I.- Einführung.

Die Regelung der Transaktionen zwischen verbundenen Personen oder Unternehmen wurde in Spanien durch das Gesetz 36/2006, vom 29. November, über Maßnahmen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs, dessen wesentliches Element die Einführung von Dokumentationspflichten der verbundenen Geschäfte bildete, stark modifiziert. Mit dem Erlass des neuen Gesetzes 27/2014, vom 27. November, über die Körperschaftssteuer, wird es versucht, die Regelung solcher Geschäfte zu vereinfachen und zu rationalisieren.

II.- Hauptneuigkeiten.

– Anwendungskriterien: die Ausnahme, wodurch Unternehmen mit einem jährlichen Nettoumsatz unter 10 Millionen Euro und deren Geschäfte mit verbundenen Personen den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet,   keiner Dokumentationspflicht unterliegen, wird abgeschafft. Demzufolge wird die Dokumentationspflicht allerlei Gesellschaften, unabhängig ihres Umsatzes, treffen, obwohl es immer noch einige Transaktionen gibt, die nicht dokumentiert werden müssen.

– Dokumentationspflicht: Unternehmen mit einem Nettoumsatz unter 45 Millionen Euro dürfen die Dokumentationsunterlagen mit einem vereinfachten Inhalt anfertigen.

– Einschränkung der Anwendungsfälle: im Bereich des Verhältnisses zwischen Gesellschafter und Gesellschaft wird eine Verbindung zwischen beiden Parteien festgestellt, wenn die Beteiligung des Gesellschafters mindestens 25% beträgt, im Vergleich mit dem bisherigen 5%.

– Verrechnungspreismethode: die in der bisherigen Regulation enthaltene Rangordnung der Verrechnungspreismethode wird abgeschafft. Ab jetzt erhalten alle fünf Methoden (Preisvergleichs-, Kostenaufschlags-, Widerverkaufs-, Gewinnaufteilungs- und Nettomargenmethode) den gleichen Status.

– Sanktionen: Im Fall der Auslassung, Ungenauigkeit oder Falschdarstellung der angegebenen Daten werden die Sanktionen von 1.500 € auf 1.000 € (für jedes Datenstück) und von 15.000 € auf 10.000 € (für Datensatz) reduziert.

III.- Fazit.

Das neue spanische Körperschaftssteuergesetz tritt am 1. Januar 2015 in Krafft und ist dementsprechend auf erst nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

 

 

Vilá Abogados

 

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12. Dezember 2014