Verbraucher und Nutzer unterliegen einer gesetzlichen Regelung dessen Zweck ist, deren Vulnerabilität im Rechtsgeschäftsverkehr auszugleichen.

Art. 3 des spanischen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Benutzer („Texto Refundido de la Ley General de Defensa de Consumidores y Usuarios („TRLGDCU“), definiert Verbraucher als „natürliche Personen die außerhalb Ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln“; sowie „juristische Personen oder Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit die, ohne Gewinnabsicht, außerhalb einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkei, handeln“.

Aus dem ernannten Artikel ergibt sich folgende Frage: kann eine natürliche Person, die außerhalb Ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Sache mit Gewinnabsicht erwirbt, als Verbraucher betrachtet werden?

Der Spanische Oberste Gerichtshof („Tribunal Supremo“), hat sich diesbezüglich zum ersten mahl in seinem jüngsten Urteil, vom 16. Januar 2017, mit einer positiven Antwort auf diese Frage, geäußert.

Unter anderen basiert die Entscheidung des Spanischen Obersten Gerichtshofs auf den folgenden Argumenten:

  • Das die gemeinschaftliche Rechtsprechung erachtet, dass die Absicht Gewinne zu erzielen nicht als Ausschlusskriterium zur Anwendung des Verbraucherschutzes gelten kann (u.a. in dem EUGHs, vom 10. April 2008 („Hamilton“).
  • Das der Wortlaut von Artikels 3. des Spanischen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Benutzer dazu deutet, dass die Handlung außerhalb Ihrer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit stattfindet, nicht der konkreten gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit des Mandanten oder Kunden (in dieser Hinsicht das Urteil des EUGHs, vom 3 September 2015 (C-110/14).
  • Das nach der Reform von Art. 3 des Spanischen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Benutzer, durch das Gesetz 3/2014, vom 27. März, weiterhin zwischen Verbraucher natürliche Person und Verbraucher juristische Person, unterschieden wird, jedoch wird die Gewinnabsicht als Ausschlusskriterium des Verbraucherschutzes nur im Fall von juristischen Personen hinzugefügt.

Als Ausnahme des bereits erwähnten weist das Spanische Oberste Gerichtshof darauf hin, dass sollte eine natürliche Person eine gewisse Tätigkeit regelmäßig ausüben (z.B. Immobilien erwerben um sie nach einer kurzen Zeit wieder zu verkaufen), dies dazu führen könnte, dass die Verbraucherschutzregelung nicht weiter anwendbar ist, da die regelmäßige Ausübung einer Transaktion innerhalb kurzer Zeit dazu führen kann, dass angenommen wird, dass eine gewerbliche oder geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird, da die Regelmäßigkeit gemäß Art. 1 Abs. 1 des Spanischen Handelsgesetzbuches („Código de Comercio“) eine Eigenschaft der Unternehmer ist.

 

 

Ismael Marina Schneider

Vilá Abogados

 

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10. Februar 2017