Mit dem Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben vom 4. Oktober 2021 wird die vom Alleinverwalter einer Gesellschaft eingelegte Beschwerde gegen die Qualifizierung des Handelsregisters entschieden, mit der die Eintragung der Gründungsurkunde der Gesellschaft entheben wird.
Die Satzung der vorgenannten Gesellschaft sah unter anderem vor, dass die Hauptversammlungen von den Verwaltern „per Einschreiben mit Rückschein an jeden der Gesellschafter (…)“ einberufen werden und dass „zwischen dem Tag der Absendung der vorgenannten Schreiben und dem Termin für die Abhaltung der Hauptversammlung muss mindestens eine Frist von fünfzehn Tagen liegen, außer bei Umwandlung, Fusion, Abtretung und Spaltung, in denen die Mindesttermin wird einen Monat liegen“.
Der Handelsregister hat die Eintragung ausgesetzt, da die Voraussetzungen für die Einberufung der Hauptversammlung bei internationaler Sitzverlegung in der Satzung entfallen. Insbesondere, da gemäß den zwingenden Bestimmungen des Artikels 98 des Gesetzes 3/2009 vom 3. April über strukturelle Änderungen von Handelsgesellschaften im Falle einer internationalen Sitzverlegung die Aufforderung im Amtsblatt veröffentlicht werden muss und in einer der Zeitungen mit großer Verbreitung in der Provinz, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, mindestens zwei Monate vor dem geplanten Datum seiner Abhaltung
Die Beschwerdeführerin behauptete, der Sitz der Gesellschaft sei in Spanien errichtet worden, so dass das Erfordernis des Registerführers, dass die Satzung die Voraussetzungen für die Einberufung der Hauptversammlung im Falle einer internationalen Sitzverlegung ausdrücklich vorsehe, unzulässig durch nicht anwendbar
dass dieses Erfordernis nur für den Fall eintreten könnte, dass die Gesellschaft tatsächlich einen internationalen Sitzverlegung vorgenommen hat und dass dies in jedem Fall unabhängig von der Satzung der Gesellschaft anwendbar wäre.
Die Generaldirektion bestätigt in ihrer Resolution die Qualifikation des Registerführers und verweist auf ihre wiederholte Doktrin über die Notwendigkeit, dass satzungsmäßiger Normen, in ihrem wörtlichen Wortlaut, Auslegungen die als „contra legem“ angesehen werden könnten, nicht zu schützen,
a) weil ein mehrdeutiger Begriff verwendet wurde;
b) weil Klarstellungen fehlen (auch wenn sie als rein rechtliche Verpflichtung implizit angesehen werden können);
c) weil die Erwähnung einer zwingenden gesetzlichen Ausnahme fehlt; und selbst
d) durch satzungsmäßige Klauseln, die lediglich die anwendbare Rechtsordnung wiedergeben, wenn diese Wiedergabe nicht vollständig oder genau ist.
In unserem Fall ist die Generaldirektion der Ansicht, dass die Statuten „eine konventionelle Regelung in der Form der Einberufung der Hauptversammlung anstelle der gesetzlichen Regelung festlegen, die, in absoluter Allgemeinheit und ohne Nuancen ausgedrückt, die Auslegung plausibel macht“, dass es für jede Art von Beschluss identisch gewollt wurde”. Auch in Bezug auf den Zeitraum vor der Einberufung zur Hauptversammlung, „wo, wenn einige Ausnahmefälle vorhergesehen werden, andere jedoch nicht begründet werden, begründete Zweifel an der Situation der Ausgelassenen entstehen“.
Aus dem Vorstehenden kommt die Generaldirektion zu dem Schluss, dass die satzungsmäßige Regelung, „soweit sie keinen Vorbehalt enthält, einer Rechtsnorm unmittelbar widerspricht (…) es handelt sich nicht um eine unvollständige Satzungsregulierung die direkt integriert durch die zwingende Norm werden kann, “ und lässt Zweifel aufkommen, wie die Form und vorzeitige Einberufung einer Hauptversammlung zur Entscheidung über die internationale Sitzverlegung.
Andererseits beteuert die Generaldirektion, dass im Falle einer „bloßen Wiedergabe ohnehin anwendbarer Rechtsnormen“ der „Umstand, die im selben Fall geltenden Sonderregelungen nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen zu haben, nicht zwangsläufig dazu führen würde, dass die Schlussfolgerung, dass die Satzung sie ausschließen wollte“.
Wenn wir uns daher in der Satzung nicht darauf beschränken, den Gesetzestext wiederzugeben, sondern diesen „maßgeschneidert“ zu formulieren, müssen wir die geltenden zwingenden Regelungen ausdrücklich erwähnen oder eine generische Ausnahme in das Gefühl, dass alles, was im Kapitalgesellschaftsgesetz und anderen anwendbaren Gesetzen zwingend geregelt ist, den Bestimmungen der Satzung widerspricht, Vorrang hat.
Carla Villavicencio
Vilá Abogados
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3. Dezember 2021