VERSTÄRKTE MEHRHEIT DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG – BEGRENZUNG DER AUTONOMIE DER STATUTEN

In der Entschließung der Generaldirektion des Registers und der Notare (die „DGRN“) vom 3. April 2019 wird das Argument der Möglichkeit angesprochen, die im Gesetz festgelegte ordentliche Mehrheit durch die Satzung zu ändern.

In diesem Fall wurde bei der Hauptversammlung der Aktionäre einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die folgende Satzungsänderung beschlossen

Ordentliche Mehrheit. Gesellschaftsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, sofern sie mindestens achtzig Prozent der Stimmen repräsentieren, die den Aktien entsprechen, in die das Gesellschaftskapital aufgeteilt ist. Leere Stimmen werden nicht als abgegebene Stimmen gezählt„.

Die öffentliche Urkunde des oben erwähnten Beschlusses wurde beim Handelsregister hinterlegt. Der Registrar hat sie jedoch aus folgendem Grund negativ qualifiziert:

Durch Änderung der ordentlichen Mehrheit auf „mindestens 80 % der Stimmen, die den Aktien entsprechen, in die das Aktienkapital aufgeteilt ist“, wenn diese Klausel nicht angegeben ist, werden die Beschlüsse, durch die das Gesetz die darin festgelegte ordentliche Mehrheit erfordert und die daher nicht geändert werden können, oder eine Mehrheit, die niedriger ist als die durch das Gesetz festgelegte, ausdrücklich einbezogen.

Das Unternehmen legte gegen die Klassifizierung Berufung ein.

Der DGRN bemerkte, dass diese Angelegenheit eine Frage des zwingenden Charakters bestimmter Aspekte der Regulierung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist, wenn auch mit einem großen Spielraum für die Willensautonomie, und äußerte die folgende Stellungnahme:

Eines der allgemeinen Postulate der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezieht sich auf ihren hybriden Charakter, so dass in der Rechtsform dieser Gesellschaftsform personalistische und kapitalistische Elemente in Harmonie nebeneinander bestehen müssen. Ebenso ist die rechtliche Disziplin die der Flexibilität des Rechtssystems im Sinne der Willensautonomie der Partner. Aus diesem Grund gibt es neben der wesentlichen Mindestanforderung eine Vielzahl von Regelungen, die den privaten Willen der Partner ergänzen und von denen sie durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen abweichen können.

Der kapitalistische Charakter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zeigt sich in der rechtlichen Ausgestaltung des Mehrheitsprinzips bei der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Darüber hinaus werden ordentliche und verstärkte Mehrheiten festgelegt, die obligatorisch sind, wie aus den Artikeln 198 und 199 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften hervorgeht. Die Flexibilität des Rechtssystems zeigt sich in der Möglichkeit, diese gesetzlichen Mindestanforderungen zu ändern, entweder durch Hinzufügung des Erfordernisses einer männlichen Mehrheit oder durch Erhöhung des gesetzlich vorgeschriebenen Abstimmungsquorums.

Beispielsweise verlangt das Gesetz im Falle einer Auflösungsvereinbarung aus einem Rechtsgrund die Regelung der einfachen Mehrheit, die nicht geändert werden kann, da sie die individuellen Rechte der Aktionäre beeinträchtigt. Dies ist das Verständnis der DGRN, so dass es keine gesetzliche Autonomie zur Stärkung der gesetzlich festgelegten Mehrheit gibt.

Abschließend ist das Argument, dass die Klausel jede gesetzliche Bestimmung mit verstärkter Mehrheit retten sollte, nicht akzeptabel. Sicherlich schreibt das Gesetz bei bestimmten Gelegenheiten vor, dass bestimmte Abkommen verstärkte Mehrheiten erfordern, wie z.B. die Änderung von Statuten. In diesem Fall respektiert die fragliche Klausel nicht das maximale Stimmquorum, das das Gesetz in den oben genannten Fällen vorschreibt, eine Maßnahme, die die individuellen Rechte des Partners schützt. In Anbetracht des Vorstehenden wurde der Antrag abgewiesen.

 

 

Mika Tsuyuki

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen, wenden Sie sich bitte an:

va@vila.es

 

17. Mai 2019

2020-11-05T10:05:55+00:0017/05/2019|Gesellschaftsrecht|

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