Am 15. Dezember 2020 verabschiedete der Ministerrat den Vorentwurf des Gesetzes über Maßnahmen zur Verfahrenseffizienz im öffentlichen Justizdienst. Dieser Vorentwurf entstand im Rahmen der Covid-19-Pandemie im Bereich der Justizverwaltung, aber die Maßnahmen werden auch in der Zeit nach der Pandemie Gültigkeit haben.

Der Vorentwurf stützt sich auf drei Bereiche: (a) Einführung von geeigneten Maßnahmen für die Schlichtung von Streitsachen (MASC); (b) Reform der Verfahrensgesetze; (c) Verfahrensreformen für eine digitale Umgestaltung.

Der erste Bereich beinhaltet die Einführung von geeigneten Maßnahmen für die Schlichtung von Streitsachen (MASC) mit dem Ziel, eine Verhandlungslösung zwischen den Parteien unter Vermeidung des gerichtlichen Weges zu finden, ohne dass dies jedoch zu einem rein bürokratischen Verfahren wird. Diese Mechanismen werden für Zivil- und Handelsverfahren implementiert, wobei es erforderlich sein wird, dass jede Klage von einem Nachweis darüber begleitet wird, dass versucht wurde, eine Verhandlungslösung vor Einleiten des Gerichtswegs zu finden. Dies wird die Voraussetzung für die gerichtliche Verfolgbarkeit sein. Einige dieser Möglichkeiten sind: Schlichtung, Schiedsverfahren, Verhandlungsweg, verbindliches Angebot, unabhängiges Gutachten oder jeglicher anderer Mechanismus, der in der Sondergesetzgebung

(z. B. Verbraucherrecht) vorgesehen ist. Falls mittels der außergerichtlichen Streitbelegung (MASC) eine Einigung erreicht wird, ist diese rechtskräftig und stellt einen Vollstreckungstitel dar, falls dies notariell beglaubigt oder gerichtlich genehmigt wird. Man möchte damit erreichen, dass es bei mindestens einer von vier Streitsachen zu einer außergerichtlichen Lösung kommt, um die Justizverwaltung zu entlasten.

Der zweite Bereich ist die Reform der Verfahrensgesetze, die darauf abzielt, dass es mehr Urteile in mündlichen Verhandlungen gibt, dass die mündlichen Verhandlungen erweitert werden (indem mehr mündliche Verfahren geführt werden und deren Geltungsbereich erweitert wird), dass ein neues Verfahren bezüglich der allgemeinen Vertragsbedingungen festgesetzt wird und dass das Rechtsmittel der Revision in Zivilsachen geändert wird.

Und der dritte Bereich ist schließlich die digitale Umgestaltung, deren Ziel es ist, die Anfahrt zum Gericht zu vermeiden und die Verfahrensbearbeitung zu beschleunigen. Es wird die Regelung von Identifizierungs- und Authentifizierungssystemen eingeführt, die Durchführung von Anhörungen und Aussagen per Videokonferenz wird verstärkt implementiert und es wird die Erstellung eines elektronischen Registers von Vollmachtserteilungen apud-acta gefördert. Im gleichen Sinne hat der Consejo del Poder Judicial (CGPJ, Generalrat der Gerichtbarkeit) gemäß Artikel 230 des Organgesetzes für das Gerichtswesen eine Leitlinie für Gerichtsverfahren mit Empfehlungen zur Implementierung von telematischen Mitteln erarbeitet, wobei  (i) das System der Verfahrensgarantien nicht verletzt wird, (ii) vermieden wird, dass es ausschließlich von dem Willen des Richters abhängt, dass Anhörungen und Erklärungen auf telematischem Wege stattfinden und (iii) die Erfahrungen aus anderen Bereichen eingegliedert werden (beispielsweise aus der internationalen Schiedsgerichtbarkeit). Die vom GPCJ gestellten Herausforderungen sind: (i) dass diese Systeme implementiert und eingebürgert werden, und auch nach dem augenblicklichen Ausnahmezustand weiterhin Gültigkeit haben (ii) dass jederzeit das System der Verfahrensgarantien aufrechterhalten wird (iii) und dass ein einheitliches Systems auf der Ebene der Autonomen Gemeinschaften eingerichtet wird.

