Die Direktion der Register und Notare (DGRN) hat in ihrem Beschluss vom 23. Juli 2019 über die Beschwerde gegen die Weigerung des Handels- und bewegliches Eigentum Registerführers III von Málaga entschieden, bestimmte Beschlüsse der Hauptversammlung einer Gesellschaft zu registrieren.
Wir sind an dem von der Hauptversammlung der betreffenden Gesellschaft gefassten Beschlusses zur Aufhebung des gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführers interessiert, ohne dass dieser Punkt in der Tagesordnung stand und der mit den Stimmen von 75% des Grundkapitals genehmigt wurde. Um diesen zu analysieren, müssen wir den Artikel 223 des Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC) berücksichtigen, der uns sagt:
„Die Geschäftsführer können von der Generalversammlung jederzeit aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die Entlassung nicht auf der Tagesordnung aufgenommen ist„.
Ebenfalls ist Artikel 13 der Satzung der Gesellschaft relevant, der uns Folgendes besagt:
„Die Geschäftsführer werden ihr Amt auf unbestimmte Zeit erfüllen und können jederzeit von der Hauptversammlung entlassen werden„.
Unter Berücksichtigung dessen, was in den beiden vorangegangenen Artikeln über die Entlassung von Geschäftsführern festgelegt wurde, können wir die folgenden Schlussfolgerungen ziehen:
- Sie kann jederzeit von der Hauptversammlung durchgeführt werden.
- Es ist nicht erforderlich, dass sie in die Tagesordnung der Sitzung aufgenommen wird.
Die Hauptversammlung nahm jedoch eine weitreichende Auslegung der beiden vorangegangenen Artikel vor, da sie keinen gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer abberufen und einen neuen ernannte, sondern die Änderung der Geschäftsführungsform der Gesellschaft genehmigte, die sich aus der Entlassung eines der Geschäftsführer ergab, die von zwei gesamtvertretungsbefugte Geschäftsführer auf einen alleinigen Geschäftsführer überging.
Nun, mit dem oben genannten Beschluss hat die DGRN dem Handelsregisterführer zugestimmt, der interpretiert hat, dass Artikel 223 des LSC und Artikel 13 der Gesellschaftssatzung keine Änderung der Geschäftsführung abdecken, ohne dass dieser Punkt auf der Tagesordnung aufgenommen sei, sondern nur die Entlassung und Bestellung von Geschäftsführer im Sinne einer Substitution zulassen, um eine Situation von Azephalie oder Blockade der Gesellschaft zu vermeiden.
Kurz gesagt, die Gesellschafter hätten den bisherigen gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführe entlassen und einen neuen ernennen können, aber sie waren nicht dazu befugt, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu ändern, da dieser spezifische Punkt nicht auf der Tagesordnung der Sitzung aufgenommen war (dies wurde auch in den Beschlüssen vom 19. Oktober 1955, 10. Mai 2011 und 6. März 2015 ausgelegt).
Pedro Blanco
Vilá Abogados
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18. Oktober 2019