EINFÜHRUNG

Die Reform der Insolvenzordnung durch das Inkrafttreten des Gesetzes 38/2011, modifizierte den Inhalt des Artikels 84.4 des Gesetzestextes derart, dass, gemäß einer wörtlichen Auslegung, die Verwaltungsbehörde selbständig Vollstreckungen  im Rahmen der Liquidierung im Insolvenzverfahren durchführen könnte.

Der Oberste Gerichtshof –Tribunal Supremo– hat jedoch in seinem Urteil vom 12. Dezember 2014 eine Auslegung, die von der wörtlichen  abweicht, angewandt. Dies wird im folgenden Abschnitt deutlich aufgezeigt.

DAS URTEIL

Gemäß der wörtlichen Auslegung  des Artikels 84.4 der Insolvenzordnung,  könnte die Verwaltungsbehörde   Vollstreckungen einer Gesellschaft in Insolvenzverfahren einleiten, ohne Bedarf eines gerichtlichen Genehmigung. Diese Vorgehensweise der Verwaltungsbehörde würde ein Fall von „Selbstschutz“ in Bezug auf die Vollstreckungen von Forderungen gegenüber der Insolvenzmasse bedeuten.

Der Oberste Gerichtshof ist seinerseits der Ansicht, dass es falsch ist, diesen Artikel wortwörtlich auszulegen und, dass das Gesetz im Rahmen  der gesamten Insolvenzordnung auszulegen ist. Insbesondere ist der Oberste Gerichtshof der Meinung, dass die wörtliche Auslegung dieses Artikels ein Verstoß gegen das Prinzip der “par conditio creditorum” (Gleichbehandlung der Gläubiger) ist und dadurch dem  Sinn des Gesetzes widerspricht.

Das erwähnte Urteil setzt fest, dass sobald die Liquidierungsphase in einem Insolvenzverfahren eröffnet wird, keine   Mahnungen der Behörde oder  getrennte Vollstreckungen eingeleitet werden können.

FAZIT

Die logische Konsequenz dieses Urteils wäre, dass die Verwaltungsbehörde ohne die entsprechenden rechtlichen Schritte eingeleitet zu haben,  Vollstreckungen oder Zwangsversteigerungen Gläubigern gegen die Insolvenzmasse einleiten könnte. Dies wäre von äußerster Relevanz für Unternehmen im Insolvenzverfahren, die nicht die Geldmittel zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern aufbringen können.

 

 

Vilá Abogados

 

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05. Februar 2015