Artikel 166 des Kapitalgesellschaftsgesetzes (span.: „LSC“) legt fest, dass die Einberufungsbefugnis der Generalversammlung laut Gesetz ausschließlich den Administratoren zusteht, mit Ausnahme von Gesellschaften in Liquidation (Konkursverfahren).
Das Thema dieses Artikels ist das Folgende:
Eine Aktiengesellschaft veröffentlichte in der BOE (nationales Amtsblatt) eine Einberufungsankündigung. Die Einberufung wurde seitens des Vorstandes der Aktiengesellschaft durchgeführt. Danach verlangte ein Minderheitsaktionär, der mehr als 5% der Aktien des Kapitals besitzt, die erneute Einberufung bestimmter Tagesordnungspunkte. Ist für die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte eine Zustimmung des Vorstandes erforderlich?
Die Generaldirektion der Register und Notariate (im Folgende, „DGRN“) beantwortet diese Frage in ihrer Entscheidung vom 31. Januar 2017. Die DGRN legte fest, dass in einer Aktiengesellschaft, deren Generalversammlung bereits einberufen wurde, der Antrag auf Tagesordnungserweiterung des Artikels 172 LSC der vorherigen Zustimmung des Vorstands bedarf. Basierend auf dem Folgenden:
– Wie wir schon informiert haben, steht die Einberufungsbefugnis der Generalversammlung gesetzlich ausschließlich dem Verwaltungsorgan gemäß Art. 166 LSC zu (bzw. den Liquidatoren im Falle eines Konkursverfahrens).
– Der Vorstand ist befugt, eine Generalversammlung einzuberufen, die Tagesordnungsthemen zu festzulegen und Anträge zu stellen. Diese Befugnisse gelten als nicht übertragbar.
-Wenn das Gesetz den Administratoren eine solche Kompetenz anerkennt, wird sie allen Mitgliedern des Verwaltungsorgans gemeinsam gewährt und nicht jedem seiner Mitglieder „uti singuli“ (einzeln). Wenn sich die Gesellschaft für die Struktur des Vorstands entschieden hat, soll dieser die Entscheidung über die Einberufung der Sitzung zu treffen.
-Die Vereinbarungen die von der Generalversammlung innerhalb ihrer Kompetenzen festgelegt werden, sind nur durch gesetzliche oder statutarische Mehrheit gültig. Sie müssen daher die Voraussetzungen der Errichtung erfüllen, was dazu führt, dass die Einberufung die Tagesordnung beinhaltet.
-Wenn die Einberufungsbefugnis der Aktiengesellschaft dem Vorstand zusteht, dann kann diese nicht durch den Präsidenten oder eines seiner Mitglieder ausgeführt werden, sondern nur gerichtlich. Bei Ungültigkeit der Einberufung oder deren Nichtzustandekommen werden die in der Generalversammlung getroffenen Vereinbarungen ungültig.
-Dies trifft auch zu, wenn ausserordentliche Tagesordnungspunkte verlangt werden laut Artikel 172 LSC. Eine weitere Entscheidung der DGRN von 1. Oktober 2013 zu einem ähnlichen Fall etablierte in der folgenden Doktrin: „der Vorstand besitzt die ausschliessliche Kompetenz die Generalversammlung einzuberufen, auch wenn dies ein Aktionär, der mindestens 5% des Gesellschaftskapitals besitzt, verlangt (laut Gesetz).
Infolgedessen darf die Handelskammer das Protokoll der Generalversammlung nicht ins Handelsregister aufnehmen.
Mika Otomo
Vilá Abogados
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23. Februar 2018