Spanien bietet interessante steuerliche Anreize für Unternehmen, die sich sowohl intern als auch international im Zusammenhang mit sportlichen Werten anzeigen wollen.

Für die wirtschaftliche Beteiligung eines Unternehmen an sportlichen Events gibt es drei Möglichkeiten: (i) Spenden, Schenkungen oder Beiträgen, (ii) Kooperationsvereinbarungen, welche im Gesetz 49/2002 zum Sponsoring (im folgenden, „Sponsoringgesetz“) welches nicht nur die steuerrechtlichen Aspekte von Organisationen ohne Erwerbszwecks sondern auch steuerrechtliche Aspekte des Sponsoring regelt, und (iii) Sponsoringverträge welche im Gesetz 34/1998, vom 11 November, über Werbung (im folgenden, „Werbungsgesetz“) geregelt sind.

Im o.g. Fall (i) unterstütz der Wohltäter dem Empfänger wirtschaftlich ohne eine Gegenleistung zu erhalten, während in den Fällen (ii) und (iii) die Verpflichtung seitens des Gesponserten übernommen wird, die Identität des Sponsors zu verbreiten. Abhängig von der gewählten Möglichkeit kann die steuerliche Behandlung mehr oder weniger interessant sein.

Gemäß Sponsoringgesetz haben juristische Personen, welche Spenden, Schenkungen oder Beiträge zugunsten der in diesem Gesetz vorgesehenen Entitäten (beispielsweise staatliche und regionale Sportverbände, das Spanische Olympische bzw. das Paralympische Komitee, usw.) gewähren, das Recht auf eine Steuervergünstigung von bis zu 35% und sogar von 40%, wenn in den beiden Jahren davon Spenden, Schenkungen oder Beiträge mit Steuervergünstigungen zugunsten einer konkreten Organisation mit demselben oder höheren Betrag stattgefunden haben.

Das spanische Haushaltsgesetz bestimmt jedes Jahr die sportlichen Aktivitäten und Events die als Prioritär im Lichte des allgemeinen Interesses, und daher den steuerlichen Vergünstigungen unterliegen, zu betrachten sind. Für die gewählten Aktivitäten können die Spenden, Schenkungen oder finanzielle Beiträge einer Steuervergünstigung von bis zu 40% unterliegen, und sogar von 45%, wenn in den beiden Jahren davor Spenden, Schenkungen oder Beiträge mit Steuervergünstigungen zugunsten einer konkreten Organisation mit demselben oder höheren Betrag stattgefunden haben (die Grenze liegt bei 50.000 für jeden Anzeiger).

Im Gegenteil zu den Spenden, Schenkungen oder Beiträgen, verpflichten sich die im Sponsoringgesetz vorgesehene gesponserten Entitäten welche im Rahmen einer Zusammenarbeitsvereinbarung wirtschaftliche Hilfe für die Durchführung ihrer Aktivitäten erhalten, die Beteiligung des Sponsors an den erwähnten Aktivitäten zu verbreiten, ohne dass dies als eine Dienstleistung angenommen wird. Gemäß des Sponsoringgesetzes sind Kosten aus sportlichen Sponsoringvereinbarungen hinsichtlich konkreten sportlichen Aktivitäten und Events von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer der kooperierenden Entität abzuziehen.

Letztendlich muss beachtet werden, dass die erwähnte steuerliche Abzugsfähigkeit unvereinbar mit der beschriebenen steuerlichen Vergünstigung aufgrund der Spenden ist, weshalb analysiert werden muss, welche Möglichkeit für jeden Fall interessanter ist.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte:

va@vila.es

 

9. Oktober 2015