Nach der Verabschiedung des Königlichen Dekrets 1558/2012 haben die Behörden eine neue Verpflichtung in Bezug auf Informationen, die von allen Steuern Residenten in Spanien zur Verfügung gestellt werden eingeführt. Diese Verpflichtung besteht aus die Benachrichtigung der Behörden, einmal im Jahr, über Vermögenswerte die sich außerhalb der spanischen Grenze befinden.

1.- Pflichtende Subjekte

Alle Steuerinländer, die Eigentümer oder Nutznießer von Vermögenswerten im Ausland sind, sollten diese Erklärung einzureichen.

2.- Die Objekte der Erklärung sind:

  • Bank-Konten (in Fällen in denen der gesamte Betrag 50,000 Euro Übersteigt)
  • Wertpapiere, Rechte und Versicherungen sie im Ausland eingezahlt sind (in Fällen in denen der gesamte Betrag 50,000 Euro übersteigt).
  • Information über Eigenschaften oder andere Rechte darüber (in Fällen in denen die Summe 50,000 Euro übersteigt).

3.-  Abgabefrist:

Die Erklärung muss jedes Jahr zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eingereicht werden. Außergewöhnlich, für die Geschäftsjahr 2013 hat sich die Laufzeit bis zum 30. April 2013 verlängert worden.

 

 

Vilá Abogados

 

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1. März 2013