I.- EINFÜHRUNG.

Der spanische Oberste Gerichtshof hat mit seinem Urteil 740/2012 vom 12. Dezember beschlossen, dass die Insolvenzverwalter der Firma OTAYSA, S.A. gegen das Urteil des Landgerichts von Madrid nicht vorgehen können.

Das obengenannte Urteil des Obersten Gerichtshofes geht mit der Anfechtung für die Insolvenzmasse nachteilige Handlungen des Schuldners um, und konzentriert sich auf die Auslegung der ehemaligen Artikel 878.II des spanischen Handelsgesetzbuches („SpHGB“) in Anwendung der neuesten Rechtsprechung und im Hinblick auf Artikel 71 Absatz 5 des spanischen Gesetzes 9/2003, über das Insolvenzverfahren („InsG“).

II.-STREITIGE SACHVERHALTEN UND URTEILE VON ERSTER UND ZWEITER INSTANZ.

Im Jahr 1994 OTAYSA, S.A. und AZATA, S.A. unterzeichneten einen Mietvertrag eines gesamten Gebäudes für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren. Im März 2000 vereinbarten die beiden Unternehmen die Aufhebung des Mietvertrags und die Ausgleich der ausstehenden Schulden mittels der Mietkaution, die OTAYSA damals geleistet hatte (318.536,41 EUR), und eines Schecks in Höhe von 108.426,24 EUR. Gleichzeitig unterzeichneten beide Parteien auch einen neuen Mietvertrag bezüglich lediglich zwei Etagen des Gebäudes, damit OTAYSA ihre Tätigkeit fortsetzen konnte. Fünfzehn Tage danach stellte OTAYSA Antrag auf Aussetzung der Zahlungen.

Im Juli 2001 setzte das Gericht erster Instanz Nr. 1 von Coslada den 1. Januar 2000 als rückwirkendes Datum der Insolvenz. Anschließend, im November 2006 forderte die Insolvenzverwalter gemäß Art. 878.II SpHGB die Anfechtung der Zahlungen, die OTAYSA an AZATA geleistet hatte, weil diese während des rückwirkenden Zeitraum gemacht wurden.

Sowohl das Gericht erster Instanz Nr. 1 von Coslada wie das Landgericht Madrid beschlossen, dass die Zahlung der Mieten des Gebäudes, wo die Produktionseinheiten des Unternehmens angesiedelt sind, ein typischer Beispiel von gewöhnlicher Rechtshandlung bildete, der aus dem Bereich des Art. 878.II SpHGB ausgeschlossen war. Außerdem hat die Vorgehensweise des OTAYSA die Konkursmasse nicht benachteiligt, da die Zahlung der ausstehenden Mieten mit der Kündigung des Mietvertrages auf dem gesamten Gebäude, mit seiner Ersetzung durch einen neuen Mietvertrag auf nur zwei Etagen des Gebäudes und mit der dementsprechenden Preisabsenkung der Miete verbunden war.

III.- DAS URTEIL DES OBERSTEN GERICHTSHOFES.

a) Rechtshandlungen innerhalb des gewöhnlichen Betriebs der insolventen Gesellschaft. Der Oberste Gerichtshof erklärt in seinem Urteil, dass die Zahlung der Miete der Räumlichkeiten, in denen das Unternehmen tätig ist, als gewöhnliche Rechtshandlung seines gesellschaftlichen Betriebs betrachtet werden kann. Nichtsdestotrotz, um solche Rechtshandlung aus der Anfechtung ausschließen zu können, ohne den Schaden analysieren zu müssen, es ist erforderlich, dass die Zahlung der Miete unter normalen Bedingungen erfolgt, also periodisch und regelmäßig. In dem vorliegenden Fall, die Zahlung von bestimmten ausstehenden Mieten, zum größten Teil mittels der damals geleisteten Mietkaution, fünfzehn Tage vor der Beantragung der Bankrott, um die Neuerung des Mietvertrags zu erreichen, wurde nicht unter normalen Bedingungen durchgeführt. Folglich muss man analysieren, ob die Konkursmasse benachteiligt wurde.

b) Notwendige Benachteiligung der Konkursmasse. Obwohl die obengenannte Zahlung nicht als betriebsgewöhnliche Rechtshandlung, die unter normalen Bedingungen durchgeführt wurde, berücksichtigt werden kann, und dieselbe kurz vor der Beantragung der Bankrott geleistet wurde, der Oberste Gerichtshof beschließt, dass die Stellungnahme des Landgerichtes Madrid richtig und gemäß der neuesten Rechtsprechung ist, da die Neuerung des Mietvertrages unter bessere Bedingungen für OTAYSA geschlossen wurde.

IV -. ZUSAMMENFASSUNG.

Hauptsache des analysierten Urteils ist, dass die Auslegung des Art. 878.II SpHGB (inzwischen aufgehoben) unter Berücksichtigung des bestehenden Art. 71.5 InsG gegeben wurde, sodass die Argumentation der Obersten Gerichtshofes auch auf derzeitige Konkursverfahren anwendbar ist. Kurzgefasst, um eine Rechtshandlung anfechten zu können, muss diese nicht nur über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, oder innerhalb dieses Konzeptes sein aber nicht unter normalen Bedingungen geleistet werden (wie in diesem Fall), sondern auch die Konkursmasse benachteiligen.

 

 

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22. Februar 2013