ES|EN|日本語|DE

Im normalen Geschäftsverkehr kommt es häufig vor, dass Verträge mit Unternehmen abgeschlossen werden, die Schuldnerregister verwalten, oft mit dem Ziel, Kunden von Nichtzahlungen abzubringen. In diesen Fällen muss man mit Vorsicht gehen, da die Gesellschaft, deren Daten in eine Schuldnerdatei aufgenommen wurden, bei Nichterfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen die Löschung dieser Daten und die Zahlung von Schadensersatz gegen der  Registerverwaltungseinheit und der Gesellschaft, die ihre Dienste engagiert hat, verklagen kann.

Das Urteil des Provinzgerichts Barcelona vom 18. Januar 2024 (ECLI:ES:APB:2024:561) untersuchte einen Fall, in dem in erster Instanz die von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen ein Bankhaus  eingereichte Klage teilweise staatgeben wurde, in dem der rechtswidrige Eingriff in das Ehrenrecht der Gesellschaft erklärt  wurde und das Bankhaus dazu verurteilt, die Daten der Gesellschaft in allen Schuldnerdateien und insbesondere aus der Informations- und Risikozentrale der Bank von Spanien ( „CIRBE“) zu löschen und dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von sechstausend Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Datum der Klageerhebung zu zahlen.

Die zweite Rechtsgrundlage umfasst die vom Obersten Gerichtshof aufgestellte Rechtslehre zum Recht auf Ehre und von Solvenz Verzeichnissen, nämlich:

  1. Die irrtümliche und unwahre Aufnahme einer (natürlicher oder juristischer) Person in das Schuldnerverzeichnis stellt einen illegitimen Eingriff in das Recht auf Ehre dar, da sie eine Anschuldigung (die des Säumigen) enthält und ihre Würde verletzt und ihre Ruhm und Selbstwertgefühl untergräbt.
  1. Artikel 2.2 des Organgesetzes 1/1982 über den zivilen Schutz des Rechts auf Ehre, Privatsphäre der Familie und des eigenen Bildes legt fest, dass das Vorliegen unrechtmäßiger Eingriffe nicht anerkannt wird, wenn sie ausdrücklich gesetzlich zulässig sind.
  1. Artikel 38 der Verordnung zur Entwicklung des Organgesetzes 15/1999 vom 13. Dezember zum Schutz personenbezogener Daten (alte Verordnung) legt die folgenden Anforderungen fest:
    • Bestehen einer unbezahlten, bestimmten, überfälligen und einklagbaren Geldforderung und Fehlen eines gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder behördlichen Aufforderung;
    • Weniger als sechs Jahre ab Zahlungsdatum oder Fälligkeit der Verpflichtung;
    • Vorherige Zahlungsaufforderung;
    • Vorabinformation, die darauf hinweist, dass bei Nichterfüllung der Zahlung die Daten im Zusammenhang mit der Nichtzahlung an Dateien weitergegeben werden können, die sich auf die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen beziehen.
  1. Artikel 20 des Organgesetzes 3/2018 vom 5. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung digitaler Rechte (neue Verordnung) legt fest, dass, sofern nicht Gegenbeweis gibt, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Geld, Finanz oder Kreditverpflichtungen gesetzlich vermuten wird, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

o Die vom Gläubiger oder von einer Person bereitgestellt wurden, die in seinem Namen oder Interesse handelt.

o Dies bezieht sich auf bestimmte fällige und zahlbare Schulden, deren Existenz oder Höhe nicht Gegenstand einer behördlichen oder gerichtlichen Klage oder eines alternativen Streitbeilegungssystems war.

o Dass der Gläubiger die betroffene Partei im Vertrag oder zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung über die Möglichkeit der Aufnahme in die genannten Systeme informiert und dabei genau angegeben hat, um welche Art von Systeme es handelt sich dabei.

o Dass der Rechtsträger, der das Kreditinformationssystem betreibt, den Betroffenen über die Aufnahme der Daten und die Möglichkeit der Ausübung der in Artikel 15 der EU-Verordnung 2016/679 vorgesehenen Rechte informiert hat.

o Dass sie nur so lange im System verbleiben, wie die Nichteinhaltung andauert, mit einer Höchstfrist von fünf Jahren ab dem Ablaufdatum der Verpflichtung.

o Dass sie nur dann konsultiert werden können, wenn der Suchender mit dem Betroffenen ein Vertragsverhältnis unterhält, aus dem sich wirtschaftliche Interessen ergeben.

o Für den Fall, dass der Antrag auf Abschluss eines Vertrags aufgrund einer solchen Konsultation abgelehnt wird, muss der Suchender die betroffene Partei über das Ergebnis mitteilen.

