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Erster Kommunikationsakt des Gerichts zu juristischen Personen, die noch nicht im Verfahren vertreten sind. Königliches Gesetzesdekret 6/2023 vom 19. Dezember zur Änderung des Zivilprozessgesetzes (im Folgenden „LEC“).

Bis zum 20. März 2024, dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Gesetzesdekrets, wurden die Kommunikationshandlungen mit juristischen Personen, die noch nicht erschienen waren, durch Übersendung dieser Handlungen an dem Gesellschaftssitz, der im Handelsregister eingetragen wurde, oder am Sitz des Geschäftsführers, Leiters Bevollmächtigter, Präsident oder Vorstandsmietglieds irgendwelcher   eingetragener Gesellschaft bzw. Vereinigung.

Diese Handlungen waren Wirksam bei ihrer korrekter Übermittlung, trotz wenn dem Empfang nicht nachgewiesen sein könnte.

Wenn der Handlung eine so relevante Angelegenheit wie das Erscheinen in einem Verfahren oder das persönliche Eingreifen in bestimmte Verfahrenshandlungen war und es keinen Beweis des Empfangs gab, musste eine Kopie der Ladungsurkunde oder Beschlusses am Sitz des Gerichts oder des Empfängers zugestellt werden. Eine  Prozesshandlung wurde erstellt und vom Beamten/Prokuristen und Empfänger unterschrieben. Sollte der Empfänger dieser nicht unterschreiben wollen,  wurde er gewarnt, dass ihm die Unterlage beim Gericht zur Verfügung stünden und die Handlung damit alle seine Wirkungen entfalte.

Mit der in Artikel 155 eingeführten Reform muss die Kommunikationshandlung zwangsläufig auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die noch nicht vertretene Partei verpflichtet ist, auf elektronischem Wege mit der Justizverwaltung in Kontakt zu treten.

Gemäß Artikel 273 sind dazu juristische Personen und Rechtsträger verpflichtet. Sie müssen ihre Schriften elektronisch oder telematisch vorlegen, unter Angabe der Art und des Aktenzeichens, des Jahres, unter Angabe der Dokumente mit einem elektronischen Register und unter Einbeziehung in ihre Erstschrift elektronische Signatur gemäß dem Gesetz zur Regelung des Einsatzes von Technologien in der Justizverwaltung.

Wenn die Kommunikationshandlung eine erste Ladung, Vorladung oder persönliche Intervention enthaltet und drei Tage vergehen, ohne dass die betroffene Partei auf ihren Inhalt zugreift, wird die Handlung in der Gerichtstaffel veröffentlicht und alle ihre Wirkungen entfaltet.

Eine Abschrift des Beschlusses darf nur dann abgeliefert werden, wenn der Empfänger beim  Gericht erscheint. Darüber wird ein Protokoll festgestellt.

Diese neue Regelung wirft viele Zweifel und Unsicherheiten auf, beispielsweise darüber, wie Vorladungen an ausländische Gesellschaften, insbesondere Nicht-EU-Gesellschaften, ausgestellt werden.

Wenn schon heute eine so einfache Handlung wie die Erteilung einer Vollmacht zugunsten eines Prokuristen durch der elektronischen gerichtlichen Sitz, für vielen spanischen Gesellschaften, die mit der Justizverwaltung mehr oder weniger vertraut sind, Probleme bereitet, sollten wir darüber nachdenken, was wird mit Vorladungen an ausländischen Gesellschaften, die nicht über eine elektronische Signatur oder eine anerkannte elektronische Signatur verfügen und auch mit dem spanischen Justizsystem nicht vertraut sind, passieren.

Vergessen wir nicht, dass die Mitteilung einer ersten Handlung wie einer Vorladung oder Ladung von entscheidender Bedeutung sein kann, da sie, wenn nicht mit allen Verfahrensgarantien durchgeführt wird, zu Wehrlosigkeit führen kann, da die Partei nicht rechtzeitig auf das Verfahren zugreifen kann.

Das Verfassungsgericht stellte im Urteil 138/2023 vom 23. Oktober fest, dass das in Artikel 24.1 der spanischen Verfassung verankerte Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in einem Hypothekenvollstreckungsverfahren verletzt worden sei, in dem das Gericht die Führung der Vorladung elektronisch über den elektronischen Benachrichtigungsdienst an der von der Nationalen Währungs- und Briefmarkenfabrik bereitgestellten Adresse angeordnet hatte. Es verfügte außerdem die Nichtigkeit des Verfahrens und die Rückführung auf den Zeitpunkt vor der Ladung und ordnete an,  diese unter Wahrung dieses Grundrechts zu wiederholen.

Da in der Begründung des Königlichen Gesetzesdekrets darauf hingewiesen wird, dass ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz absolute Priorität hat und dass Verfahrensgarantien respektiert werden müssen, ist es klar, dass der neue Artikel 155.1 von den zuständigen Gerichten mit größter Vorsicht angewendet werden muss, um Verstöße gegen den Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtschutzes und Wehrlosigkeit zu vermeiden.

 

 

Mireia Bosch

Vilá Abogados

 

 

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5 April 2024