Das Urteil des Provinzgerichts Madrid vom 30. Juni 2021 (ECLI:ES:APM:2021:10220) untersucht einen Fall, in dem der Auftraggeber nach Zahlung einer ersten Rechnung einseitig von dem mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag zurücktritt. Das Vertrag betraf der Auswahl und Vorstellung qualifizierter Kandidaten für bestimmte Stellen.
Die sechste und siebte Rechtsgrundlage befasst sie sich jeweils mit der Rechtsnatur des Vertrages, dem Rücknahmerecht des Auftraggebers und dessen Wirkungen.
A) Hinsichtlich Begriff und Natur wird auf das Urteil des Oberstes Gerichtshofs vom 30. Juli 2014 verwiesen, das erläutert: „Im Vermittlungs- oder Mediationsvertrag muss sich der Vermittler grundsätzlich darauf beschränken, den zukünftigen Käufer und Verkäufer eines bestimmten Objekts in Beziehung zu setzen, aber in jedem Fall muss die Aktivität eingesetzt werden, um die Erfüllung des endgültigen Vertrags zu erreichen“. Auch das: „Das Rechtsverhältnis zwischen Mandant und Mediator ergibt sich nicht ausschließlich aus einem vertraglichen Vermittlungsgeschäft, da die Pflichten und Rechte auch voraussetzen, dass der Vermittler wirksam zum Abschluss des Geschäfts beigetragen hat. Diese Kammer wiederholt hat, dass dieses Vertrag steht hinsichtlich der Entgeltabrechnung unter der aufschiebenden Bedingung der Durchführung des beabsichtigten Vertrages, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde“. Der Anspruch auf Kommission entsteht, wenn sich die eindeutigen Vermittlungshandlungen in dem Vorgang herauskristallisieren, in den der Vermittler eingegriffen hat, und dass der Anspruch des Vermittlers auf Vergütung besteht, „unabhängig davon, ob das Geschäft mit seinem sofortigen Eingreifen durchgeführt wird, etwa wenn der Auftraggeber seine Handlungen ausnutzt, um dieses direkt zu schließen“.
B) In Bezug auf die Rücknahme des Auftragnehmers es wird verstanden, dass es sich um einen traditionellen Grundsatz handelt, der bereits im römischen Recht festgelegt und durch das französische Gesetzbuch und die Allgemeinheit der modernen Gesetzbücher gesammelt wurde, dass das Mandat und die Kommission nach dem Willen des Auftraggebers widerrufbar sind, wobei die allgemeine Regel die Widerrufbarkeit und die Ausnahme das Gegenteil ist, entweder weil die Unwiderruflichkeit ausdrücklich vereinbart wurde oder weil der Vertrag als formelles Instrument für das zugrunde liegende Geschäft dient.
Die analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 279 HGB (am Sitz der Kommission) und 1733 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (am Sitz des Mandats) auf den Kommissionsvertrag ist aufgrund der zwischen beiden bestehenden Ähnlichkeit möglich, integriert in die so genannten „Mitarbeit und Verwaltung externer Interessen“-Verträge. Es bezieht sich auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. November 2008, wo es erklärt wird, dass diese Auflösungsbefugnis zwar im Rahmen vertraglicher Beziehungen bilateraler Art eine Ausnahme darstellt, im Vermittlungsvertrag jedoch aufgrund ihrer Natur, die in der gegenseitige Vertrauen begründet ist, möglich ist. Das Urteil des OGH vom 6. Oktober 2005 erklärt dass, eine Fortsetzung des Mandats nach einem Vertrauensmangel des Auftragsnehmers wegen Handlungen, die gegen die gute Treue oder unredliche sind, nicht möglich ist.
Kurz gesagt, die Auflösung, verstanden als eine einseitige und entgegenkommende Willenserklärung, die darauf abzielt, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam zu beenden, gilt als Tilgungsgrund eines Vermittlungsvertrages, sofern ein echter Widerrufswille vorliegt und diesem aus gerechtem Grund ist.
C) Welche Wirkungen hat der Widerruf? Die siebte Rechtsgrundlage besagt:
i) Es ist eine konsolidierte Doktrin, dass der Widerruf nicht mehr Rechte schafft, als die die wegen den Geschäften, in denen vermittelt wurden, bevor der Widerruf dem Mediator bekannt gegeben wird, erstanden sind.
ii) Schadensersatz bleibt vorbehalten für Fälle, in denen die einseitige Rücktritt missbräuchlich ist oder gegen Treu und Glauben verstößt.
iii) Eine finanzielle Entschädigung ist nicht immer angemessen, wenn ein Vertrauensvertrag durch Widerruf beendet wird, sondern nur dann, wenn der Widerruf:
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- die vereinbarte Kündigungsfrist verletzt hat; oder
- gegen vertragliches Treu und Glauben verstößt; oder
- missbräuchlich ist.
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Grundlage für den Schadensersatz ist in diesen Fällen entweder die Vertragsverletzung oder die Unterlassung von Treu und Glauben oder die missbräuchliche oder arglistige Ausübung eines Rechts.
Das angefochtene Urteil hält den einseitigen Widerruf des Auftragsgebers für rechtskräftig und die vom Auftragsnehmers durchgeführte Auflösung für nicht rechtskonform und verwirft die Berufung.
Mireia Bosch
Vilá Abogados
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Februar 2022