In diesem Artikel erklären wir, wie die Schiedsgerichtbarkeit im Gesellschaftsrecht in Spanien reguliert ist, d. h. als alternativer Weg zur Schlichtung von Streitigkeiten, zu denen es am Gesellschaftssitz eines Unternehmens kommt (in dieses Konzept sind die Konflikte, die zwischen Unternehmern bei der Abwicklung ihrer Geschäftstätigkeit entstehen, nicht eingeschlossen, diese wird als Handelsschiedsgerichtsbarkeit bezeichnet). Wir geben einen kurzen Überblick über die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dieser Regelung.

Obwohl die Schiedsgerichtbarkeit im Gesellschaftsrecht in Spanien auf eine lange Geschichte zurückblickt (unterbrochen durch das heute noch gültige Handelsgesetzbuch von 1885), gab es bis zu der Gesetzesreform des Gesetzes 60 vom 23. Dezember 2003 über die Schiedsgerichtbarkeit (LA), die durch das Gesetz 11 vom 20. Mai 2011 zur Reform der LA mit der Einführung der Artikel 11bis und 11ter erfolgte, keine rechtliche Deckung der Schiedsgerichtbarkeit im Gesellschaftsrecht.

Der Artikel 11bis des Gesetzes zur Schiedsgerichtbarkeit (LA) lautet wie folgt:

Artikel 11bis Statuarische Schiedsgerichtbarkeit 

    1. Kapitalgesellschaften können sich bei Konflikten, die innerhalb der Gesellschaft auftreten, der Schiedsgerichtbarkeit unterwerfen.
    2. Die Einführung einer Schiedsklausel in die Gesellschaftsstatuten erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen, die auf die Aktien oder Beteiligungen entfallen, in die sich das Gesellschaftskapital unterteilt
    3. In den Gesellschaftsstatuten kann festgelegt werden, dass bei der Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen durch die Gesellschafter oder Verwaltungsratsmitglieder die Entscheidung eines oder mehrerer Schiedsrichter notwendig ist, wobei die Abwicklung des Schiedsverfahrens und die Ernennung der Schiedsrichter einer Schiedsgerichtsinstitution übertragen wird.

In diesem Zusammenhang können folgende Anmerkungen gemacht werden:

a) Der Begriff „statuarische Schiedsgerichtbarkeit“ umfasst nur die Vereinbarungen über die Schiedsgerichtbarkeit, die in die Gesellschaftsstatuten eingeschlossen sind, wobei Nebenabreden und Vereinbarungen außerhalb der Statuten, wie sie im Artikel 29 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (LSC) vorgesehen sind, beiseitegelassen werden. Auf diese wird nicht die Regelung angewendet, die im Artikel 11 des Gesetzes über die Schiedsgerichtbarkeit (LA) enthalten ist, sondern die allgemeinen Regelungen.

b) Der Begriff „Kapitalgesellschaften“ bezieht sich ausschließlich auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (in Übereinstimmung mit dem Artikel 1 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften). Somit werden andere Rechtssubjekte wie beispielsweise offene Handelsgesellschaften, Vorgesellschaften oder faktische Gesellschaften, Gütergemeinschaften usw. augeschlossen.

Um in diesen Fällen die Schiedsgerichtbarkeit in Angelegenheiten innerhalb der Gesellschaft am Sitz der Handelsgesellschaften im Allgemeinen zu unterstützen, das heißt die Möglichkeit, bestimmte Angelegenheiten einer Schlichtung zu unterwerfen, besteht keine rechtliche Deckung. Man muss in diesem Fall die Doktrin heranziehen, also den Beschluss der DGRN (Hauptabteilung für Register und Notare) vom 19. Februar 1998 und das Urteil des Obersten Gerichtshofes Nummer 355 vom 18. April 1998.

c) Der Bezug auf „Konflikte, die innerhalb der Gesellschaft auftreten“, ermöglicht es, die Schiedsgerichtbarkeit bei allen Konflikten, die innerhalb von Handelsgesellschaften (im weiten Sinne) auftreten, zu bestätigen, natürlich immer nur dann, wenn die sich daraus ableitenden Ansprüche auf Angelegenheiten beziehen, über die laut Gesetz frei verfügt werden kann, in Übereinstimmung mit dem Artikel 2 des LA.

d) Um eine Klausel über die Anwendung der Schiedsgerichtbarkeit in die Gesellschaftsstatuten aufzunehmen, verlangt der Paragraph 2 des Artikels 11bis des LA eine „besonders starke“ rechtliche Mehrheit von zwei Dritteln (entspricht der im Artikel 199 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (LSC) geforderten Mehrheit für die Genehmigung, dass sich die Verwaltungsratmitglieder auf eigene oder fremde Rechnung analogen oder ergänzenden Aktivitäten zu denen des Gesellschaftszwecks widmen dürfen, sowie für die Aufhebung oder Begrenzung der Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen, für die Umwandlung, Fusion, Ausschluss, globale Abtretung von Aktiva und Passiva und die Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland und für den Ausschluss von Gesellschaftern. Im Gegenteil dazu ist für die Änderung der Gesellschaftsstatuten lediglich die gesetzliche Mehrheit von über der Hälfte der Stimmen notwendig).

