19. Oktober erlässt, dass EuGH Urteil gegen das Verbot von Verlustverkäufen, der im spanischen Gesetz verankert ist aber im Gegensatz zur ER-Richtlinie steht.
Die Angelegenheit begann als das Verwaltungsgericht Nr. 4 von Murcia Vorabentscheidungsfrage vor dem EuGH bezüglich der Richtlinie 2005/29/CE (im Vorhinein, die „Richtlinie“) zu unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt vorlegte.
Der Ersuch erfolgte aufgrund einer erhobenen Verwaltungsstrafe gegen Europamur Alimentación, S.A. (im Vorhinein, “EUROPAMUR”), eine Firma die Haushaltsprodukte und Lebensmittel an Supermärkte und kleine Geschäfte verkauft, die direkt im Wettbewerb stehen mit grossen Verkaufsketten und Supermärkten. Die Strafe wurde durch das Dirección General de Comercio y Protección del Consumidor der Region Murcia auferlegt. Sie betrachteten, dass EUROPAMAR gegen das Verbot von Verlustverkäufen verstoßen hat. Dieses Verbot ist unter Artikel 14 des Einzelhandelsgesetzes (im Vorhinein, das „LOCM“) reguliert. Dieser Artikel enthält die folgenden zwei Ausnahmen: i) der Zuwiderhandelnde nachweist, dass der Verkauf mit Verlust zur Anpassung an die Preise eines oder mehrerer Wettbewerber diente, die seinen Absatz spürbar beeinträchtigen konnten, oder ii) es sich um verderbliche Artikel handelt.
EUROPAMAR legte Widerspruch gegen die Verwaltungsstraffe ein, u.a., da Kleinhändler ihre Preise an die ihrer Wettbewerber anpassen können müssen und da das mit der Sanktion belegte Verhalten die Verbraucher nicht geschädigt hat. Außerdem führte sie ferner aus, dass die verhängte Sanktion gegen das Unionsrecht verstößt, weil die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unzureichend in die nationale Rechtsordnung umgesetzt worden sei, soweit dieses Gesetz den Wortlaut von Art. 14 der LOCM unberührt gelassen hat.
Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Nr. 4 von Murcia beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulege.
Ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie Art. 14 der LOCM entgegensteht, die insofern eine strengere Regelung als die Richtlinie enthält, da sie ein Verbot des Verkaufs mit Verlust – auch für Großhändler – vorsieht und wenn die nationale Bestimmung es gestattet, sich dem allgemeinen Verbot des Verkaufs mit Verlust, wie in den obenstehenden Fällen zu entziehen.
Was erstens die Ziele anbelangt, die mit der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschrift verfolgt werden, so geht aus der Begründung der LOCM hervor, dass sie dem Verbraucherschutz dient. Im Übrigen gilt dieses verfolgte Ziel nach den Angaben des vorlegenden Gerichts auch für einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, der Verkäufe zwischen Großhändlern und Kleinhändlern betrifft, weil diese Verkäufe Auswirkungen auf die Verbraucher haben.
Was zweitens die Frage anbelangt, ob das im Ausgangsverfahren fragliche Verbot von Verlustverkäufen ein allgemeines Verbot im Sinne der Rechtsprechung ist oder ob die Ausnahmetatbestände dieses Verbots es den nationalen Gerichten ermöglichen, im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt festzustellen, ob der in Frage stehende Verlustverkauf einen „unlauteren“ Charakter im Licht der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgestellten Kriterien aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass Richtlinie die Kriterien nennt, mit denen sich die Umstände bestimmen lassen, unter denen eine Geschäftspraxis als unlauter und damit verboten anzusehen ist.
Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden und die Mitgliedstaaten, wie dies in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, daher keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.
Zum anderen ist ebenfalls unstreitig, dass die in Art. 14 der LOCM genannten beiden Ausnahmetatbestände des Verbots von Verlustverkäufen auf Kriterien beruhen, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind und daher nicht zur Anwendung kommen.
Hugo Ester
Vilá Abogados
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27. Oktober 2017