Diese Überprüfung bezieht sich auf einen Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare (DGRN) vom 1. April 2019.
Der Sachverhalt ist folgender: Beim Madrider Grundbuchamt wurde ein Antrag auf Eintragung eines Erbschaftsschiedsspruchs gestellt, zusammen mit einem Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Steuer auf die Wertsteigerung von städtischem Land (Kapitalgewinn).
Der Eigentumsregisterführer setzte die Registrierung mit der Begründung aus, dass die Kapitalertragssteuer nicht gezahlt worden sei.
Die interessierte Partei legte gegen diese Entscheidung beim DGRN Beschwerde ein.
Gegenstand der Diskussion ist die Frage, ob die Beurkundungsurkunde eines Grundstücks registriert werden soll oder nicht, wenn die Kapitalertragssteuer nicht liquidiert wurde, sondern stattdessen eine Kopie des an die Verwaltung gerichteten Dokuments vorgelegt wurde, in dem die Befreiung von der Zahlung beantragt wird.
Der DGRN räumt zunächst ein, dass gemäß Artikel 254 des Hypothekengesetzes die Eintragung eines Dokuments nicht zugelassen wird, wenn die Zahlung der festgesetzten Steuern, die dem betreffenden Vorgang entsprechen, nicht zuvor akkreditiert wurde.
Ungeachtet des oben Gesagten hat das Prinzip keine unveränderliche Anwendung, sondern findet die Ausnahme in Artikel 110.6 b) des Gesetzes über die örtlichen Finanzverwaltungen. Dieser Abschnitt ermöglicht es, zusammen mit dem zu registrierenden Dokument ein Dokument vorzulegen, das durch eine Verordnung vorgesehen ist und das Dokument ersetzt, das die Zahlung des Kapitalgewinns bescheinigt. Dieser Abschnitt überlässt es dem Ermessen der Gemeinden, Verordnungen zu erlassen, die gesetzlich die Vorlage bestimmter Dokumente als Ersatz für diejenigen, die diese Zahlung akkreditieren, vorsehen. Tatsächlich hat sich der DGRN in Fällen wie dem oben beschriebenen bereits für die Registrierung von Dokumenten entschieden, die Handlungen oder Verträge enthalten, die der Kapitalertragsteuer unterliegende Steuerpflichten festlegen (u.a. Beschluss vom 27. November 2017), sofern die in der Gemeindeverordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
In diesem besonderen Fall erlaubt die Steuerverordnung der Stadtverwaltung von Madrid, die die Kapitalertragssteuer regelt, eine Erklärung gegenüber der Steuerverwaltung der Stadtverwaltung abzugeben, wenn die interessierte Partei der Ansicht ist, dass die Übertragung des Eigentums als befreit, vorgeschrieben oder nicht unterworfen zu verstehen ist, der Anspruch ordnungsgemäß begründet ist und das Dokument den Eingangsstempel der Stadtverwaltung oder des zuständigen Organs trägt. Dieselbe Verordnung sieht vor, dass das Register eine Kopie dieser Mitteilung einreichen muss, wobei die Eintragung in das Register unbeschadet der Entscheidung der Steuerbehörde über den Antrag erfolgt; es muss auch verstanden werden, dass im Falle einer Ablehnung des Antrags der Beteiligte innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung der Entscheidung zur Liquidation des Kapitalgewinns übergehen muss.
Da die interessierte Partei die Bestimmungen der Gemeindeverordnung einhielt, akzeptierte die DGRN die eingereichte Beschwerde und ordnete die Aufhebung der Registerschließung und die Zulassung der Eintragung des Erbschaftsvergabedokuments an.
Eduardo Vilá
Vilá Abogados
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26. April 2019