Im Staatsanzeiger (BOE) vom 26. Juli 2021 wurde der Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben (das „DGSJFP“) vom 7. Juli 2021 bezüglich einer negativen Qualifizierung durch das Handelsregister XXIII von Madrid zur Eintragung einer Urkunde zur Änderung der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung veröffentlicht.

In diesem Fall schlägt die Gesellschaft vor, die Artikel über die Vergütung der Verwalter in der Satzung zu ändern. Die betreffende Satzung sieht vor, dass „die Position des Administrators mit einem festen Betrag für jedes Jahr vergütet wird, der von der Hauptversammlung festgelegt wird.“ Handelt es sich um einen Verwaltungsrat, haben die Verwaltungsratsmitglieder Anspruch auf „Entschädigung bei Tod oder Kündigung, sofern die Kündigung nicht durch die Nichterfüllung der Pflichten des Verwalters begründet ist“. In diesen Fällen „ist es die Verantwortung der Versammlung, den maximalen Jahresbetrag festzulegen, der für diese Entschädigungen zu erhalten ist.“ „Wenn das Verwaltungsorgan von einem Verwaltungsrat gebildet wird, wird er diesem entsprechen, „in jedem Jahr den genauen Betrag für jeden Verwaltungsratsmitglied festzulegen, innerhalb der von der Hauptversammlung festgesetzten Grenze“.

Es sieht auch vor, dass „die Vorstandsmietgliedern exekutive und / oder professionelle Funktionen in der Gesellschaft ausüben können und in einem solchen Fall das Recht haben, zusätzlich die entsprechende Vergütung für die Ausübung dieser leitenden Funktionen zu erhalten.“ Im Folgenden wird der Wortlaut des Artikels 249 des Kapitalgesellschaftsgesetzes (KGG) über den in diesen Fällen abzuschließenden Vertrag wiedergegeben.

Der Registerführer hat die Einschreibung ausgesetzt, da zur Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats, denen exekutive Funktionen übertragen werden, „die Genehmigung durch die Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß Artikeln 217 und 249 des KGG sowie dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. Februar 2018 erforderlich ist“.

Gegen diese Qualifikation wurde Berufung eingelegt.

Die Generaldirektion analysierte die verschiedenen Fragen, die sich in Bezug auf die Vergütung von Administratoren stellen, insbesondere nach der Reform des KGG durch das Gesetz 31/2014, und erklärte, dass „im Rahmen der Flexibilität, die bei der Auslegung der Artikel 217 und 249 des KGG unterstützt das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. Februar 2018, und folgt den vorherigen Beschlüssen, diese Generaldirektion hat eingeräumt, dass auch wenn die unterschiedlichen Vergütungskonzepte der geschäftsführenden Vorstandsmietgliedern  notwendigerweise in der Satzung aufgenommen werden müssen, diese sich auf den Vertrag beziehen können, der zwischen dem geschäftsführenden Vorstandsmietglied und der Gesellschaft vereinbart wird. Auf diese Weise wird der notwendige Schutz der Gesellschafter vereinbar gemacht, da die möglichen Vergütungskonzepte in der Satzung festgelegt sind und die maximale Höhe der Jahresvergütung aller Verwalter in der Hauptversammlung verabschieden wird. Dies entspricht mit den Bedürfnissen der Praxis insoweit, als dem Verwaltungsrat die Befugnis übertragen wird, in jedem Fall die verschiedenen in der Satzung vorgesehenen Vergütungselementen, die im Vertrag gemäß Artikel 249 KGG eingeschlossen werden müssen, zu wählen, ohne Satzungsänderungen durchzuführen“.

Und die Generaldirektion kam zu dem Schluss, dass die Eintragung im vorliegenden Fall aus den vom Registrator in der angefochtenen Qualifikation angegebenen Gründen nicht abgelehnt werden kann, da die jetzt diskutierte Klausel der vorherigen analog ist, die von dieser Generaldirektion in der vorherigen Resolution vom 31. Oktober 2018 zugelassen wurde und entspricht den Vorgaben der §§ 217 und 249 des Kapitalgesellschaftsgesetzes.

Schließlich gab die Generaldirektion der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Qualifikationsvermerk auf.

 

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27. August 2021