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In der Entschließung der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen („DGSJFP“) vom 19.03.24 wurde diese Frage untersucht, der Hintergrund analysiert, die Argumentation dargelegt und die Schlussfolgerung gezogen, die wir nun erläutern werden.

I.-Hintergrund

  • In der Urkunde vom 19.09.23 wurde der Beschluss des einzigen Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den einzigen Geschäftsführer abzuberufen und einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, in die öffentliche Urkunde aufgenommen. Der Vollmachtgeber ersuchte den Notar, den abberufenen Geschäftsführer an seinem Wohnsitz in Frankreich gemäß dem Artikel 111 der Handelsregisterverordnung („RRM“) zu benachrichtigen.
  • Am 26.09.23 sandte der Notar ein Schreiben mit einer wörtlichen Abschrift der Urkunde an den abberufenen Geschäftsführer per Einschreiben mit Rückschein an die genannte Adresse.
  • Am 6.11.23 wurde dem Notar ein Nachweis über die Weiterleitung der unzustellbaren Sendung „an eine unbekannte Adresse“ vorgelegt, wie die französische Post mitteilte.
  • Am 15.11.23 wurde eine autorisierte Kopie der Urkunde beim Handelsregister hinterlegt.
  • Der Standesbeamte beschloss, die Eintragung nicht vorzunehmen, da die Übermittlung der zuverlässigen Zustellung nicht den Anforderungen von Artikel 202 der Notariatsordnung (RN) entsprach, da sie, nachdem sie negativ ausgefallen war, auf dem in der Verordnung (EG) Nr. 2020/1789 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen und/oder im Haager Übereinkommen von 1965 vorgesehenen Weg hätte erneut versucht werden müssen, unbeschadet der Möglichkeit, auf andere internationale Instrumente zurückzugreifen.
  • Am 27.12.23 legte der Notar gegen die negative Einstufung Berufung ein und begründete dies:
  • Es sei ein Zustellungsversuch an die im Handelsregister eingetragene Adresse gemäß dem Artikel 111 des Handelsregisters unternommen worden.
  • Die Lehre vom „doppelten Zustellungsversuch, einmal persönlich durch den Notar und einmal per Einschreiben“ gelte nicht für eine Zustellung im Ausland, weil:
  • Der spanische Notar ist nicht befugt, im französischen Hoheitsgebiet tätig zu werden;
  • Der französische Notar kann nicht ersucht werden, die Zustellung vorzunehmen, da er dies nicht nach dem Verfahren des Artikels 202 des NR tun kann, sondern dies nach den Bestimmungen des französischen Rechts tun muss.
  • Es ist unlogisch, dass der doppelte Versuch von gleicher Art sein muss (persönlich oder postalisch). Zwar muss nach der Lehre, wenn ein persönlicher Versuch gescheitert ist, ein weiterer Versuch per Einschreiben mit Rückschein an dieselbe Adresse unternommen werden, doch wenn der postalische Versuch bereits gescheitert ist, wird ein zweiter Versuch zum gleichen Ergebnis führen.
  • Die Europäische Verordnung schreibt ihre Anwendung auf außergerichtliche Schriftstücke nicht zwingend vor.
  • Das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren unterscheidet sich von dem in Artikel 202 des NR vorgesehenen Verfahren, so dass die Entscheidung gegen Artikel 111 des RRM verstößt.

II.-Begründungen

  • Artikel 111 des NRM schreibt eine zuverlässige Zustellung an die im Register angegebene Adresse vor. Die Zustellung muss gemäß Artikel 202 des NR erfolgen, der zwei Methoden mit gleicher Wirkung zulässt (notarielles persönliches Erscheinen und Einschreiben mit Rückschein).
  • Verweigert der Empfänger die Entgegennahme der Ladung, so wird dies vermerkt und die Zustellung gilt gemäß Artikel 203 der NR als erfolgt. Jeder Umstand, der die Zustellung der Ladung unmöglich macht, ist ebenfalls zu protokollieren; in diesem Fall muss die Ladung per Einschreiben mit Rückschein oder in einer anderen Form, die einen zuverlässigen Nachweis der Zustellung ermöglicht, zugestellt werden.
  • In diesem Fall ist nach der Lehre der DGSJFP eine doppelte notarielle Handlung erforderlich, die aus zwei Zustellungsversuchen besteht, einer persönlich und der andere per Einschreiben mit Rückschein oder durch ein anderes Verfahren, das einen zuverlässigen Nachweis der Zustellung ermöglicht. Es reicht aus, wenn sichergestellt ist, dass der Empfänger in zumutbarer Weise informiert werden und vom Inhalt Kenntnis nehmen kann, ohne dass eine „tatsächliche Kenntnis“ erforderlich ist. Wurde nur ein einziger Zustellungsversuch (persönlich oder per Einschreiben mit Rückschein) unternommen, liegt ein Eintragungshindernis vor.
  • Die in den ersten beiden Absätzen dargelegten Regeln beziehen sich auf interne Notifikationen. Für externe Zustellungen gelten die EU-Verordnung 2020/1784 vom 25. November 2020, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 und das Gesetz 29/2015 vom 30. Juli 2015 über die internationale rechtliche Zusammenarbeit, unbeschadet anderer bilateraler oder multilateraler Instrumente.
  • Im vorliegenden Fall ist die EU-Verordnung 2020/1784 anwendbar, zu deren Merkmalen die Übermittlung von Schriftstücken durch Übermittlungsstellen und deren Entgegennahme durch die Empfänger gehören, die die einzigen berechtigten Parteien sind. In Spanien können nur die Letrados de la Administración de Justicia der einzelnen Gerichte außergerichtliche Schriftstücke zustellen, auch ohne Rechtsstreit und auf gerichtlichem Wege, wie im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Juni 2009, Rechtssache C/14-18, ausgeführt.

III.-Rückschluss

Die DGSJFP vertrat die Auffassung, dass eine zweite notarielle Zustellung über den Rechtsberater für die Rechtspflege des Gerichts des Wohnsitzes des Notars hätte versucht werden müssen, wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Einstufung durch den Kanzler.

 

 

Mireia Bosch

Vilá Abogados

 

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27. September 2024