wie hoch ist die maximale Dividendenhöhe, die ausgeschüttet werden kann?
Artikel 273 des spanischen Kapitalgesetzes (im Folgenden „LSC“) etabliert die Beschränkungen zur Dividendenausschüttung:
a) Abdeckung der gesetzlichen Rücklage; es müssen mindestens 10% des Jahresgewinns in die gesetzliche Rücklage deponiert werden, bis diese mindestens 20% des Aktienkapitals erreicht (Artikel 274 Abs. 1 LSC).
b) Erfüllung der Pflichtreserven durch gesetzliche Bestimmungen, falls zutreffend.
c) Das Eigenkapitals darf nicht geringer als das Grundkapital sein (auch wenn dies Folge einer Ausschüttung ist).
d) Der Betrag der verfügbaren Reserven entspricht mindestens dem Betrag der Forschungs- und Weiterentwicklungsausgaben auf der Aktivseite der Bilanz.
Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, steht der Gewinnausschüttung von Dividenden an die Mitglieder nichts im Wege.
III. Gibt es Einschränkungen bei der Ausschüttung von Dividenden aufgrund von Verlusten aus Vorjahren?
Die Tatsache, dass die Gesellschaft einen Bilanzverlust hat, verhindert nicht per se die Ausschüttung von Dividenden.
Gemäß Artikel 273.2 LSC können Dividenden ausgeschüttet werden, sofern der Wert des Nettovermögens infolge der Ausschüttung nicht geringer ist als das Aktienkapital.
Sollte der Wert des Nettovermögens der Gesellschaft jedoch aufgrund von Verlusten in den Vorjahren bereits unter dem Betrag des Grundkapitals liegen, so ist der Gewinn zum Ausgleich dieser Verluste zu verwenden.
Daher sollte im Falle eines Bilanzverlustes sichergestellt werden, dass das Eigenkapital sowohl vor als auch nach der Ausschüttung gleich oder größer als das Grundkapital ist.
IV. Können Dividenden auch bei Verlusten ausgeschüttet werden?
Obwohl wir a priori der Meinung sind, dass Dividenden nur dann ausgeschüttet werden können, wenn das Jahr zu Gewinnen geführt hat, ist es auch möglich, sie aus freien Reserven innerhalb der in Abschnitt (II) beschriebenen Einschränkungen auszuschütten, wie es in Artikel 273.2 LSC vorgesehen ist.
Tatsächlich könnten Dividenden sogar aus den gesetzlichen Reserven ausgeschüttet werden, wenn die Hauptversammlung dies beschließt und die gesetzlichen Bestimmungen zur Einschränkung der Verfügbarkeit von Reserven ändert.
V. Ist es Pflicht, Dividenden auszuschütten?
Gemäß Artikel 93 a) LSC sind die Aktionäre berechtigt, an der Gewinnausschüttung teilzunehmen. Die LSC sieht jedoch keine Verpflichtung zur Ausschüttung von Dividenden vor, sondern entscheidet nach freiem Ermessen der Generalversammlung über die Gewinnverwendung (Artikel 160. a) und 273.1 LSC).
Andererseits sieht Artikel 348bis LSC bei nicht börsennotierten Gesellschaften ein Trennungsrecht für den Aktionär vor, der für die Gewinnausschüttung gestimmt hat, und zwar ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, wenn die Hauptversammlung beschliesst, keine Dividendenausschüttung von mindestens einem Drittel des gesetzlich ausschüttungsfähigen Gewinns durchzuführen.
VI. Können Beträge an die Mitglieder verteilt werden, bevor der Jahresabschluss bestätigt wird?
Ja, natürlich. Zusätzlich zu den Dividenden, die als Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr ausgeschüttet werden, ist es möglich, Beträge an die Mitglieder auszuschütten, bevor der Jahresüberschuss bekannt ist. Dies könnte z.B. dann interessant sein, wenn eine Tochtergesellschaft, die sich zu 100 % im Besitz ihrer Muttergesellschaft befindet, über Liquidität verfügt, während die Muttergesellschaft zahlungsunfähig ist.
Zu diesem Zweck verlangt Artikel 277 LSC:
a) Die Administratoren sollten eine Bilanz erstellen, aus der hervorgeht, dass genügend Liquidität vorhanden ist, um Dividendenbeträge auf Rechnung auszuschütten (diese Auszahlung muss später in den Jahresbericht für das laufende Geschäftsjahr aufgenommen werden).
b) Der auszuschüttende Betrag darf nicht die seit Ende des letzten Geschäftsjahres erzielten Ergebnisse, vermindert um Verluste aus früheren Geschäftsjahren und die Beträge, mit denen die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen zu bilden sind übersteigen, sowie die geschätzte Steuerbelastung auf diese Ergebnisse.
Wer ist befugt, die Entscheidung über die Ausschüttung von Dividenden oder Zwischendividendenbeträgen an die Mitglieder zu treffen?
Das befugte Organ zur Ausschüttung von Dividenden als Gewinnverwendung gemäß der genehmigten Bilanz, ist ausschließlich die Generalversammlung (Artikel 273 Abs. 1 LSC).
Andererseits kann die Verteilung von Dividendenbeträgen sowohl von der Generalversammlung als auch von den Administratoren unter den, in Abschnitt VI (Artikel 277 LSC) genannten Voraussetzungen, beschlossen werden.
VIII. Wann und wie können Dividenden oder Zwischendividendenbeträge ausgeschüttet werden?
Der Beschluss über die Ausschüttung der Dividende wird in das Protokoll der Hauptversammlung aufgenommen, in dem (i) der Jahresabschluss bestätigt und (ii) die Gewinnverwendung beschlossen wird.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 276 LSC bestimmt die Hauptversammlung in diesem Beschluss den Zeitpunkt und die Art und Weise der Auszahlung der Dividende und falls es keine Entscheidung gibt, wird sie durch den Firmensitz einen Tag nach Beschluss ausgezahlt. Dies sollte in bar stattfinden.
Wenn über die Verteilung von Dividendenbeträgen entschieden wird und in den Protokollen der Hauptversammlung oder des Vorstandes nicht der Zeitpunkt und die Art und Weise der Auszahlung festgelegt sind, ist es analog zu verstehen, dass diese durch den Firmensitz einen Tag nach Beschluss in bar ausgezahlt wird.
Carla Villavicencio
Vilá Abogados
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02. März 2018