Wenn also bei der Gründung der Gesellschaft die Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nicht in die Gesellschaftsstatuten aufgenommen wurde, kann jederzeit eine Änderung der Statuten in diesem Sinne durchgeführt werden, falls diese Bedingung der „besonders starken“ Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erfüllt wird. In der Rechtslehre wurde diese Art von Mehrheit anstelle der Einstimmigkeit stark kritisiert, da dabei Zweifel in Bezug auf die Reichweite dieser Schiedsvereinbarung in Bezug auf die nicht einverstandenen oder abwesenden Gesellschafter entstehen.

Auch die Tatsache, dass diese Schiedsklausel in den Gesellschaftsstatuten für Gesellschafter verbindlich ist, die nach dem Einschluss der Klausel in die Statuten in die Gesellschaft aufgenommen werden, führt zu Kritik. Dennoch ist es die Auffassung der Mehrheit in der Rechtslehre, dass die Veröffentlichung der Statuten im Register die Annahme des Schiedsverfahren bei den Gesellschaftern einschließt, die der Gesellschaft beitreten, während die Minderheit der Meinung ist, dass die Behandlung in Art einer allgemeinen Vertragsbedingung – in analoger Weise – angewendet werden sollte.

Wenn man hingegen eine private Vereinbarung zwischen mehreren oder allen Gesellschaftern (Nebenabrede) trifft, laut der man sich der Schiedsgerichtbarkeit unterwirft, sind die Unterzeichner dieses Abkommens die Einzigen, die dieses Schiedsverfahren geltend machen können (und gegen die man ein Schiedsverfahren erheben könnte), so dass eine ausdrückliche Anerkennung des Schiedsverfahrens notwendig ist.

e) In Bezug auf den Gegenstand eines Konflikts muss zwischen den beiden folgenden Situationen unterschieden werden:

    • Konflikte, die in Kapitalgesellschaften im Allgemeinen entstehen, die von einem institutionellen oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht recht und billig geregelt werden können, da im LA keinerlei Einschränkung vorgesehen ist, und
    • die Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen durch die Gesellschafter oder Verwaltungsratsmitglieder. In diesem Fall fordert der Paragraph 3 des Artikels 11bis sowohl für die Abwicklung des Schiedsverfahrens als auch für die Ernennung der Schiedsrichter, dass dies von einer Schiedsgerichtsinstitution durchgeführt wird, da die diese Institutionen a priori bessere Garantien für die Kontrolle und Voraussehbarkeit bieten als Ad-hoc-Schiedsgerichte.

Außerdem erwähnt das Gesetz zur Schiedsgerichtbarkeit (LA) nur Gesellschafter oder Verwaltungsratsmitglieder, wobei Dritte ausgelassen werden, die ein legitimes Interesse für die Anfechtung eines bestimmten Gesellschaftsbeschlusses laut Artikel 206.1 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (LSC) nachweisen, so dass diese nicht an diese Unterwerfung unter die Schiedsgerichtbarkeit gebunden sind und sich an die zuständigen Handelsgerichte wenden können (oder sich freiwillig einem statuarischen Schiedsverfahren unterwerfen können).

Ebenso legt der Artikel 11ter des LA fest:

Artikel 11ter  Außerkraftsetzung von registerfähigen Gesellschaftsbeschlüssen durch Schiedsspruch 

    1. Der Schiedsspruch, durch den ein registerfähiger Beschluss für nichtig erklärt wird, muss in das Handelsregister eingetragen werden. Das „Boletín Oficial del Registro Mercantil“ (Amtsblatt des Handelsregisters) veröffentlicht einen Auszug.
    2. Falls der angefochtene Beschluss in das Handelsregister eingetragen ist, entscheidet der Schiedsspruch außerdem über die Annulierung des Eintrags sowie der späteren Einträge, die widersprüchlicher Art sind.

Aus dem genannten Artikel können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden:

a) Wenn man den Inhalt des ersten Paragraphs des Artikels 11ter des LA betrachtet, so besteht eine rechtliche Ausnahme in Bezug auf die Notwendigkeit von Eintragungen in das Handelsregister, die aufgrund von öffentlichen Urkunden laut der Artikel 18.1 des Handelsgesetzbuches und 5.1 der Handelsregisterverordnung durchgeführt werden. Deshalb kann ein Schiedsspruch, der die Nichtigkeit von registerfähigen Beschlüssen erklärt, obwohl es sich um ein privates Dokument handelt, direkt in das Handelsregister eingetragen werden, ohne dass es notariell beurkundet werden muss.

b) Was den zweiten Paragraphen betrifft, so wird, falls der angefochtene Beschluss in das Handelsregister eingetragen sein sollte, einem Schiedsrichter oder einem Schiedsgericht ein Auftrag erteilt, damit in dem Schiedsspruch die Annulierung des Eintrags sowie der folgenden Einträge, die widersprüchlich sind, beschlossen wird. Falls diese Nennungen ausgelassen werden, muss davon ausgegangen werden, dass bei dem Schiedsspruch ein formeller und materieller Mangel vorliegt, der zu einer Haftung des Schiedsrichters sowie der Schiedsgerichtsinstitution führt, wenn dies auch nicht zur Ausübung der Nichtigkeitsklage laut Artikel 40 und folgender des LA führen würde.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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13. November 2020