In den letzten Tagen wurde viel über das Burofax gesprochen, in dem Leo Messi dem Futbol Club Barcelona seine Absicht mitteilte, den Club zu verlassen, gestützt auf einer Klausel seines Vertrages.
Es dauerte jedoch nicht lange, bis die Kontroverse um diese Entscheidung aufkam, denn – laut Presse und ohne Zugang zum eigentlichen Inhalt dieser Klausel – hatte der Fußballer die Möglichkeit, sein Kündigungsrecht bis zum 10. Juni auszuüben, ohne für seine Kündigungsklausel zahlen zu müssen.
Der Spieler machte diese Meldung jedoch am 25. August, zwei Tage nach dem Finale der Champions League, das ursprünglich für den 30. Mai geplant war.
Zu diesem Zeitpunkt weigerte sich der Verein, dem Spieler die Ausübung seines Rechts zu gestatten, weil dieser der Ansicht war, dass er die Frist (10. Juni) nicht eingehalten hatte, was bedeutet hätte, dass er die geltende Kündigungsklausel in Höhe von 700 Millionen Euro hätte zahlen müssen.
Die Frage liegt nun bei der Absicht der Parteien mit dem Wortlaut dieser Klausel. Die Absicht war nichts anderes, als dem Spieler die Möglichkeit zu bieten, am Ende der Saison frei zu gehen, wobei ihm (anscheinend) eine Bedenkzeit von 10 Tagen ab dem Ende der Saison (ab der Feier des Finales der Champions) eingeräumt werden sollte. Als jedoch die vereinbarten Termine eintrafen, hatte sich das Szenario aufgrund der Pandemie durch den COVID-19 völlig verändert, da der gesamte Wettkampfkalender verschoben worden war.
Vor diesem Hintergrund legt unser Zivilgesetzbuch in Artikel 1281 fest, dass, „wenn die Bedingungen eines Vertrages klar sind und keinen Zweifel an der Absicht der Vertragsparteien lassen, dann soll man am wörtlichen Sinne seiner Klauseln festhalten“. Im gegenteiligen Fall besagt dieser, dass, „wenn die Worte der offensichtlichen Absicht der Vertragsparteien zuwiderzulaufen scheinen, hat die letztere Vorrang vor den ersteren“. Es wird ferner hinzugefügt, dass „bei der Beurteilung der Absicht der Parteien vor allem auf die Handlungen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und danach geachtet werden soll“.
Im Hinblick auf den letztgenannten Punkt, und um es noch deutlicher zu machen, beschrieb der Präsident des Vereins selbst die Vertragsbedingungen in einer Pressekonferenz/einem öffentlichen Interview im Interesse der Mitglieder und wies darauf hin, dass der Spieler am Ende der dritten Saison des Vertrags, 2019-2020, vor Beginn der Saison 2020-2021, als Dankbarkeit für die dem Verein geleisteten Dienste gehen könnte.
Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass die Absicht der Parteien darin bestand, dass der Spieler die Entscheidung am Ende der Saison treffen konnte, wie es wörtlich ausgesagt wurde. So fiel in dem neuen Szenario, das uns betrifft, nach der Änderung des Kalenders das Ende der Saison nicht mehr mit den zu Beginn vereinbarten Terminen zusammen, aber es scheint klar zu sein, dass die Absicht darin bestand, die Option auf diese Termine zu geben, weil die Saison zu diesem Zeitpunkt endete.
Folglich scheint es vernünftig anzunehmen, dass in einem möglichen Gerichtsverfahren ein Richter den Vertrag höchstwahrscheinlich nach dem Willen der Parteien und nicht streng nach den vereinbarten Terminen auslegen würde, was es unwahrscheinlich macht, dass der Spieler zur Zahlung der exorbitanten Summe der Auflösungsklausel verpflichtet wäre, die in seinem Fall sehr wahrscheinlich vom Richter gemildert würde, da unter anderem 75% der Vertragsdauer abgelaufen ist.
Andreas Terán
Vilá Abogados
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4. September 2020