Auf gerichtlicher Ebene existieren verschiedene Perspektiven, beispielsweise innerhalb der Regelungen für Verwaltungsverfahren und innerhalb der Regelungen für Zivil- und Handelsverfahren.

Innerhalb der Regelungen für Verwaltungsverfahren wird die Tatsache, dass hauptsächlich mit Dokumentenbeweisen gearbeitet wird, für gut befunden. Das Gericht für Verwaltungsstreitverfahren Nr. 2 in Santander implementierte aufgrund der Covid-19-Pandemie telematische Mittel, und zurzeit werden über 8o % der Gerichtsverfahren auf telematischem Wege ausgetragen. Die Verfahrensgarantien konnten soweit aufrecht erhalten werden, dass (i) der Datenschutz garantiert wird, da die Aufnahmen ausschließlich innerhalb des Systems der Verfahrensverwaltung gespeichert werden, (ii) der Grundsatz der Öffentlichkeit eingehalten wird, indem der Öffentlichkeit der Zugriff auf die telematischen Sitzungen gewährt wird, und zwar auf Antrag und nach der Feststellung der Daten jedes einzelnen Teilnehmers (iii) und es werden ein streitiges Verfahren und das Recht auf die Verteidigung gewährleistet, indem bei dem größten Teil der Dokumentenbeweise garantiert wird, dass beide Parteien gleichberechtigt sind, und es wird ein besonderes Werkzeug für die Verfahrensverwaltung benutzt, mit dem sogar virtuelle Warteräume für Zeugen und Gutachter erstellt werden. Dieses Gericht hat auch eine elektronische Gerichtsagenda implementiert, auf die die Anwälte und Prozessvertreter Zugriff haben, und mit der unnötige Anfahrten vermieden werden. Ebenso gibt es ein System für den Datenfluss und die geführte Bearbeitung, das eine schnellere Bearbeitung der Verfahren möglich macht. Man ist kurz davor, das gesamte Gerichtsverfahren auf elektronischem Wege abzuwickeln.

Im Bereich der Zivil- und Handelsverfahren haben die Richter im Allgemeinen größere Vorbehalte im Falle von komplexen Verfahren, bei denen die Aussagen von Zeugen und Gutachtern notwendig sind. Im Saal XV des Landgerichtes von Barcelona wurden seit März 2020 telematische Verfahren und Beschlüsse implementiert, wodurch Verzögerungen zwischen drei und fünf Monaten vermieden wurden. Man geht davon aus, dass telematische Mittel sehr nützlich und effizient sind, vor allem in Verfahren zum Verbraucherschutz, bei Verfahren mit der Konkursverwaltung oder im Falle einfacher Vorfahren.

Jedoch bei komplexen Verfahren (vor allem, wenn es schutzbedürftige Parteien gibt wie z. B. im Familien- oder im Strafrecht) ist man der Ansicht, dass die Garantien nicht mehr im vollen Maße gewährleistet werden können (z. B. straffrechtlich relevante Aussagen bei der Polizei von Personen, deren Gesicht mit einer Maske bedeckt ist). Wenn man es also erreicht, (i) eine Einheitlichkeit der Kriterien zu erreichen und eine fehlende Funktionsfähigkeit zu vermeiden, durch die es zur Rechtsschutzlosigkeit oder Unsicherheit kommen kann, und (ii) die Verfahrensgarantien aufrechtzuerhalten (insbesondere bei Anhörungen der Aussagen von Gutachtern und Zeugen, die mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen, vielleicht unter Anwesenheit eines Anwalts in dem Raum, in dem die Beweisaufnahme erfolgt), schätzen die Richter an den Zivil- und Handelsgerichten diese Maßnahmen als positiv ein und rechnen mit der Möglichkeit ihres Fortbestehens. Jedoch sind für die Implementierung und Einbürgerung eine technologische Investition und Sicherheitsmaßnahmen notwendig, die entschieden umfassender sind als die derzeit vorhandenen.

 

 

Mireia Bosch

Vilá Abogados

 

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18. Dezember 2020