Was die Regulation von Vorbeugendmaßnahmen im Spanischen Gesetz angeht, befinden wir, auf der einen Seite, die Provisionen, die im Artikel 721 und in den Folgenden im Zivilprozessgesetz (nachstehend, „ZPG“) etabliert sind, und, auf der anderen Seite, diejenige, die in den Artikeln 54, 133 und 520 des Zusammengelegten Texts des Insolvenzgesetzes (nachstehend, der „ZTI“).

Die zusätzliche Natur des Zivilprozessgesetzes in Bezug auf den ZTI, aber auch die allgemeine Provision, die im Artikel 721 des ZPGs etabliert ist (bestehend auf die Möglichkeit von der Aneignung der Vorbeugendemaßnahmen, die notwendig für die Sicherstellung der Effektivität des Schutzes der Verurteilung, die diktiert wird), und außerdem, die im Artikel 726 des ZPGs etabliert ist (die Möglichkeit, übereinzustimmen, als Vorbeugendemaßnahme, in Bezug auf die Guthaben und Rechte der angeklagten Partei, irgendeine Maßnahme, die exklusiv dazu neigt, die Effektivität des Schutzes zu ermöglichen, der bei einer möglichen Zahlungsurteil gewährt sein kann), hegen wir den folgenden Zweifel:

Kann der Richter des Konkurses die Vorbeugendemaßnahmen aneignen, auf Grundlage von dem, was im Artikel 721 und in den Folgenden des ZPGs etabliert ist?

Der Beschluß vom. 15 Juni 2021, die vom Handelsgericht (Nummer 3) Barcelona diktiert ist(ECLI:ES:JMB:2021:2215A), (nachstehend, die “Anordnung”), hat den Fall analysiert, in dem:

(a) Die Insolvenzverwaltung die vorsorgliche Embargomaßnahme, unter dem Schutz der Generalregulation der Vorbeugendemaßnahmen, die im Artikel 721 und danach des Zivilprozessgesetzes geplant sind (nicht unter dem Schutz von dem, was in Artikel 48 des Insolvenzrechts etabliert ist (nachstehend, „IR“), heutzutage Artikel 133 des ZTIs), und

(b) Die Angeklagten sich dagegen ablehnten, indem sie behaupteten, dass sie den Zustand einer passiven Zielperson nicht hätten, denn sie verstanden, dass man eine passive Zielperson sein musste, laut dem Artikel 48 des IRs, das sie als Empfänger gesagter Maßnahme nicht zutraf, dem zufolge sie Einspruch wegen ihres Mangels an Passivlegitimation erhoben.

In der Dritten Rechtsgrundlage, hat der Richter die andwendbaren Artikel analysiert, dem IR und dem aktuellen ZTI gemäß, so wie dem Zivilprozessgesetz. Er kam zu dem folgenden Ergebnis:

„es scheint vollkommen außer Zweifel, dass die einzige Maßnahme, die vom Richter des Konkursverfahrens übereinzustimmen sind, sind diejenige, die ausdrücklich in der Insolvenzregulation vorgesehen sind, denn, wenn das Zivilprozessgesetz ja als Zusätzlicher des Insolvenzgesetzes wirkt (inwiefern, als dieses Recht spezielle Gerichtsregeln nicht zutrifft), gesagte Auslassung im Fall der Vorbeugendemaßnahmen nicht passiert, unter der Insolvenzregulation, die ausdrücklich den Typ der Zielpersonen dieser Maßnahmen vorsieht.“  

Des Weiteren hat der Richter sein Ergebnis auf der Tatsache basiert, dass die Vorbeugendemaßnahme Instrument des Verfahrens sein muss. Das heißt, dass sie das Ziel hat, die Effektivität einer möglichen Zahlungsurteil zu garantieren, die auf dem Abschnitt der Insolvenzqualifizierung sich basieren kann, um die Insolvenzverantwortung der Schulden der Insolvenz sicherzustellen, die die Zielpersonen, die in der Regulation zugetroffen sind, betreffen kann (Verwalter oder Liquidtoren, und allgemeine Vertreter, im heutigen Fall die Verwalter oder Liquidatoren und Generaldirektoren). Anders gesagt, im die Regelbefolgung der Verurteilung sicherzustellen, die Konkursdefizit abzuzahlen.

In diesem Sinn, hat der Richter an der Beschluß, die vom Landgericht Girona (ECLI:ES:APGI:2017:485A)diktiert wurde, verwiesen.

Was ihre gesetzliche Natur betrifft, hat den Beschluß festgelegt, dass es um eine besondere Vorbeugendemaßnahme geht, die ex officio annehmbar oder auf Antrag von der Insolvenzverwaltung ist.

Was die Voraussetzungen für die Aneignung der Maßnahme anbelangt, hat den Beschluß festbestellt, dass sie diejenige sind, die nicht nur im ZTI zugetroffen sind, sondern auch im Zivilprozessgesetz. Das heißt:

  1. Dass eine Verordnung von Konkurserklärung sich diktiert hat.
  2. Dass es eine begründete Möglichkeit existiert, dass den Konkurs als schuldig qualifiziert wird.
  3. Dass es eine begründete Möglichkeit existiert, dass der Vermögenswert nicht ausreichend ist, um die Schulden zu bezahlen.
  4. Dass die Personen, gegen den die Maßnahme diktiert wird, Verwalter oder Liquidatoren, de facto oder de jure der Insolvenzpartei sind oder waren, während den zwei Jahren vor der Konkurserklärung.
  5. Das Vorhandsein von „periculum in mora“, „fumus boni iuris“ (Erscheinung von gutem Recht) und die Angemessenheit der Maßnahme.

Schließlich lehnte der Beschluß  die Petition von Schutzmaßnahme ab, nachdem es betrachtet wurde, dass die Voraussetzung nicht existierte, dass die Personen, gegen den gesagte Maßnahme angegriffen wurde, den Zustand von passiven Zielpersonen hatten, laut dem anwendbaren Artikel des IRs, jetzt ZTI (spezifisch ausgedrückt, diejenige, die die Verwalter oder Liquidatoren de facto oder de jure der Konkursschuldner waren, oder gewesen wären, während der zwei Jahren vor der Konkurserklärung).

 

 

Mireia Bosch

Vilá Abogados

 

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27. Mai 2022