  1. Der Oberste Gerichtshof hat den Grundsatz der Datenqualität (genau, angemessen, relevant und verhältnismäßig zu den Zwecken, für die sie erhoben und verarbeitet wurden)

und die Anforderungen von:

(a) Bestimmte, überfällige, feststehende und erzwingbare Schuld. Falls der Inhaber vernünftigerweise und berechtigt davon ausgeht, dass nichts geschuldet wird, und dies dem Gläubiger mitteilt,  die Nichtzahlung kein Hinweis auf die Insolvenz der betroffenen Partei ist, wobei die Datenbehandlung nicht rechtmäßig ist.

(b) Eine vorherige Zahlungsaufforderung ist verpflichtend. Die Möglichkeit die Daten in einem Schuldnerverzeichnis eintragen zu können bei einer Nichtzahlung kann sowohl in der Aufforderung als auch im Vertrag darauf hingewiesen werden kann.   Es handelt sich um einen Kommunikation Akt der empfangsbedürftig ist, für den ein angemessener Nachweis des Empfangs erforderlich ist, der jedoch durch Vermutungen abgeleitet werden kann.

  1. In der neuen Verordnung gibt es drei grundlegende Verpflichtungen:
    • Der Gläubiger muss den Betroffenen über die Möglichkeit der Aufnahme seiner Daten in die Systeme informieren und diese im Vertrag oder in der Zahlungsaufforderung angeben.
    • Der Gläubiger muss dem Schuldnern eine Zahlungsaufforderung zusenden, bevor die Daten in die Schuldnerdatei aufgenommen werden, und ist verpflichtet, dem Verantwortlichen der Schuldnerdatei und der spanischen Datenschutzbehörde ausreichende Unterlagen zur Verfügung zu halten, um die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen nachzuweisen.
    • Das Bankhaus, das das Kreditinformationssystem betreibt, muss den Betroffenen über die Aufnahme seiner Daten informieren und ihn über die Möglichkeit, die in den Artikeln 15 bis 22 der EU-Verordnung 2016/679 vorgesehenen Rechte auszuüben informieren.

In der Dritten Rechtsgrundlage wird der Unterschied zwischen der CIRBE-Datei und den Schuldnerdatei erläutert. Bei der ersten handelt es sich um eine spezielle Verwaltungsdatei zur Meldung von Kreditrisiken aus Finanzgeschäftsverträgen, die für Kreditinstitute obligatorisch ist und von der Bank von Spanien kontrolliert wird, wobei die Übermittlung von Daten an Dritte eingeschränkt ist. Letztere sind privater Natur, nicht obligatorisch, einhalten ein absolutes Recht und dienen einem anderen Zweck (Eigenkapital-Solvabilität). Die Aufnahme in eine CIRBE-Datei hat geringere Auswirkungen als in eine säumige Datei und kann auch das Ehrenrecht verletzen, wenn sie aufgrund der Nichteinhaltung rechtlicher Anforderungen unangemessen ist.

In der Vierten Rechtsgrundlage wird die vom Bankhaus eingelegte Berufung zurückgenommen und das in der Instanz ergangenes Urteil bestätigt, wobei davon ausgegangen wird, dass weder die Voraussetzungen einer bestimmten, überfälligen, liquiden und zahlbaren Schuld noch einer vorherigen Zahlungsaufforderung erfüllt sind.

 

 

Vilá Abogados

Mireia Bosch

 

Für weitere Informationen kontaktieren:

va@vila.es

 

10. Mai 2024