1. Einführung

Das Gesetz 1/2015 vom 27. Februar 2015, zur Förderung einer zweiten Möglichkeit, Minderung der Finanzlast und anderen sozialen Maßnahmen, ist dazu bestimmt, einer natürlichen Peson den Erlass von Schulden, welche diese nicht zurückzahlen kann, zu erleichtern.

In dieser Hinsicht ist das Ziel dieser Reform im Rahmen des Insolvenz-,Arbeits- und Steuerrechts, für diejenigen Einzelunternehmer oder Verbraucher, die an einem bestimmten wirtschaftlichen Projekt gescheitert sind, eine zweite Möglichkeit zu verschaffen, so wie es folgenderweise beschrieben wird:

2. Einrede der Freistellung der unbezahlten Passiva

Auch wenn weiterhin als Allgemeinregel gilt, dass eine in Insolvenz geratene natürliche Person dazu verpflichtet ist, diejenigen Kredite, die nicht mittels Verwertung dessen Vermögens bezahlt wurden, zu entrichten, führt der neue Artikel 178 bis der Insolvenzordnung die Einrede der Freistellung der unbezahlten Passiva, die den Schuldner von den restlichen Schulden u.U. befreien kann, ein. Konkret sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

– Der Schuldner ist eine natürliche Person.

– Das Insolvenzverfahren wurde durch unzureichendes Vermögen eingestellt.

– Der Schuldner handelt im guten Glauben

– Schuldhafte Insolvenzverfahren sind ausgeschlossen

– Der Schuldner muss die Möglichkeit eines außergerichtlichen Zahlungsplans ersucht haben.

– Forderungen gegen die Masse sowie 25% der privilegierten Krediten, für den Fall, dass nicht ein außergerichtlicher Zahlungsplan ersuch wurde, müssen bereits bezahlt sein.

Alternativ zu der letzt genannten Voraussetzung, kann der Schuldner einem Zahlungsplan unterliegen, wenn (i) den Mitwirkungspflichten zuwider gehandelt hat, (ii) die Einrede der Freistellung der unbezahlten Passiva nicht innerhalb der letzten 10 Jahre erhalten hat, und (iii) nicht in den letzten 4 Jahren vor Insolvenzeröffnung eine seinen Qualifikationen entsprechende Arbeitstelle abgelehnt hat.

Die Einrede der Freistellung der unbezahlten Passiva bezieht sich auf folgende Kredite:

  1. Forderungen von Insolvenzgläubigern und nachrangigen Insolvenzgläubigern, auch wenn diese nicht angemeldet wurden, ausgenommen Unterhaltsansprüche und öffentlich-rechtliche Kredite.

2. Bezüglich privilegierter Kredite werden hinsichtlich desjenigen Teils, das nicht durch Vollstreckung der Garantie befriedigt werden konnte, befreit, es sei denn, dass dieser Teil im Insolvenzverfahren in einer anderen Kategorie als Insolvenzforderung oder nachrangige Insolvenzforderung bestimmt wurde.

Daher sind Gläubiger, dessen Forderungen erlassen werden, nicht mehr dazu berechtigt ihren entsprechenden Anspruch gegen den Schuldner geltend zu machen.

3. Fazit

Die eingeführte Reform ist dazu bestimmt, Einzelunternehmern und Einzelpersonen, die nach Verwertung von deren Vermögen immer noch Schulden haben, eine zweite Möglichkeit zu erteilen. Gleichwohl, könnte dieses Mechanismus u.U. nicht ausreichend sein, da die Norm ausdrücklich öffentlich-rechtliche Forderungen ausgeschlossen hat, was erhebliche Kritiken über dessen praktischen Auswirkungen gebracht hat.

 

 

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23. März 2015